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Frage zur Mehrwertsteuer

Themenstarteram 10. Oktober 2005 um 5:25

Moin,moin!

Ich habe mir letzten Freitag einen Passat Variant Sportline bestellt.Das Fahrzeug soll vorraussichtlich in der 1.Dezemberwoche gebaut werden! Wie ist der Rechtsstand, wenn sich das ganze jetzt doch bis in den Januar verschiebt? Zählt der Tag des Baus, der Zulassung oder der Bestellung für die Berechnung der Mehrwertsteuer? Bei mir wären das allein bei einer Anhebung auf 18% über 600 (T)Euro! Da hab ich natürlich überhaupt keinen Bock drauf! Geschweige denn auf 20 oder mehr % MWSt...

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14 Antworten

das Datum der Rechnung ist maßgebend

vor dem 01.01.2006 = 16% MwSt

nach dem 31.12.2005 ?

Bin mir da nicht zu 100% sicher, aber ich würde davon ausgehen, dass das Datum des Kaufvertrags gültig ist.

Die Bestellung und somit der Kaufvertrag ist von Dir bereits unterschrieben, die Bezahlung ist lediglich der Transfer.

Schau mal in Deine Bestellung: Ist die Mehrwertsteuer dort mit 16% angegeben, oder heißt es nur zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer? Falls exakt angegeben, so hat diese als Vertragsinhalt zu gelten - meinen Meinung.

Grüße

bkpaul

... oder gar mehrwertsteuererhöhung vorbehalten, wie es momentan auf den meisten kaufverträgen mit lieferzeit steht.

am 10. Oktober 2005 um 19:01

gilt immer die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Also druck machen, dass das Auto in diesem Jahr kommt. WEnn es zu verschiebungen kommt einfach nachverhandeln. Es wird dann sicherlich noch was drin sein.

Die Preisbindung gilt nur für den Preis netto nicht für die Steuer.

GRüße

Zonsel

das Datum der Rechnung ist maßgebend

wenn Rechnungsdatum vor dem 01.01.2006

dann 16% MwSt

noch Fragen

?

Falls die Erhöhung kommen sollte, werden wahrscheinlich die Händler diese Prozente selbst übernehmen, da sie auch jetzt die Auftragsbücher noch füllen wollen, obwohl sie gar nicht liefern können. Es wäre nicht die erste MwST.-Erhöhung die mit einer gewissen Karenzzeit einhergeht. Deshalb scheint es mir müßig, sich mit dem Rechnungsdatum aufzuhalten.

Grüße

bkpaul

als alter Buchhalter widerspreche ich dem

aber

mögliche Lösung: Rechnung vordatieren (lassen)

Zitat:

als alter Buchhalter widerspreche ich dem

Dacht ich mir.

Zitat:

mögliche Lösung: Rechnung vordatieren (lassen)

Trotzdem zu pragmatischen Lösungen fähig. ;):D

Grüße

blpaul

am 13. Oktober 2005 um 7:57

Hi,

wenn das so einfach wäre.......

maßgeblich hierfür ist weder zwingend das Datum der Rechnung noch der Zeitpunkt des Kaufvertrages. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Leistungsaustausches. Bei einem Kraftfahrzeug heiß dies meiner Meinung nach, das das Fahrzeug (sollte zum 1. Januar eine Mwst. Änderung erfolgen) bis zum 31. Dezember bei deinem ausliefernden Händler bereitstehen sollte und an dich berechnet sein muss. Die Anmeldung könnte dann für mein Verständnis "Gefahrlos" im Januar sein. Steht das Fahrzeug erst im Januar bei deinem Händler bereit muss der neuer Steuersatz angesetzt werden - egal welches Rechnungsdatum verwendet wurde.

 

cu

pp

wenn das Auto tatsächlich erst Anfang Januar 2006 beim Händler abholbereit sein sollte, ... dann hatte ich halt keine Zeit über Weihnachten / Neujahr, das bereits im Dezember 2005 (!) bei mir auf dem Hof stehende Auto zuzulassen ...

welche FA-Prüfer will das frühestens (!) im Jahre 2007 nachprüfen können wollen

bischen mehr Phantasie, Leute

wenn die Karre dagegen erst im März 2006 bereitsteht, dann gibt mir der Händler soviel Rabatt, daß mir kein geldwerter Schaden wg. der eventuell erhöhten MwSt entsteht

geh' ich mal von aus

am 13. Oktober 2005 um 9:34

Hi Ripper,

ich sehe du machst es dir doch etwas zu einfach und siehst es nur von einem Standpunkt aus.

Da du ja vom Fach bist wirst du wissen das der Rechnungsaussteller für die Umsatzsteuer haftet, das bedeutet das der Käufer soviel Phantasie haben kann wie er will, denn der Händler wird sich nicht darauf einlassen. Da er dann die Differenz an das Finanzamt (natürlich mit Zizen etc.)zahlen muss und nicht der Kunde. Man kann auch davon ausgehen das das Autohaus bei einer Betriebsprüfung dahingehend überprüft wird und auf Grund der Lieferscheine des Herstellers wird das auch sehr leicht nachvollziehbar sein.

Das heißt am Ende wird - wie man es dreht und wendet- für das Auto der neue Steuersatz anwendung finden.

Evtl. Nachverhandlungen sind um die dann entstandenen Mehrkosten zu decken sind natürlich eine andere Sache.

cu

pp

am 20. Oktober 2005 um 0:36

Ist nicht böse gemeint..

Ripper hat Recht - Panter unrecht ;)

Die Leistungserbringung spielt keine Rolle. Wichtig ist das Rechnungsdatum.

Eigentlich ist das aus formalen Gründen schon klar, da die Rechnung für Käufer und Verkäufer und deren Buchhaltung bindend ist. Kein Buchhaltungssystem vermerkt ein Erbringungsdatum. Eine vorzeitige oder nachzeitige Erfüllung müsste, wenn überhaupt relevant, in Form eines Nachlasses/Ergänzungsrechnung erfolgen, für die dann jeweils wieder der zur Rechnungsstellung relevante Satz verbindlich ist.

Zur Verdeutlichung ein extremes Beispiel aus meiner Praxis:

In der Touristik erfolgt die Rechnungsstellung häufig weit vor der Leistungserbringung. Vater Staat verlangt die Abführung der Steuer vom Leistungserbringer bereits bei Rechnungsstellung, denn er ist gierig. Dafür kann er aber auch nicht verlangen, dass eine Nachzahlung erfolgt, nur weil der Gast ein oder zwei Jahre im Voraus gebucht und bezahlt hat.

So war es zumindest bei den letzten beiden Erhöhungen der MWSt ;)

Grüße, Ulrich

am 20. Oktober 2005 um 8:33

Hallo Tibos,

ich bin nicht böse nur leider ist deine Umkehrvermutung falsch und das der Leistungsaustausch (Ausnahme Istversteuerer) keine Rolle spielt solltest du dem Gesetzgeber mal mitteilen ;)

§13 UStG

(1) Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

 

folglich ensteht die Steuer für den Sollversteuerer (was das Autohaus zweifelsohne sein wird) mit dem Leistungsaustausch. Allerdings für Vorauszahlungen (jetzt sind wir bei dir im Reisebüro oder auf dem Bau) mit der Vereinnahmung, was auch darin liegen könnte das das Reisebüro ein sog. Istversteuerer (Kriterium sind hier z.B. Umsatzgröße) sein kann.

 

Findige könnten jetzt auf die Idee kommen : Dann bezahle ich halt das Fahrzeug im Dezember im Voraus und damit habe ich den reduzierten Satz.

Dies wird nicht funktionieren da

a) das Autohaus immer Vorrauszahlung verlangen müsste und nicht nur verdächtiger Weise bei einer Steuererhöhung (steuerlicher Gestalltungsmissbrauch)

und

b) ein Auto keine wirtschaftlich teilbare Leistung ist.

grüßle

peter

am 25. Oktober 2005 um 0:39

hmmm

danke, wieder was gelernt :)

Bisher hatte ich die Sollversteuerer gedanklich eher bei den Kleinbetrieben angesiedelt.. aber was Du da schreibst, macht natürlich Sinn.

In der Praxis würde das bedeuten, dass der Händler, so es denn eine MWSt-Erhöhung zum Jahreswechsel gibt und er nicht sicher noch vorher ausliefern kann, auch keine Rechnung vorab stellen wird, oder?

Da käme dann noch die juristisch interessante Frage, ob dem Kunden durch verzögerte Auslieferung ein Schaden entsteht..

aber ich glaube, das führt jetzt zu weit :D

Grüße, Ulrich

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