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Gastank und der TÜV ...

Themenstarteram 29. Februar 2008 um 23:12

Hallo,

als ich 2006 beim TÜV/DEKRA zwecks neuer Plakete mit meinem 850 Volvo vorstellig war, sagte man mir, dass nunmehr immer zum TÜV bei Druckgas betriebenen Fahrzeugen zur Plaketenerteilung ein Bericht, Gutachten, wasauchimmer und wieauchimmer-richtig-heissend vorzulegen sei, wobei dieses nicht älter als 2 Jahre (bei Prüfung bzw. Vorführung) seien dürfe. Damals ging der Volvo sprich Tank durch, da die LPG-Anlage 2005 eingebaut und meine Argumentation, dass da ja dann der "Güteendkontrolleur" auf dem Bericht des Tanks als solches ausreichen solle, angenommen wurde.

Fragen:

Ist dem tatsächlich so, also mit dem neuen Gutachten, welches extra vorgelegt werden muss (naja, einleuchtend wäre es ja...) Da nun ist wieder TÜV fällig; wo lässt man den Tank prüfen? Was kostet das?

Vielen Dank im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von ICOMworker

Nicht so einfach die Flut von Bestimmungen und stetige Änderungen richtig zu interpretieren.

Die Druckbehälterverordnung galt zuletzt ausdrücklich nicht für die Druckbehälter des Treibstoffs gasgetriebener Fahrzeuge. Sie wurde zudem bereits 2003 durch die Betriebssicherheitsverordnung http://bundesrecht.juris.de/betrsichv/index.html und Druckgeräteverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_14/gesamt.pdf ersetzt.

Dort steht also nichts, woraus sich Vorschriften für die Prüfung von LPG-Tanks in Pkw ableiten lassen.

Einschlägig ist lediglich §41a StVZO zusammen mit den dazu gehörenden Anhängen. Daraus ergeben sich als verbindliche technische Vorschriften ECE 67R01 http://live.unece.org/.../r067r2e.pdf und ECE 115 http://live.unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/r115e.pdf . ECE 115 enthält nur Vorschriften zur Genehmigung von Komplettanlagen einschließlich Abgasvorschriften, verweist bezüglich der Zulässigkeit von Materialien und Einzelkomponenten auf ECE 67R01.

Vom Fahrzeughalter zu beachtende Vorschriften zur Untersuchung von eingebauten Gasanlagen befinden sich in §41a (5) StVZO (GSP nach Einbau), §41a (6) StVZO (GAP nach Reparatur), Anlage VIII 3.1.1.2 StVZO (förmliche Details wg. GWP zur HU), Anlage VIIIa 4.8.5 StVZO (technische Details GWP zur HU). Die aktuelle Rechtslage gilt unverändert seit der entsprechenden Neufassung des §41a StVZO zum 1. April 2006 (BGBl 13/2006 S. 543ff, http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl > Bürgerzugang > 2006 > Nr 13 > 7 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften).

Insbesondere Anlage VIII 3.1.1.2 und Anlage VIIIa 4.8.5 StVZO legen eindeutig eine Überprüfung der gesamten Gasanlage im Zusammenhang mit der HU (unter Berücksichtigung der nach Anlage VIII 3.1.1.2 StVZO zulässigen zeitlichen Toleranzen) fest. Eine besondere Frist für die Überprüfung von Tanks ist in dort nicht vorgesehen.

Woher kommt also die Idee, es gäbe eine vom (grundsätzlichen) 2-Jahresrythmus der HU abweichende Regelung für Tanks, die der ECE 67R01 entsprechen und somit keiner exotischen Altfallregelung unterliegen?

PS: Nein man muss die Gesetzes-/Verordnungstexte nicht auswendig kennen und nein, man muss nicht bei jedem Pippifax im Gesetz nachschauen. Aber mir geht dieses <zensiert> über angebliche Vorschriften, das keinerlei Bezug zum tatsächlichen Wortlaut der einschlägigen Gesetze oder Verordnungen hat, allmählich gewaltig auf die Nerven. Da hat doch wirklich kein Mensch was davon. Wir sind doch hier im Internet mit seinen Suchmaschinen, den Originaltexten und der Möglichkeit, per URL direkt dorthin zu verweisen.

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Mit der Hauptuntersuchung ist beim Gasfahrzeug noch die GAP notwenig (kann ein zertifizierter Umrüster oder der TÜV/Dekra machen).

Kostet um die 35 Euro.

http://www.gapplus.de/info.aspx#3

Zitat:

Original geschrieben von friemelmax

Hallo,

als ich 2006 beim TÜV/DEKRA zwecks neuer Plakete mit meinem 850 Volvo vorstellig war, sagte man mir, dass nunmehr immer zum TÜV bei Druckgas betriebenen Fahrzeugen zur Plaketenerteilung ein Bericht, Gutachten, wasauchimmer und wieauchimmer-richtig-heissend vorzulegen sei, wobei dieses nicht älter als 2 Jahre (bei Prüfung bzw. Vorführung) seien dürfe. Damals ging der Volvo sprich Tank durch, da die LPG-Anlage 2005 eingebaut und meine Argumentation, dass da ja dann der "Güteendkontrolleur" auf dem Bericht des Tanks als solches ausreichen solle, angenommen wurde.

Fragen:

Ist dem tatsächlich so, also mit dem neuen Gutachten, welches extra vorgelegt werden muss (naja, einleuchtend wäre es ja...) Da nun ist wieder TÜV fällig; wo lässt man den Tank prüfen? Was kostet das?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo

Ist mein Tank nicht für 10 Jahre Tüv frei.

 

Gruß Manfred

Soviel ich weis, wenn auf dem Typenschild vom Gastank "67 R 01" draufsteht,

dann hast du 10 Jahre Ruhe.

 

Viktor

am 21. Juli 2011 um 19:03

Nach der R67 01 muss auf dem Gastank (falls er so genehmigt worden ist) eine ECE 67 01 Nummer drauf sein(fängt damit an) und mind. ein Herstellungsdatum. Ab dem Herstellungdatum ist der Tank 10Jahre gepr., ausgenommen es steht ein zweites Datum drauf, das müsste dann das Verfallsdatum sein, dort ist dann das Verfallsdatrum der ausschalggebende Punkt.

am 21. Juli 2011 um 20:58

Jo.

Das ist eingestanzt, bis wann der Tank geprüft ist. Bei der auf den Ablauf folgenden TÜV-Prüfung bist Du dann gekniffen, falls keine erneute Prüfung vorgenommen wurde.

Erfolgreich vorgenommen wurde, natürlich...

Nicht so einfach die Flut von Bestimmungen und stetige Änderungen richtig zu interpretieren.

Die nach ECE 110 gefertigete und abgenommene Tanks , sind in der Regel die alten roten, müssen nach 10 Jahren raus oder geprüft werden, wobei ersetzt die billigere Variante ist.

Tanks die die nach 67R- 01 ....... und ECE 115 abgenommen sind haben keine Begrenzung, zumindest kann ich keine erkennen, könnte man dann auch an 20 Jahren festmachen..

Bei CNG sind es 10 jahre , nach Behälterverordnung 20 Jahre.

Tankentstehungsdatum könnte unwichtig sein, da es hier auf die Inbetriebnahme ankommt die zumindest beim KFZ dokumentiert ist.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von ICOMworker

Nicht so einfach die Flut von Bestimmungen und stetige Änderungen richtig zu interpretieren.

Die Druckbehälterverordnung galt zuletzt ausdrücklich nicht für die Druckbehälter des Treibstoffs gasgetriebener Fahrzeuge. Sie wurde zudem bereits 2003 durch die Betriebssicherheitsverordnung http://bundesrecht.juris.de/betrsichv/index.html und Druckgeräteverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_14/gesamt.pdf ersetzt.

Dort steht also nichts, woraus sich Vorschriften für die Prüfung von LPG-Tanks in Pkw ableiten lassen.

Einschlägig ist lediglich §41a StVZO zusammen mit den dazu gehörenden Anhängen. Daraus ergeben sich als verbindliche technische Vorschriften ECE 67R01 http://live.unece.org/.../r067r2e.pdf und ECE 115 http://live.unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/r115e.pdf . ECE 115 enthält nur Vorschriften zur Genehmigung von Komplettanlagen einschließlich Abgasvorschriften, verweist bezüglich der Zulässigkeit von Materialien und Einzelkomponenten auf ECE 67R01.

Vom Fahrzeughalter zu beachtende Vorschriften zur Untersuchung von eingebauten Gasanlagen befinden sich in §41a (5) StVZO (GSP nach Einbau), §41a (6) StVZO (GAP nach Reparatur), Anlage VIII 3.1.1.2 StVZO (förmliche Details wg. GWP zur HU), Anlage VIIIa 4.8.5 StVZO (technische Details GWP zur HU). Die aktuelle Rechtslage gilt unverändert seit der entsprechenden Neufassung des §41a StVZO zum 1. April 2006 (BGBl 13/2006 S. 543ff, http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl > Bürgerzugang > 2006 > Nr 13 > 7 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften).

Insbesondere Anlage VIII 3.1.1.2 und Anlage VIIIa 4.8.5 StVZO legen eindeutig eine Überprüfung der gesamten Gasanlage im Zusammenhang mit der HU (unter Berücksichtigung der nach Anlage VIII 3.1.1.2 StVZO zulässigen zeitlichen Toleranzen) fest. Eine besondere Frist für die Überprüfung von Tanks ist in dort nicht vorgesehen.

Woher kommt also die Idee, es gäbe eine vom (grundsätzlichen) 2-Jahresrythmus der HU abweichende Regelung für Tanks, die der ECE 67R01 entsprechen und somit keiner exotischen Altfallregelung unterliegen?

PS: Nein man muss die Gesetzes-/Verordnungstexte nicht auswendig kennen und nein, man muss nicht bei jedem Pippifax im Gesetz nachschauen. Aber mir geht dieses <zensiert> über angebliche Vorschriften, das keinerlei Bezug zum tatsächlichen Wortlaut der einschlägigen Gesetze oder Verordnungen hat, allmählich gewaltig auf die Nerven. Da hat doch wirklich kein Mensch was davon. Wir sind doch hier im Internet mit seinen Suchmaschinen, den Originaltexten und der Möglichkeit, per URL direkt dorthin zu verweisen.

Hallo, bei meiner Gasanlage sind jetzt auch bald 10 Jahre rum und ich frage mich, was tun, ist ein Austausch des Gastanks fällig oder nicht. (Gilt jetzt für LPG)

Anfrage beim TÜV: Man weiß von nichts, kennt keine Austauschpflicht oder besondere Prüfung.

Anfrage bei BRC: Austausch nicht nötig.

Anfrage bei einem größeren Betrieb,der BRC verbaut: Ich muß alle 3 Jahre auf eine Schulung und höre immer nur, dass ein Austausch zwingend vorgeschrieben ist!!

3 mal gefragt, 2 Meinungen.

Ich denke, wenn der TÜV die Sache nicht moniert, kann ich ja weiterfahren, aber wie sieht das jetzt wirklich rechtlich aus? Wo steht was darüber? Danke für Hinweise

Gerhard

Der Gastank muss nicht raus, nur wenn er durch Rost oder mechanische Verletzung beschädigt ist.

Es gibt aber auch Gastanks, auf deren Typenschild ein eindeutiges Verfallsdatum draufsteht, die müssen raus!

Schau mal aufs Typenschild vom Gastank!

Generell gilt, daß der Gastank alle 2 Jahre im Rahmen der HU optisch zu prüfen ist!

Zitat:

Original geschrieben von Gascharly

.....alle 2 Jahre im Rahmen der HU.....

Meine Anlage ist nun 2 Jahre drin und HU ist erst wieder im Dez.

Dann würde die Anlage erst nach 3 Jahren wieder geprüft.

Also Augen zu und durch (bis Dez.) ?

Oder Anlage jetzt prüfen lassen und im Dez. guckt der Prüfer bei der HU nur mal über den Tank ?

 

@Yety

Wenn Deine Anlage 2 Jahre verbaut ist , und Tüv erst wieder im Dez.13 , dann bist du doch schon einmal mit Gasanlage über den Tüv im Dez 2011 , Also wieso 3 Jahre ?

 

mfg

Sidefinder

Geprüft wird im Rahmen der HU, wenn es ein Neuwagen war, dann erst nach 3 Jharen! Im Rahmen der HU!

Naja, zumindest wurde in 2011 bei der HU keine extra  GAP gemacht oder berechnet (ca. 35€ wie ich hier gelesen habe). Ich meine gelesen zu haben das bei der HU keine extra Prüfung gemacht werden muss wenn die letzte nicht mehr als 12 Monate zurück liegt (war in irgend einem Link hier im Thread). Bei der HU 12/11 war das der Fall. Der Einbau war 03/11. Also ist die Anlage jetzt 2 Jahre alt und wurde nur nach dem Einbau geprüft. Wenn ich jetzt noch bis zum Ende des Jahres warten würde (HU) dann wären es eben knapp 3 Jahre.

 

Deswegen meine Frage.

 

Oder wird die Anlage ohne Preisaufschlag autom. mit geprüft ? Für umme ? Hier ? In Deutschland ?

Kann ich mir nicht vorstellen :D

 

Also bei mir war es Ähnlich

Gasanlageneinbau dann 6 Monate Später zur HU/AU , es wurde nichts extra berechnet ( Ob geprüft weis ich nicht )

Jedenfalls ist in dem Moment für mich das Gesamte Fahrzeug incl. Gasanlage dann für 2 Jahre OK

 

mfg

Sidefinder

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