Frage zu MPU
Einen wunderschönen guten Abend!
Vorweg möchte ich erwähnen, dass ich euch bitte, meine Frage sachlich zu beantworten und den moralisch/ belehrenden Aspekt auszulassen 😉
Folgendes: bin in der Probephase, und wurde vor 3 Monaten mit ca. 0,3 gramm Cannabis, auf der Straße kontrolliert. Ich wurde nicht beim Rauchen erwischt und habe sowohl vor der Straftat als auch dannach nie etwas konsumiert. Bin auch noch nie mit Drogen oder Alkohol auffällig geworden( Weder am Steuer noch sonst wo, außer bei einer kleinen Ausseinandersetzung auf Alkohol ohne Folgen). (einfach zur falschen Zeit mit falschem Tascheninhalt am falschen Ort gewesen 😉 )
Ich wurde keinem Drogentest unterzogen und habe auch keine Aussage, bis auf meine Personalien gemacht.
Der Haken, an der Sache: Ich hatte meinen Lappen mit und die Führerschein Nummer wurde von dem Beamten vermerkt.
Des weiteren wurde einen Monat nach der Straftat die Anzeige fallen gelassen und ich habe seither nichts mehr von Polizei/ Staatsanwaltschaft/ Führerschein-Stelle gehört.
Doch stellt sich die Frage ob nun noch eine MPU angeordnet werden kann und wenn ja bis wann.
Wichtig für mich, da ich als Fahrer arbeite.
Ich Danke allen die sich meiner Problematik widmen und mir Abhilfe durch Antworten schaffen können.
Schöne Grüße aus Köln
Beste Antwort im Thema
Um es klar zu sagen: da wird und darf nichts nachkommen. Ohne festgestellten konsum und ohne Bezug zum Straßenverkehr darf da gar nichts überprüft werden. Da gibt es ein Urteil des Verfassungsgerichts dazu.
36 Antworten
Bei einer Haaranalyse lässt sich auch der Konsum von Personen aus Deinem Wohnumfeld oder Menschen mit denen körperlicher Kontakt bestand/besteht nachweisen. Ein positives Ergebnis ist also nicht sonderlich exklusiv.
..also --- immer glatt rasiert und epiliert (wie FLIPPER!! 😁 ) zum Test erscheinen 😉 😁
Es sollte sich inzwischen herumgesprochen haben, dass die Haaranalyse zum Nachweis oder zur Falsifizierung der Abstinenz-Behauptung nicht geeignet ist. Schlicht, weil sich kein Nachweis erbringen lässt, wie genau und wann Drogen bzw. deren Abbauprodukte an eine bestimmte Stelle der untersuchten Haare gelangt sind.
So müssen Drogen und deren Abbauprodukte nicht zwingend vom mutmaßlichen Konsumenten stammen. Oder an die behauptete Stelle im Haar (bezogen auf die Haarlänge für die eine Untersuchung durchgeführt wurde und von der der Zeitpunkt eines Konsums abgeleitet wird) sind sie nicht durch den Konsum, sondern durch durch Kontamination am Kopf des Beschuldigten gelangt (Schweiß, Hautfett).
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 31. Januar 2019 um 10:28:13 Uhr:
Es sollte sich inzwischen herumgesprochen haben, dass die Haaranalyse zum Nachweis oder zur Falsifizierung der Abstinenz-Behauptung nicht geeignet ist.
sagt wer?
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 31. Januar 2019 um 10:28:13 Uhr:
Schlicht, weil sich kein Nachweis erbringen lässt, wie genau und wann Drogen bzw. deren Abbauprodukte an eine bestimmte Stelle der untersuchten Haare gelangt sind.
steht wo?
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 31. Januar 2019 um 10:28:13 Uhr:
So müssen Drogen und deren Abbauprodukte nicht zwingend vom mutmaßlichen Konsumenten stammen.
die Haarentnahme erfolgt in zertifizierten Instituten in einer kontrollierten Umgebung
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 31. Januar 2019 um 10:28:13 Uhr:
Oder an die behauptete Stelle im Haar (bezogen auf die Haarlänge für die eine Untersuchung durchgeführt wurde und von der der Zeitpunkt eines Konsums abgeleitet wird) sind sie nicht durch den Konsum, sondern durch durch Kontamination am Kopf des Beschuldigten gelangt (Schweiß, Hautfett).
die Haare wachsen von unten nach oben. Eine Kontamination im Haar kann nicht erfolgen.
Alle Beurteilungsrichtlinien lassen die Haaranalyse für Drogen (6 Monate rückwirkend) und Alkohol (drei Monate rückwirkend) als Abstinenznachweis zu. Teilweise wird sie sogar bei kontrolliertem Trinken gefordert, um nachzuweisen, dass nur in geringem Maße ETG im Haar eingelagert ist.
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Das Phänomen wird als Kompetenzillusion bezeichnet. Wenn Juristen Erkenntnisse aus anderen Fachgebieten anwenden (wollen) ohne im Detail zu verstehen auf welcher Grundlage diese Erkenntnisse gewonnen wurden und ohne bewerten zu können (oder zu wollen), ob die Methodik eine Übertragung auf einen diskutierten Sachverhalt überhaupt zulässt.
Wenn beispielsweise eine bestimmte Substanz an einer bestimmten Stelle im Haar gefunden wird, dann kann es so sein, dass diese Substanz durch Konsum dieser Substanz (oder deren Vorläufern) durch einen Beschuldigten zu einem bestimmten Zeitpunkt genau dorthin gekommen ist. Es ist aber nicht zwingend die einzige Möglichkeit, wie ein bestimmtes Ergebnis erklärt werden kann. Das würde jeder Pharmakologe bestätigen, wenn er im Zusammenhang mit einem Verfahren von einem Richter gefragt würde, oder wenn die Autoren von Beurteilungsrichtlinien ihren Job gründlich machen würden.
Es wird eine Person neben der Leiche des Opfers eines potentiellen Gewaltverbrechens aufgefunden. Die Hände sind mit Blut beschmiert. Dafür gibt es mindestens zwei mögliche Erklärungen. Die Person ist der Täter. Die Person hat Erste Hilfe geleistet. Nur aufgrund der blutigen Hände würde man die Person nicht wegen Mordes verurteilen. Sinngemäß ist das im Zusammenhang mit Fahrerlaubnis und Drogen aber nicht unüblich.
Wenn ich von Kontamination geschrieben habe meine ich damit Vorgänge, die bereits vor der Probennahme stattgefunden haben. Entweder zwischen Personen (Beschuldigter und anderer Konsument) oder auch auf dem Kopf des Beschuldigten über die Zeit durch Schwitzen, Hautfett, Körperhygiene (oder Abwesenheit derselben).
Wenn ich lese, das manche Anwälte ernsthaft empfehlen, dass Betroffene im Vorfeld einer Haaranalyse Räume meiden sollen, in denen die fragliche Substanz konsumiert wird oder wurde, dann sagt das viel über die Stichhaltigkeit gängiger rechtlicher Praxis aus. Es ist dann wohl so, dass Richter die Zusammenhänge aufgreifen, die eine bestimmte Einschätzung unterstützen aber entlastende Aspekte ausblenden, die einem Pharmakologen sofort in den Sinn kommen.
Ich hab' da mal was angehängt, auch wenn es allgemeiner gehalten ist. Der Autor ist Andreas Voßkuhle, Präsident des BVerfG.
(Und ja, es wird jetzt OT, aber wir müssen das ja hier nicht ausufernd weiter diskutieren 😉 )