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Frage zur Xenonnachrüstung

Themenstarteram 23. April 2010 um 8:46

Servus,

 

ich hab nun zwei Xenonscheinwerfer bekommen und möchte diese natürlich auch einbauen. Da bei mir eine Niveauregulierung verbaut ist, habe ich ja auch den Neigungssensor an der HA.

 

Ist das der Sensor der auch für die ALWR beim Xenon verwendet wird? Wie wird das Signal verarbeitet bzw. von wo kanns bezogen werden?

 

 

Gruß,

 

Thorsten

19 Antworten

Kleiner Tipp.....

 

Verkauf sie weiter!

 

Da gehört noch soviel anderes dazu, daß Du es sicher nicht haben willst.

 

Sensor vorne

Halterung vorne (Löcher müßen in den VA-Körper gebohrt werden)

Sensor hinten

Halterung hinten (Muß an die HA geschweißt werden)

zwei Servomotoren Xenon

Lichtschalter Xenon

Kabelsätze (muß z.T. nachgezogen werden)

ALWR-Steuergerät

zwei HV-Steuergeräte

Großen Waschwasserbehälter mit Hochdruckpumpe

Relais Scheinwerferreinigungsanlage

Düsen Scheinwerferreinigungsanlage

 

Da machen sich die beiden Scheinwerfer doch nicht wirklich als ein großer Teil der Anlage aus.

 

Mit der Suche wirst Du sicher noch weitere Einwände und Lösungen finden.

Themenstarteram 23. April 2010 um 9:24

hi Kurt,

SWRA ist schon da und der lichtschalter kümmert mich nicht sonderlich. ich hätte an die scheinwerfer einfach plus und minus geklemmt und die ALWR nachgerüstet. der aufwand scheint mir also noch vertretbar, daher die frage nach dem neigungssensor an der HA.

 

 

gruß,

 

Thorsten

 

 

edit: weil im falle eines falles wirds einfach sowas: cgi.ebay.de/ALWR-HELLA-Xenon-Automatische-Leuchtweitenregulierung_W0QQitemZ130383780235QQcmdZViewItemQQptZAutoteile_Zubeh%C3%B6r

genau das hab ich damals bei meinem 95er auch gemacht tdm ist es eine Sch..arbeit vllt lags auch daran das ich es im Nov/Dez draußen eingebaut hab :D

 

 

MfG Flo

Das sind zwei gänzlich unterschiedliche Systeme.

 

Niveau: Sensor HR

 

ALWR: Sensor VL und HL

 

Ich habe es schon gemacht, aber zun ersten und zum letzten mal.

Ist nichts für Hobbybastler, da soltest Du schon genau wissen was Du machst.

Xenon-sensoren-vorne-hinten
am 23. April 2010 um 9:37

Die ALWR ist doch garnicht erforderlich....

ne normale ELWR reicht vollkommen aus...

Ich fahre auch selber nachgerüstet Xenon, eingetragen.

Ich habe mir bei Ebay son billigsatz bestellt 35 euro denn habe ich mir bei ebay Brenner mit E-Prüfzeichen ersteigert für nen paar euro und denn ne SWRA fürn paar Euro .

War ne Arbeit von ner Stunde und denn zum Tüv eintragen.

Sicher geht das alles auch anders zu machen, aber warum ????

 

Ich habe im Privaten Xenon und im FW  DE, aber der Unterschied von der Lichtausbeute her ist nicht mal im Ansatz den Aufwand wert. 

Das ist aber meine persönliche Meinung.

Von meinen letzten 30.000km/Jahr waren mindestens 10.000km Nachtfahrten.

von wegen elektr LWR reicht aus... entweder ALWR oder DLWR sonst isses illegal...

und nur weil du dir nen satz bei ebay mit E-Prüfzeichen geholt hast sind deine scheinwerfer noch lange nicht dafür zugelassen.... schon mal darüber nachgedacht.

ich meld neuerdings jeden bei der polizei bei denen man sieht dass es nachgerüstet ist....

Hab keinen bock darauf dass da einer mir reinfährt und dem seine versicherung net einspringt und er muss alles selbst latzen da drauf hab ich keinen bock... da wartest dann auf die kohle

VG Björn

Themenstarteram 23. April 2010 um 9:50

Zitat:

Original geschrieben von Doschi

von wegen elektr LWR reicht aus... entweder ALWR oder DLWR sonst isses illegal...

gefährliches halbwissen ;)

 

fahrzeuge, die vor 2000 ab werk mit xenon ausgeliefert wurden, brauchen weder SWRA noch ALWR.

 

es gibt genügend 7er E32, welche als "ALWR" nur die Niveauregulierung haben und sonst nix. auch ohne LWR gabs das ganze.

 

aber das ist ja nicht bestandteil der diskussion :D

 

 

Kurt: den aufwand ists mir schon wert, da die haloscheinwerfer einfach eine mittlere katastrophe sind. ich muss des nächtens mit neblern fahren um vor mir etwas zu sehen. da hab ich überhaupt keinen bock drauf. lieber schraub ich mal nen halben tag :D

am 23. April 2010 um 9:54

Zitat:

Original geschrieben von schorschlhuber

Zitat:

Original geschrieben von Doschi

von wegen elektr LWR reicht aus... entweder ALWR oder DLWR sonst isses illegal...

gefährliches halbwissen ;)

fahrzeuge, die vor 2000 ab werk mit xenon ausgeliefert wurden, brauchen weder SWRA noch ALWR.

Danke so brauch ich ihm es nicht erklären ^^

Davon abgesehen wenns Illegal iss, warum hat der Tüv es eingetragen

?

aber ich denke mal du bist auch einer von denen die 45 fahren wo 50 erlaubt ist .. Richtig?

 

Hier in whv fahren verdammt viele mit nachgerüstetem Xenon rum. und mir ist in mittlerweile mal aufgefallen das zb. der Audi A4 und A6 mit serienmäßigem Xenon bei Bodenwellen entschieden mehr blenden weil die ALWR gar nicht so schnell reagiert.

Das ist gar nicht von der Hand zu weisen.

Schließlich hört die Freihet des einzelnen da auf, wo sie die Freiheit, oder sogar Gesundheit des anderen kreuzt.

Und das ist beim Xenon (Abblendlicht) ja nun mal der Fall.

 

Und mit Eintragungen vom netten TüV Prüfer kannst Du Dir die Wand tapezieren, wenn die Versicherung in die Pflicht genommen werden soll, aber nicht wirklich will.

Es gib haufenweise Eintragungen die nicht rechtens sind und trotzdem im Schein stehen, oder eine ( wer weiß woher) ABE haben.

Das reicht vielleicht noch für den Polizeischüler in der allgemeinen Fahrzeugkontrolle, aber nicht für die Cracks bei den Grün/Blau-Weißen wenn sie was finden wollen.

Themenstarteram 23. April 2010 um 9:58

Zitat:

Original geschrieben von MrSchnell

 

und mir ist in mittlerweile mal aufgefallen das zb. der Audi A4 und A6 mit serienmäßigem Xenon bei Bodenwellen entschieden mehr blenden weil die ALWR gar nicht so schnell reagiert.

genau das macht das system eigentlich unnütz. die ALWR ist recht praktisch, wenn das fahrzeug vorne schwer beladen wurde, um für den fahrer optimale ausbeute zu haben.

 

ein blenden kann damit aber in sekunden-bereichen nicht verhindert werden und für den hinteren ausgleich sorgt dann die Niveauregulierung.

hier ganz interresant absatz 10 und du willst dich damit sozusagen über das gesetzt stellen na dann viel spaß...

und unwissenheit des TÜV Prüfers schützt vor Starfe nicht

achja und gefährliches halbwissen... mal schauen wen es betrifft.

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1.

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

2.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,

2.

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,

3.

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1.

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2.

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3.

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Wer sagt denn daß sie nicht schnell reagiert?

Sie reagiert sehr präziese und das auch sogar im Sekundenbruchteil ! 

Aber dein Niveaulift brauch mehrerer Sekunden um was auszugleichen und macht es auch nur in einer Hysterese Funktion von ca. 3cm an der HA.

Bei 3cm hinten tiefer scheinen die Xenons aber vorne gut 20m weiter....

Die zwei ALWR Sensoren haben schon ihre Begündung, kannste glauben.

Themenstarteram 23. April 2010 um 10:10

Zitat:

Original geschrieben von kurtberlin

Wer sagt denn daß sie nicht schnell reagiert?

Sie reagiert sehr präziese und das auch sogar im Sekundenbruchteil !

dass die Niveauregulierung blenden nur auf lange sicht verhindert ist klar. vielleicht gibts da mittlerweile schnelle LWR motoren, die systeme die ich bisher in den fingern hatten, haben deutlich über über 2 sekunden gebraucht um eine neigungsänderung auszugleichen.

 

das siehst am einfachsten vorm garagentor: licht an, reinsitzen und dann mal zusehen wie es vorne anfängt zu rattern.

 

 

naja, ich rüst eine nach und bin auf der sicheren seite ;)

 

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