ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Führerschein alt auf neu

Führerschein alt auf neu

Themenstarteram 19. März 2017 um 10:40

Hallo vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

Mein Papa ist ü60 und hat noch den alten Führerschein. Er wollte ihn umschreiben lassen. Er hat Führerschein 2+3.

Jetzt ist die Frage darf er danach dann noch Auto mit großem Hänger fahren? Lkw fährt er eh nimmer.

Muss er die ärztliche Untersuchung machen oder nicht.

Lg

Ähnliche Themen
18 Antworten

https://www.bussgeldkatalog.org/.../

Da steht alles nach Erteilungsdatum aufgedröselt drin.

Pkw mit Hänger über 3,5 t ist im alten 3er enthalten und wird entsprechend im neuen eingetragen.

Themenstarteram 19. März 2017 um 12:13

Okay danke. Also muss er auch keine Untersuchung machen

Er sollte ruhig fragen, ob die 40t auf 11t "downgegradet" werden können. Da könnte die Untersuchung auch überflüssig sein. So bliebe ihm auch die Möglichkeit erhalten, evtl. schwere (Wohnmobil)Gespanne zu führen.

Was meinst du mit "downgraden"? Über 50 J. darf man auch mit dem alten grauen Lappen nicht mehr als 3,5 t Zugfahrzeug + 3,5 t Anhänger fahren. Will man über die 3,5 t, ist ein Kartenführerschein Pflicht und diesen gibt es nur mit Gesundheitsnachweis …

Die Einzelheiten sind hier ganz gut aufgedröselt.

Zitat:

@ZoLi1113 schrieb am 19. März 2017 um 11:40:46 Uhr:

Hallo vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

Mein Papa ist ü60 und hat noch den alten Führerschein. Er wollte ihn umschreiben lassen. Er hat Führerschein 2+3.

Jetzt ist die Frage darf er danach dann noch Auto mit großem Hänger fahren?

Er darf nach dem Umtausch das fahren, was er heute auch fahren darf (*).

Die 3,5t-Beschränkung für Anhänger in der Klasse BE trifft ihn auch beim Umtausch nicht.

(mal ganz davon abgesehen, dass die für den normalen Nutzer eh keine Bedeutung hat)

Zitat:

Lkw fährt er eh nimmer.

Er darf auch schon seit über 10 Jahren keine Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und keine Züge über 12 Tonnen fahren!

Die Klasse 3 entspricht (bei Inhabern über 50) im Bereich der mehrspurigen Fahrzeuge im Wesentlichen den heutigen Klassen B, BE, C1 und C1E. Er darf also Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen und maximal 8 Fahrgastplätzen fahren; Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen nur (ganz) ohne Fahrgäste. Bei Zugfahrzeugen des Klasse C1 darf im Anhängerbetrieb die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger 12 Tonnen nicht überschreiten. Die nicht umgeschriebene Klasse 2 bringt bei Inhabern über 50 keine weiteren Befugnisse mehr.

Zitat:

Muss er die ärztliche Untersuchung machen oder nicht.

nein.

Die würde er nur brauchen, wenn er die Befugnisse der Klasse 2 zurück haben wollte (neue Klassen C und CE). Es ist aber fraglich, ob diese Klassen nach mehr als 10 Jahren ohne weitere Bedingungen neu erteilt würden.

(*)

Einzige Ausnahme die mir spontan einfällt:

Mit der nicht umgeschriebenen Klasse 3 darf er Kraftomnibusse ohne Fahrgäste auch im Ausland fahren, nach der Umschreibung mit der Klasse C1 (und Schlüsselnummer 171) dagegen nur noch im Inland.

(aber auch das dürfte für kaum jemanden praktische Bedeutung haben)

 

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. März 2017 um 15:01:49 Uhr:

Was meinst du mit "downgraden"? Über 50 J. darf man auch mit dem alten grauen Lappen nicht mehr als 3,5 t Zugfahrzeug + 3,5 t Anhänger fahren. Will man über die 3,5 t, ist ein Kartenführerschein Pflicht und diesen gibt es nur mit Gesundheitsnachweis …

Nein, das ist doppelt falsch.

Siehe §76 Nummer 9 FeV:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

Außerdem gilt die Begrenzung der Anhänger-zGM auf 3,5t in der Klasse BE nicht für Altinhaber mit einer Fahrerlaubnis die bis zum 18.01.2013 erteilt worden ist. Siehe Anlage 3 Tabelle AII Nummer 5.

Was im hier diskutierten Fall wirklich entfallen ist (vor über 10 Jahren schon!) sind die Befugnisse der Klasse 2 bzw. neu C(E) und die Befugnisse von dem Teil der alten Klasse 3, der heute in die Klasse CE fällt (im wesentlichen Züge über 12 Tonnen mit Zugfahrzeug der Klasse C1E und maximal 3 Achsen)

Zitat:

Die Einzelheiten sind hier ganz gut aufgedröselt.

Nein, da steht ganz großer Mist! (was im Übrigen für eine Fahrschule ziemlich blamabel ist)

Sekundärquellen sind immer kritisch, deswegen lieber direkt in der entsprechenden Vorschrift nachlesen.

Danke für die Berichtigung. Wenn die Fahrschule schon falsch liegt: Gibt es irgendwo eine korrekte Übersicht, wer wann was fahren darf?

Letztendlich muss man sich das aus der Anlage 3 FeV und §76 FeV heraussuchen...

Hätte ja sein können, dass das irgendwann mal irgendjemand zusammengestellt hätte.

ja, möglicherweise.

Aber dann hast du wieder das Problem aller Sekundärquellen:

Wie richtig hat er das gemacht?

Es gibt ja nur ein richtig, alles andere ist falsch :)

und damit ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es falsch ist.

Es gibt die Besitzstandswahrung bei der Umschreibung.

Ich hatte die alten Führerscheine 2 und 3 (Klasse 2 damals bei der Bundeswehr in den 70er Jahren gemacht)

Dauerhaft wurden mir bei der Umschreibung folgende Führerscheine erteilt:

A1

B

C1 mit Schlüsselzahl 171* Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

BE

C1E

M

L mit den Schlüsselzahlen 174* Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175** Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

T

ohne Gesundheitsprüfung wurden mir bis zum 50 Lebensjahr die Klassen C und CE erteilt, die dann aber (nach dem 50. Geburtstag) verfallen sind, da ich keine Weiterbeantragung mit Gesundheitsprüfung gemacht habe.

Zur Umschreibung der alten Klasse 3

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FEC7901.php

Deine Antwort
Ähnliche Themen