Frage zum Führerschein Klasse B, BE und B96

Hallo,
Ich befasse mich momentan mit dem Fahren von Anhängern da dies in naher zukunft so sein wird das ich das erste mal so ein ding an mein Fahrzeug anhängen werde.

Ich habe seit 2004 einen Führerschein der Klasse B.

laut meinen Infos darf ich einen Anhänger bis 750kg anhängen. Wenn der Anhänger mehr hat darf ich aber nicht über die 3,5t kommen. Ist das so Richtig? Hat das Gewicht des Zugfahrzeuges Auch noch etwas damit zu tun? So wie etwa das es Schwerer sein muss als der Anhänger?

mit der Führerschein Klasse BE

Darf ich über 750kg anhänger nutzen egal welches Zugfahrzeug. Komplettes Gespann aber nicht mehr wie 3,5t. Ist das Richtig?

Führerschein klasse B mit Schlüsselnummer B96 ist bis 4,25t. Wird dann die Führerschein klasse BE nicht überflüssig.

Ich habe das in der Fahrschule schon nie richtig verstanden. Das ganze mit der B96 verwirrt mich total. Die gab es damals ja noch nicht.

Über eine Ausführliche Erklärung würde ich mich freuen mein Fahrlehrer damals hat das sehr kompliziert erkärt hat auch keiner verstanden.

Beste Antwort im Thema

Nachdem ich nochmal bei meiner Zulassungsstelle geschaut habe, habe ich festgestellt dass diese nur eine Erste Hilfe Bescheinigung und keine Bescheinigung über lebensrettende Sofortmaßnahme mehr akzeptieren.
Möglicherweise lässt sich das Ganze durchboxen, aber ich habe mich kurzerhand entschieden den Erste Hilfe Kurs zu wiederholen und bin nun auf der sicheren Seite.

Mein letzter Kurs war ~11 Jahre her und es war erschreckend wie wenig ich noch von der stabilen Seitenlage wusste.

Kann jedem empfehlen auch darüber nach zu denken, den zu wiederholen.
Meiner hat 30 € gekostet und wenn ich nur einer Person damit jemals helfe, hat sich das doch schon tausendfach bezahlt gemacht.
Dauert zwar 7,5 h, aber man geht mit einem besseren Gefühl raus.

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Zitat:

@Rockville schrieb am 10. September 2024 um 16:27:22 Uhr:


Die Information zum Erste-Hilfe-Kurs stimmt nicht. Und mich wundert, dass du die Forderung akzeptierst, obwohl du doch selbst schreibst, dass es in der FeV anders geregelt ist.

[...]

Und das bedeutet, dass du an einem anerkannten Kurs mit 9 Stunden je 45 Minuten teilgenommen haben musst. Liegt dein Erwerb von Klasse B schon länger zurück, dann hattest du damals evtl. an einem Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen mit nur 8 Stunden je 45 Minuten teilgenommen. In dem Fall nützt dir der alte Kurs leider nichts. Trifft denn das zu?

exakt. und damit stimmt auch die info. nicht nur, dass ich meinen führerschein vor über 20 jahren gemacht habe und man damals schulungen mit geringerem zeitumfang akzeptiert hat, wurde mein führerschein bei einer anderen behörde ausgestellt, weswegen kein zugriff auf meinen alten, vorgelegten schein möglich ist. insofern akzeptiert die aktuelle behörde (von mir) nur aktuelle scheine.

das ich einmal im jahr ein 3stunden notfallmanagement kurs aus beruflichen gründen nachweisen kann interessiert auch niemanden, es sei denn ich hätte eine berufsausbildung mit med. hintergrund. insofern ist es leichter den scheiß einfach nochmal zu machen, nen sonntag und nen fuffi dafür zu verbrennen und sich zu fragen was der scheiß soll....

Ist doch auch ganz nützlich, man weiß nie wann man es braucht.

Gruß von einem, der alle 4 Jahre einen 1.Hilfe-Kurs auf eigene Kosten in seiner Freizeit machen muss.

Zitat:

@gorgone74 schrieb am 12. September 2024 um 15:33:21 Uhr:


... wurde mein führerschein bei einer anderen behörde ausgestellt, weswegen kein zugriff auf meinen alten, vorgelegten schein möglich ist. insofern akzeptiert die aktuelle behörde (von mir) nur aktuelle scheine.

Solltest du damals freiwillig einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht haben, könntest du die Führerscheinakte an die zuständige Behörde deines jetzigen Wohnortes schicken lassen. Dann sollte sich auch der Erste-Hilfe-Kurs von damals recherchieren lassen.

Solltest du damals aber nur einen Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemacht haben, dann nützt das natürlich nichts und du musst in den sauren Apfel beißen.

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