Fiktiver Umzug fürs Wunschkennzeichen?
Hallo zusammen,
mich beschäftigt eine Frage und ich will euch folgendes fiktives Beispiel vorstellen.
Person A wohnt derzeit in Hamburg, zieht aber wieder zurück nach Hessen. Sie hatte früher als Wunschkennzeichen F-xx.
Nun zieht sie aus diversen Gründen nach MTK und müsste dort ihr Auto anmelden, sie will HH nicht mehr haben, aber auch nicht MTK.
Nun kam die Idee, sich erstmal bei einem Freund anzumelden / umzumelden, der in F wohnt. Sie bekommt ihr Wunschkennzeichen und meldet sich einen Monat später in MTK um, darf aber ihr F Kennzeichen behalten (ist ja inzwischen möglich
Rechtlich ist das doch möglich und strafbar auch nicht, oder?
Von den zusätzlichen Kosten abgesehen, die sind der Person egal.
Was denkt ihr?
Beste Antwort im Thema
Hallo,
Für mich ist das Quatsch denn es ist nur ein Nummernschid.
Aber wenn es der Person so wichtig ist soll Sie es machen.
Seelze 01
61 Antworten
Zitat:
@Dramaking schrieb am 8. August 2015 um 10:58:28 Uhr:
Tecci6N wäre es doch aufgrund seines Berufes an einer Zulassungsstelle jederzeit möglich gewesen, den Spinnereien ein Ende zu machen.Ein Hinweis von ihm, dass zur Anmeldung eines Firmenwagen ein Gewerberegisterauszug notwendig ist und der (zukünftige) Halter keine freie Auswahl unter vielen Betriebsstätten, sondern zwingend am Unternehmenssitz zugelassen wird.
Sorry, dass ich nun nicht jeden Thread lese und überall antworte 😉
Was das Thema angeht: ohne auf die juristische Genauigkeit des Unterschieds zwischen den diversen Firmenkonstrukten einzugehen, eine Zulassung ist für juristische Personen auch am Sitz einer Niederlassung möglich und nicht nur am "Hauptsitz". Natürliche Personen, die ein Gewerbe "ohne Firma" (also eigenen Firmennamen im Sinne des Gewerberechts) ausüben, können Fahrzeuge am Ort der Betriebsstätte zulassen. Je nach Rechtsform des Betriebs wird entweder ein Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Gewerberegister, sprich eine Gewerbeanmeldung, benötigt. Weitere Aufdröselungen erspare ich mir an der Stelle, da sie für den TE nicht zielführend sind.
Generell finden Behörden aber Scheinanmeldungen, egal ob melde- oder gewerberechtlich, nicht so lustig.
Danke🙂
machen kann man viel - spätestens mit so nem Schreiben wie bei mir kam hat sich das erledigt:
2009 Auto gekauft - 2010 im Ort (Landkreis) umgezogen, keine 800m weit
Wohne im Landkreis und Frau wurde mit dem Auto in der Stadt geblitz - die (Landkreis) haben mich mit Androhnung Staffgebühr aufgefordert das Auto unverzüglch umzumelden weil die Daten Wohnung <> Fahrzeugschein immer identisch sein müssen
Noch eine Idee zum Thema: Nachdem der fiktive Wohnsitz eine OWi ist und die Sache mit dem Gewerbesitz in gewisseer Weise auch gelebt werden müsste, könnte der Freund in F das Auto (ggf. als Zweitwagen) als Halter real übernehmen und auf sich in F anmelden. Wenn er dann daran keinen Gefallen mehr hat, kann das Auto mit dem Wunschkennzeichen zurückgegeben und umgemeldet werden. 😁🙄😁
Grüße
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. August 2015 um 02:54:44 Uhr:
Wenn er dann daran keinen Gefallen mehr hat, kann das Auto mit dem Wunschkennzeichen zurückgegeben und umgemeldet werden
Und der TE muss dann halt doch ein neues Kennzeichen beantragen...macht also keinen Sinn...
der TE wollte so umziehen, dass er das Wunschkennzeichen behalten kann. Die Landkreise liiegen wohl so ... macht also schon Sinn 😰😉
Deinem Vorschlag nach findet ein Halterwechsel statt, also KEINE Mitnahme des Kennzeichens möglich...
Du zielst da auf § 13 Abs.4 S3 FZV ab. Wenn es innerhalb der Zuständigkeit ein und derselben Zulassungsbehörde liegt, kann auch beim Halterwechsel das Kennzeichen bleiben (zB bei einer zentralen Zulassungsstelle für mehrere Bezirke denkbar, ob das biem TE so ist, müsste er vorher ergründen). Wenn es in die Zuständigkeit von zwei verschiedenen Zulassungsbehörden fällt, dann landet man für die Zielerreichung wieder in der Variante des real praktizierten temporären (Klein)Gewerbes (mit entsprechendem Aufwand). Oder halt ein realer Umzug mit Ummeldung und dann weiterem Umzug mit Kennzeichenmitnahme (die Finanzen sind ja lt. TE unbeachtlich). Dinge die die Welt nicht braucht ..... 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. August 2015 um 12:58:17 Uhr:
Du zielst da auf § 13 Abs.4 S3 FZV ab. Wenn es innerhalb der Zuständigkeit ein und derselben Zulassungsbehörde liegt, kann auch beim Halterwechsel das Kennzeichen bleiben
Nicht mal da unbedingt, wenn es vorher schon ein Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk war.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. August 2015 um 12:58:17 Uhr:
zB bei einer zentralen Zulassungsstelle für mehrere Bezirke denkbar, ob das biem TE so ist, müsste er vorher ergründen
Nein, F und MTK sind zwei verschiedene Zulassungsbezirke. Es gibt auch keine zentrale Zulassungsstelle, es gibt nur so etwas wie erweiterte Zuständigkeit und auch da bekommt man immer nur das Kennzeichen der ursprünglich zuständigen Zulassungsbehörde.
Tja, dann bleiben dem TE nur die beiden kostenintensiven und aufwendigen Wege oder die Einsicht, dass das Leben bestimmt nicht vom (Wunsch)Kennzeichen abhängt 🙂
Hmmmm also wenn man mit einem Gewerbe eine Außenstelle gründet und auf darauf den Wagen anmeldet würde das funktionieren und wäre auch legal?
Wenn man dort ein Gewerbe auch ausübt, ja. Scheinanmeldungen sind nicht gerne gesehen...
Ich hab ja hier ein Gewerbe (das ich auch ausübe), aber eben nicht in der Stadt meines Wunschkennzeichens. Kenne dort aber jemanden. Weiß garnicht wie das ist, muss man einen zweiten Standort überhautp als neues Gewerbe anmelden?
Wie sieht es mit Leasingfahrzeugen in Frankfurt aus? Haben die den Wohnort des Fahrers, oder den Sitz der Leasingfirma auf dem Kennzeichen?