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Fristen! bei Zwangsabmeldung wegen abgelaufenen TÜV

Themenstarteram 12. Dezember 2010 um 21:45

Nabend,

also folgendes Problem: Ich habe ein altes Auto und der TÜV ist schon seit gut 8 Monaten abgelaufen. Habe das Fahrzeug aber seit gut einem Jahr nicht mehr benutzt. Es stand auf einem Privatgrundstück.

War auch alles kein Thema.

So - ich fahre Leasing-Fahrzeuge, aber einmal kam das quasi Leasing-"Nachfolgefahrzeug" mit 2 Tagen Verspätung und genau da hab ich mir tiersich ein Weggeholt. Also, trotz des Wissen dass es nicht gut gehen kann, rein in die alte Karre und ab zum Arzt. Natürlich kommt genau zu dem Zeitpunkt meines Arztbesuches das liebe Ordnungsamt vorbei um die lieben Parktickets zu kontrollieren und stellen fest "oha - TÜV abgelaufen".

2 Tage später bekomm ich einen Brief betreffend dieser Ordnungswidrigkeit. "Ja kein Problem, seh ich ein".

SO JETZT KOMMTS:

Ich fahr eine Woche weg. Komme wieder und habe 2 Briefe im Kasten.

1. Brief vom Verkehrsamt :

-Fahrzeug kein TÜV!

-Hätte nicht auf Mänglkarte von Ordnungsamt oder Polizei reagiert!

-3 Tage Zeit um gültige Prüfbescheinigung vorzulegen.

2. Brief vom Verkehrsamt (GELBER UMSCHLAG!):

- Habe mich nicht gemeldet!

- Habe eine Woche Zeit Prüfbescheinigung vorzulegen sonst Zwangsabmeldung!

SO ALSO:

-Eine Mängelkarte habe ich gar nicht bekommen - wie lange bekommt man da normalerweise Zeit die Mängel abzustellen? Diese Zeit wurde mir ja gar nicht gewährt.

-Von den insgesamt 10 Tagen Zeit welche mir das Verkehrsamt gewährt hat, hab ich jetzt nur noch 3, weil ich war ja nicht zuhause.

Sehe ich das jetzt richtig das ich innerhalb von 3 Tagen die alte Karre flott bekommen muss mit "BESTANDENEM" Prüfbericht damit die mir den nicht abmelden?

Habe ich irgendeine Möglichkeit da wenigstens nochmal 5 Tage Aufschub zu bekommen?

Den alten Wagen wollte ich erst im Frühjahr wieder benutzen, aber jetzt muss ich ja aufpassen dass die mir nicht die Plakette abkratzen und mir danach am besten gleich noch das Auto abschleppen...

Kennt sich da jemand mit den Fristen aus? Bräuchte da dringend Rat...

...und falls jetzt jemand denkt "Warum rufst du nicht beim Verkehrsamt an?"

- Heut ist Sonntag, bin gestern wiedergekommen und möchte mir gerne vorab mal ein Bild machen :O)

Vielen Dank fürs Lesen schonmal im vorraus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Und dann wird je nach dem betreffenden Bundesland entsprechend zurückdatiert, wenn nämlich zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon abgelaufen war.

... und nach welcher Rechtsordnung soll das passieren :confused:

Vor Einführung der FZV gab es eine Rückdatierung, wenn die HU bereits vor der vorübergehenden Stillegung abgelaufen war; die rechtliche Grundlage dazu fand sich in Anlage 8 StVZO unter Punkt 2.8

Mit Einführung der FZV gibt es in der Anlage 8 StVZO aber keinen Punkt 2.8 mehr sondern eine Neuregelung des 2.7:

Zitat:

Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/anlage_viii_132.html

Auf welcher rechtlichen Basis wird seit der Einführung der FZV / Erlöschen des 2.8 in der Anlage 8 StVZO jetzt bei der Wiederinbetriebnahme zurückdatiert, wo doch in 2.7 unmissverständlich eingefügt wurde, dass die Frist mit der Durchführung der "neuen" HU zu beginnen hat?

27 weitere Antworten
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27 Antworten
am 13. Dezember 2010 um 21:01

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Bis der Wagen wieder angemeldet wird, hat ein Anderer die Nummern.

Wenn wie hier zum Zeitpunkt der Abmeldung abzusehen ist, dass das Fahrzeug wieder angemeldet wird, ist eine Kennzeichenreservierung allemal günstiger als ein neu geprägtes Schilderpaar. Wenn man's verdusselt hat, geht das natürlich nicht mehr.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Und in der Zulassung bzw. ZB I ist sowohl die vorübergehende Stilllegung als auch das Datum der letzten HU zu sehen.

Und dann wird je nach dem betreffenden Bundesland entsprechend zurückdatiert, wenn nämlich zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon abgelaufen war.

Eine vorübergehende Stilllegung gibt es in der Form ja gar nicht. Entweder ist das Auto zugelassen oder abgemeldet. Und wenn es abgemeldet ist, dann interessiert das Datum der letzten HU gar niemanden. Wenn ich Spaß dran habe, kann ich jeden Monat mein Auto an- und abmelden und jeweils zwischendrin zur HU fahren, dann bekomme ich immer einen Monat mehr. Macht aber keiner, weil sinnlos. Also das mit dem Rückdatieren, das ist so nicht richtig, das gilt nur für zugelassene Fahrzeuge.

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Zitat:

Es hat doch (entstempelte) Nummernschilder, dazu brauchst Du nur noch eine Doppelkarte für den Versicherungsschutz und Du darfst zur Prüffahrt aufbrechen.

Bis der Wagen wieder angemeldet wird, hat ein Anderer die Nummern.

Deshalb reserviert man die Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung für den Zeitraum bis zur Wiederanmeldung und ruft dann einen Tag vor der Nutzung in der Zulassunsgstelle an und lässt sich die Schilder (Kombination) "amtlich zuteilen" - und schon kann/ darf damit gefahren werden.

Zitat:

Original geschrieben von Trisi82

Natürlich kommt genau zu dem Zeitpunkt meines Arztbesuches das liebe Ordnungsamt vorbei um die lieben Parktickets zu kontrollieren und stellen fest "oha - TÜV abgelaufen".

2 Tage später bekomm ich einen Brief betreffend dieser Ordnungswidrigkeit. "Ja kein Problem, seh ich ein".

SO JETZT KOMMTS:

Ich fahr eine Woche weg. Komme wieder und habe 2 Briefe im Kasten.

1. Brief vom Verkehrsamt :

-Fahrzeug kein TÜV!

-Hätte nicht auf Mänglkarte von Ordnungsamt oder Polizei reagiert!

-3 Tage Zeit um gültige Prüfbescheinigung vorzulegen.

2. Brief vom Verkehrsamt (GELBER UMSCHLAG!):

- Habe mich nicht gemeldet!

- Habe eine Woche Zeit Prüfbescheinigung vorzulegen sonst Zwangsabmeldung!

Es kann sein, dass ich nach einer halben Stunde Schneeschippen und Streuen noch etwas langsam denke, aber für mich liest sich das so:

Das Ordnungsamt informiert Dich, dass der TÜV abgelaufen ist und erlässt einen Bußgeldbescheid. Das Bußgeld bezahlst Du, zum TÜV fährst Du entgegen Hinweis und Bußgeldbescheid trotzdem nicht.

Anschließend wunderst Du Dich, dass das Ordnungsamt Dir androht, den Wagen stillzulegen, falls Du nicht nachweist, dass Du den Wagen bei TÜV/Dekra/GTÜ oder woauchimmer zur HU vorgestellt hast?

Du schreibst Du hättest keine explizite "Mängelkarte" erhalten? Das mag zur Verwirrung betgetragen haben, ist aber nicht nötig, der Bußgeldbescheid wegen des fehlenden TÜVs ist die "Mängelkarte". Natürlich musst Du bei evtl. Problemen mit Hauptuntersuchung oder Versicherung gegenüber der Bußgeldstelle nachweisen, dass dieser (durchaus gravierende) Mangel behoben wurde.

OK, Du warst während diese Briefe angekommen sind nicht zu Hause. Bei längerer Abwesenheit hast Du aber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Du z.B. für behördliche Schreiben auch erreichbar bist - z.B. durch Beauftragung einer Vertrauensperson, die Deinen Briefkasten regelmäßig leert und Dich anruft, wenn da ein Schreiben drin ist, das wichtig aussieht. (Und dass das Ordnungsamt freundlicherweise einen gelben Umschlag verwendet hat, hatte schon seinen Grund.)

Mal ehrlich, mit einem Auto zu fahren, dessen TÜV nicht seit Tagen, sondern seit vielen Monaten angelaufen ist, ist nicht besonders schlau. Danach nur oberflächlich auf den Bußgeldbescheid zu reagieren ebenfalls nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Und dann wird je nach dem betreffenden Bundesland entsprechend zurückdatiert, wenn nämlich zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon abgelaufen war.

... und nach welcher Rechtsordnung soll das passieren :confused:

Vor Einführung der FZV gab es eine Rückdatierung, wenn die HU bereits vor der vorübergehenden Stillegung abgelaufen war; die rechtliche Grundlage dazu fand sich in Anlage 8 StVZO unter Punkt 2.8

Mit Einführung der FZV gibt es in der Anlage 8 StVZO aber keinen Punkt 2.8 mehr sondern eine Neuregelung des 2.7:

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/anlage_viii_132.html

Auf welcher rechtlichen Basis wird seit der Einführung der FZV / Erlöschen des 2.8 in der Anlage 8 StVZO jetzt bei der Wiederinbetriebnahme zurückdatiert, wo doch in 2.7 unmissverständlich eingefügt wurde, dass die Frist mit der Durchführung der "neuen" HU zu beginnen hat?

Asche auf mein Haupt, manchmal lebt auch der Prüfer noch in der alten Welt, und die Situation kommt nicht so häufig vor. So wie dargestellt ist es korrekt, nach Stilllegung gibt es eine neue HU. Nix für ungut ;-))

Der Gardiner

fährste zum tüv ins saarland. der datiert NICHT zurück ;)

ach ja @topic

wen du eine mängelkarte bekommst (die wird formfrei zugestellt, unter den scheibenwische geklemmt etc) dann hast du eine woche zeit (7 tage) die mängel abzustellen UND den spass einzuschicken.

wen du dummerweise eben unterwegs bist und nicht zuhause dann ist das dein persönliches pech ;)

Was ist jetzt aus der Sache geworden?

Zitat:

@Roadwin schrieb am 13. Dezember 2010 um 10:08:07 Uhr:

Zitat:

Original geschrieben von MB190E-w201

Fahr zum Tüv ,ob das Fahrzeug nun durch kommt oder nicht ist nicht so wichtig. Wenn es durchkommt ist es sowieso OK, wenn nicht hast du 1 Monat zeit das Fahrzeug erneut vorzuführen.

Nö.

Der eine Monat ist eine rein "private" Frist gegenüber der Prüforganisation, in der eine Nachprüfung zu erheblich reduzierten Prüfgebühren durchgeführt werden kann, mehr jedoch nicht.

Dieser eine Monat hat keine aufschiebende Wirkung bei "öffentlichen" Fristen wie Mängelschein, Zwangsstilllegung oder Vergleichbarem.

Manchmal räumen die zuständigen Behörden eine Nachfrist über diesen einen Monat ein, aber das ist dann eine reine Kulanz ohne jeden Rechtsanspruch.

 

Der einfachste Weg ist die sofortige Abmeldung des Fahrzeugs. Der Wagen wird ohnehin nicht benutzt und mit der Abmeldung lösen sich sämtliche Pflichten eines zugelassenen Fahrzeugs komplett in Luft auf.

 

Nur so nebenbei:

HU muss auch auf "privatem Grund" gültig sein. Mit Änderung der StVZO/ Einführung der FZV ist die gültige HU an die Zulassung gebunden.

Auf "privaten Grund" muss ein Fahrzeug nicht zugelassen sein, aber ist es zugelassen, muss auch die HU und AU "gültig" sein.

@Hagenhorst

Da übt wohl noch einer. ;)

Bin gespannt wie viele jetzt darüber diskutieren daß ja gar nicht mehr zurückdatiert wird. :D

Gruß Metalhead

am 6. April 2017 um 8:41

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 5. April 2017 um 17:42:36 Uhr:

Bin gespannt wie viele jetzt darüber diskutieren daß ja gar nicht mehr zurückdatiert wird. :D

Wieso? Ist doch ganz einfach:

Er fährt heute zum TÜV Nord, bekommt die Plakette rückdatiert auf 04/10-04/12

Danach fährt er zu KÜS und bekommt dort die Plakette von 04/12-04/14

Dann zur Dekra um die Plakette von 04/14-04/16 zu bekommen

Dann wieder zum TÜV Nord und dort die Plakette von 04/16-04/18 abholen

Dann kann er heute Nachmittag schon wieder fahren :D

Diese Regelung hat es aber nie gegeben!

Wenn mindestens ein vollständiges Intervall überschritten war, gab es wieder ein neues. :)

am 6. April 2017 um 8:52

Klugscheißer, die unsere Witze stören, mögen wir hier nicht :(

Da es ja nach 6,5 Jahren keine Neuerungen in dem Fall gegeben hat und auch der Beitrag, der den Thread hochgeholt hat inhaltlich uns nicht zwangsläufig weiterbringt, könnte man den Thread doch auch wieder einschlafen lassen ;)

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