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Gebrauchtwagenkauf als Gewerbetreibender
Hallo!
Bin auf der suche nach einem "neuen" Gebrauchten für meine Eltern. Sie betreiben hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nun meine Frage: Ist es für sie, als Gewerbetreibende, möglich beim Gebrauchtwagenkauf nur den Nettopreis(ohne UST) zu zahlen?
Vielen Dank!
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16 Antworten
wenn die UST ausweissbar ist
Danke für die schnelle Antwort!
Sind dann die Folgen dass:
1. Keine Garantie/Gewährleistung besteht und
2. Dass Fahrzeug nur zu Betriebszwecken genutzt werden darf???
1. Nein, aber es kann dann ein Ausschluß der Gewährleistung vereinbart werden.
2. Nein.
Also kann ich dann wenn die MWST ausweisbar ist das gebrauchte KFZ zum Bruttopreis erwerben und es dann als Privatwagen nutzen?
wenn du es privat kaufst kannst du die ust danach nicht mehr ausweisen
Hallo!
Um mal etwas Struktur in die Sache zu bringen:
1.) Der Verkäufer muß die Umsatzsteuer ausweisen (können).
2.) Du mußt beim Kauf den Brutto-Preis incl. USt. zahlen.
3.) Wenn Du das Fahrzeug nachweislich zu geschäftlichen Zwecken (Privatnutzung bis max. 50%) nutzt und mit Deinem Gewerbebetrieb vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst Du Dir die gezahlte USt. als Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstatten lassen.
4.) Im Kaufvertrag kann unter Kaufleuten die Gewährleistung eingeschränkt/ausgeschlossen werden.
5.) Wenn Du das Fahrzeug später an einen Privatmann verkaufst, mußt Du Deinerseits 1 Jahr Gewährleistung geben.
Alles klar?
Gruß
der cobold
Vielen Dank für die ausführliche und kompetente Antwort.
Zu 3.: Wie wird kontrolliert ob/wann/wie oft das Fahrzeug betrieblich bzw. privat genutzt wird? Ist für Geschaäftswagen ein Fahrtenbuch zwingend vorgeschrieben?
wenn das fahrzeug zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird ist es automatisch privatvermögen zwischen 10 und 50% (lies doch mal das estg) ist es gewillkührtes betriebsvermögen bzw. mann kann es auch dem privatvermögen des unternehmers zuordnen über 50% ist es notwendiges betriebsvermögen. jede private nutzung muss wenn es zum betriebsvermögen gezählt wird als privatentnahme versteuert werden.
fahrtenbücher werden kontrolliert ja teilweise ziemlich genau, wenn du es privat nutzen willst ist es wohl die sinnvollste variante.
sollte man soetwas als gewerbetreibender nicht eigentlich wissen??
@Mattr
Ich bin nicht der Gewerbetreibende und erkundige mich für meine Eltern, die zwar gewerbetreibend sind, solche Dinge jedoch meist dem Steuerberater überlassen.
MattR hat es im Ansatz schon richtig beschrieben, aber leider gibt es seit April 2006 eine Gesetzesänderung.
Es gilt nach wie vor, dass bei einer geschäftlichen Nutzung von mehr als 50%, das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeschlagen werden MUSS. Entfallen ist die Möglichkeit des gewillkührten Betriebsvermögens bei einer geschäftlichen Nutzung zwischen 10% und 50%.
Es wird jetzt grundsätzlich eine geschäfltiche Nutzung von mehr als 50% verlangt, damit das Fahrzeug als geschäftlich genutzt anerkannt wird. Die geschäftliche Nutzung ist auf geeignete Art und Weise nachzuweisen, z.B. durch eine Fahrtenbuch, das zeitweilig für einen repräsentativen Zeitraum geführt wird.
Zitat:
Original geschrieben von Felix21
Ich bin nicht der Gewerbetreibende und erkundige mich für meine Eltern, die zwar gewerbetreibend sind, solche Dinge jedoch meist dem Steuerberater überlassen.
Genau zu dem gehören solche Fragen auch hin.
Ansonsten gilt:
Gebrauchtfahrzeuge vom Händler: 2 Prozent Differenzsteuer.
Gebrauchtfahrzeuge von Privat: kein Ausweis (0 Prozent)
Zitat:
Original geschrieben von hippofant
MattR hat es im Ansatz schon richtig beschrieben, aber leider gibt es seit April 2006 eine Gesetzesänderung.
Es gilt nach wie vor, dass bei einer geschäftlichen Nutzung von mehr als 50%, das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeschlagen werden MUSS. Entfallen ist die Möglichkeit des gewillkührten Betriebsvermögens bei einer geschäftlichen Nutzung zwischen 10% und 50%.
Es wird jetzt grundsätzlich eine geschäfltiche Nutzung von mehr als 50% verlangt, damit das Fahrzeug als geschäftlich genutzt anerkannt wird. Die geschäftliche Nutzung ist auf geeignete Art und Weise nachzuweisen, z.B. durch eine Fahrtenbuch, das zeitweilig für einen repräsentativen Zeitraum geführt wird.
also wäre mir neu und meine NWB Ausgabe "wichtige Steuergesetze" ist ca. vom April letzten Jahres aber bei dem üblichen Tempo würde es mich auch nicht wundern wenn die bei Erscheinen schon wieder veraltet war
Zitat:
Original geschrieben von MattR
also wäre mir neu und meine NWB Ausgabe "wichtige Steuergesetze" ist ca. vom April letzten Jahres aber bei dem üblichen Tempo würde es mich auch nicht wundern wenn die bei Erscheinen schon wieder veraltet war
Dies ist schon so richtig, gilt allerdings nur für § 4III EStG-Rechner (Einnahme-Überschuß-Rechnung).
ich muss jetzt mal nachfragen ob sich an der Praxis was geändert hat:
Man kauft 2008 einen Gebrauchtwagen mit Ausweis der MWSt. welcher zu 70% gewerblich benutzt wird.
Wieviel Anteil der 19% MWSt. erhält man nun vom Finanzamt zurückerstattet? 100% oder 70%?
bitte mit Nachweis-Link, danke.