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Frage zur Abrechnung eines Hagelschadens

Themenstarteram 21. Oktober 2021 um 21:28

Hallo miteinander,

da ich mich mit dem Thema leider nicht wirklich auskenne muss ich mich an euch wenden. Das Fahrzeug meiner Partnerin hatte (wie so viele) diese Sommer einen Hagelschaden erlitten. Das ganze wurde nun begutachtet, das wichtige des Gutachtens habe ich mal angehängt. Jetzt stellen sich folgende Fragen:

Sie möchte natürlich in Anbetracht des Alters des Autos das Ganze auszahlen lassen und nicht instandsetzen. Da die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen sollte ja kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen? Der Gutachter sagte ihr, sie würde mindestens 1800€ bekommen, das Gutachten weist fast 2600€ ohne MwSt. aus, und die Versicherung hat angekündigt ihr 830€ (??) zu überweisen.

Weder sie noch ich blicken da durch, vielleicht kann ja jemand Licht ins Dunkle bringen?

Wenn noch Angaben notwendig sind fragt gerne!

Beste Grüße,

Axel

Gutachten
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42 Antworten

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. Oktober 2021 um 23:27:17 Uhr:

Das mag alles sein, aber bevor ich die Versicherung freistelle, müssen alle Bedingungen erfüllt sein.

Warum sollte man die Versicherung vom Haken lassen und sich ohne Not mit einem Aufkäufer rumärgern. Den Aufkäufer hat die Versicherung bzw. der von denen beauftragte Sachverständige ausgegraben.

Vielleicht kommt der nicht oder vielleicht will der den Preis drücken.

So läuft das nicht, jedenfalls nicht mit mir.

Die Versicherung kann das Auto gar nicht verkaufen, weil es nicht Ihr Eigentum ist. Verkaufen kann es immer nur der Besitzer des Fahrzeuges. Der RW Anbieter gibt zwar ein "verbindliches Angebot", in der Regel über 3 Wochen ab, danach ist er an das Angebot nicht mehr mehr gebunden. Ich kann dir das, was die beiden Rechtsverdreher (:D) hier geschrieben haben aus meiner Berufspraxis bestätigen. Beim Verkauf kommte es immer wieder zu Problemen, da werden Termine nicht eingehalten, oder bei der Abholung wird der Preis gedrückt, oder es kommt auch mal gar keiner vorbei. Aus diesen Gründen kommen bei uns nur Gebote der regionalen Aufkäufer in das Gutachten, von denen wir Wissen, dass diese zuverlässig sind. Anders ist es im Kaskoschaden, da muss der Sachverständige auf Weisung eines Auftraggebers (der Versicherung) auch die überreginalen Gebote mit angeben. Aber nochmal: die Versicherung verkauft das Auto nicht und die kümmert sich auch nicht um die Vermarktung. Bestenfalls kann man sich bei den Restwertbörsenbetreibern beschweren, da gibt es ein Beschwerdemanagement, aber das ist alles sehr stressig.

Ich stelle hier mal ein anonymisiertes Gebotsblatt ein, damit du mal sieht, wie das aussieht.

wie angekündigt:

Du hast ja absolut recht mit deiner Darstellung, etwas anderes habe ich auch nicht gesagt.

Es geht darum die Versicherung erst freizustellen, wenn der von denen, bzw. deren Gutachter, vermittelte Restwertaufkäufer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Ob man das Auto überhaupt an den verkaufen will, ist wieder eine andere Sache.

Oetti ... wattu sachst erjibbet keene Sinn ;)

Dann will ich es mal an einem Beispiel erläutern.

Mal angenommen der Aufkäufer geht Pleite, was sicher nicht abwegig ist, bevor er das Fahrzeug abgeholt und den Restwert gezahlt hat.

Hat man vorher der Versicherung eine Freistellung erteilt, hat man u. U. ein Problem, den Restwert zu realisieren.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 24. Oktober 2021 um 16:43:26 Uhr:

Dann will ich es mal an einem Beispiel erläutern.

Mal angenommen der Aufkäufer geht Pleite, was sicher nicht abwegig ist, bevor er das Fahrzeug abgeholt und den Restwert gezahlt hat.

Hat man vorher der Versicherung eine Freistellung erteilt, hat man u. U. ein Problem, den Restwert zu realisieren.

Herbert,

so ein verbindliches Kaufangebot ist doch zeitlich auf relativ wenige Tage begrenzt.

So eine Pleite ist doch von einem Aufkäufer mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum abzusehen, so dass er kein Gebot mehr abgeben wird.

Von so einem Falle habe ich in meiner 30 jährigen Praxis nie etwas gehört. :)

Hallo Klaus,

wie wahrscheinlich das ist will ich nicht beurteilen, es ist aber ein denkbares Risiko, das ich nicht eingehen würde.

Nicht nur Autoaufkäufer gehen Pleite, sogar alteingesessene Autohäuser sind davor nicht gefeit.

Es gibt genügend Autokäufer, die viel Geld dadurch verloren habe,

Allgemein kann man, wenn es um Geld geht, nicht vorsichtig genug sein.

Nicht umsonst gibt es Bankbürgschaften oder Notaranderkonten.

Jedenfalls stelle ich jemanden erst frei, wenn der Vertrag insgesamt erfüllt wurde und nicht schon, wenn er erst teilweise erfüllt ist.

Will man vom Restwertangebot keinen Gebrauch machen, kann und sollte man, nach entsprechender Zahlung durch die Versicherung, natürlich eine Freistellung erteilen.

Ich mach den Job zwar erst seit vierzig Jahren, aber wie man "der Versicherung eine Freistellung erteilt", hab ich noch nicht mitbekommen. Wenn alles gezahlt ist, wird die Akte geschlossen, wenn nicht, wird geklagt.

Jetzt bin ich aber platt ;)

Du hast das doch erst thematisiert indem du schriebst:

„ Die schließen die Akte ziemlich schnell und verweisen den VN darauf, dass mit seiner Annahme des Angebots ein Kaufvertrag geschlossen sei und es daher ihm obliege, den Käufer notfalls auf Abnahme zu verklagen.“

Und wo hab ich da der Versicherung eine Freistellung erteilt? Ich beschrieb das Handeln der Versicherung, nichts anderes.

Die Annahme des Angebots ist die Freistellung der Versicherung von weiteren Forderungen, das hast du doch ziemlich klar so geschrieben, oder wie soll ich das sonst verstehen, was du geschrieben hast.

Merkwürdige Auffassung - danach bräuchte der Käufer nicht erscheinen, nicht den vollen Preis bezahlen. Und die Versicherung könnte dann nicht in Anspruch genommen werden, denn sie ist ja freigestellt.

Vielleicht haben wir uns missverstanden.

Lassen wir das auf sich beruhen.

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