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Frage Führerschein(KL3) und 7,5t LKW

Themenstarteram 24. September 2011 um 21:32

Der alte Führerschein Klasse 3, berechtigt ja zum führen der neuen Klassen C1, C1E und CE mit Beschränkung.

Bei diesen neuen Klassen wird ab dem 50. Lebensjahr eine Ärztliche Untersuchung vorgeschrieben.

Müssen dann nicht alle die einen 7,5 t LKW mit dem alten Führerschein Klasse 3 fahren ab dem 50.Lebensjahr eine Ärztliche Untersuchung absolvieren?

Gruss Sascha

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27 Antworten

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. September 2016 um 09:24:26 Uhr:

Du darfst egal ob mit oder ohne Umtausch noch alles fahren wie immer, ausgenommen Züge die heute in die Klasse CE fallen (also die mit maximal drei Achsen, Zugfahrzeug bis 7,5t und Summe der ZGM über 12t).

Ich grabe das Thema mal hoch... mein Vater wird über 50 Jahre alt, hat den EU Scheckkarten Führerschein und die alte 7,5 Tonnen Klasse eingetragen. (C1/C1E)

Wenn er jetzt gewerblich fahren möchte, muss er das ärztliche Gutachten machen lassen?

Die Module braucht er logischerweise auch.

Ja er muss zum Doc und dann mit den Modulen sich die 95 eintragenlassen .

Warum zum Doc?

Zitat:

@hk_do schrieb am 06. Sep. 2016 um 18:43:01 Uhr:

Doc

Weil über 50.

Zitat:

@AvensisDCAT schrieb am 6. September 2016 um 19:09:14 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 06. Sep. 2016 um 18:43:01 Uhr:

Doc

Weil über 50.

Bei ehemals Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, ist bei Klasse C1 / C1E ab 50 keine Untersuchung nötig.

Findest Du in der FeV §76 Abs.9:

§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html

Zitat:

Findest Du in der FeV §76 Abs.9:

§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html

Hallo, so ich war heute in einer Fahrschule, die auch LKW ausbilden. Er muss ein ärztliches Attest vorlegen.

Sobald der "alte Lappen" umgeschrieben wird in einen EU Führerschein, muss das leider sein. Nur mit dem "alten Lappen" bekommt man eben keine Fahrerkarte!

Zitat:

@Bernddasbrot2008 schrieb am 7. September 2016 um 19:05:11 Uhr:

Zitat:

Findest Du in der FeV §76 Abs.9:

§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html

Hallo, so ich war heute in einer Fahrschule, die auch LKW ausbilden. Er muss ein ärztliches Attest vorlegen.

Sobald der "alte Lappen" umgeschrieben wird in einen EU Führerschein, muss das leider sein.

Der Gesetzgeber sieht das anders und hat dies entsprechend in der FeV §76 geregelt, hast Du doch selbst mit deiner Antwort nochmals zitiert, was genau ist jetzt noch unklar ? Ist doch eindeutig geregelt:

Zitat:

Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

Zitat:

Hallo, so ich war heute in einer Fahrschule, die auch LKW ausbilden.

dann kennst du jetzt eine Fahrschule, die nicht so empfehlenswert ist...

Zitat:

Sobald der "alte Lappen" umgeschrieben wird in einen EU Führerschein, muss das leider sein.

Ich habe meinen rosa Führerschein schon 2007 in einen Kartenführerschein umschreiben lassen. Ich brauchte keinerlei ärztliche Bescheinigung vorzulegen und aus meiner Klasse 2 wurde eine bis zu meinem 50. Geburtstag befristete Klasse C/CE.

Für die Klasse C1 und C1E, jeweils mit Ziffer 79 aus der Besitzstandswahrung der alten Klasse 3 muss keine Untersuchung gemacht werden, da nicht befristetet. Anders die Klasse CE mit Ziffer 79 (Züge über 12to Gesamtgewicht) aus der Umschreibung der alten Klasse 3. Die ist nur bis zum 50. Geburtstag gültig, danach muss alle 5 Jahre die ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Hat mit der Fahrerkarte aber nichts zu tun. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen ist auf dem Schein (Karte) vermerkt.

http://www.bmvi.de/.../besitzstand-und-uebergangsregelungen.html

https://www.google.de/url?...

........

Aber sobald man nach der Umschreibung irgendwann einen "höherklassigen" Führerschein erwirbt, ist es mit dem unbefristeten C1/E auch vorbei.

Die ärztlichen Untersuchungen sind dann "für alles oberhalb B/E" erforderlich und die Gültigkeit wird entsprechend befristet.

So geschehen bei mir in 2012.

(Und weil der Amtsarzt beim Verkehrsamt in Wien auch noch ein Schnarchsack war und aus Faulheitsgründen keinen Dreizeiler auf das Formular gesetzt hat, sondern nur die Befristung, hatte ich bis 2014 sogar eine Befristung für B/E mit auf der Karte. Eine Aufhebung zum Zeitpunkt der Ausstellung hätte einen erheblichen Aufwand samt neuer - natürlich kostenpflichtiger - ärztlicher Begutachtung erfordert.)

Bevor jetzt Missverständnisse aufkommen:

Ich bezog mich hier bisher auf die Rechtslage in Deutschland und war eigentlich davon ausgegangen, dass das bei den anderen Diskussionsteilnehmern auch der Fall war (oder gab es in Österreich auch eine Klasse 3 bis 7,5 Tonnen?)

Nein.

Ich hatte in/aus Deutschland den 3er und habe ihn kurz vor meinem Umzug nach Österreich gegen einen Kartenführerschein getauscht. Zu der Zeit (2010 oder -11) wurde noch alles ohne Befristung eingetragen / umgeschrieben.

Als ich 2012 dann den D in Österreich gemacht habe, ist das oben genannte passiert.

In Österreich unterliegen auch C1 / C1E / D1 / D1E den Fristen wie C / CE / D / DE.

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