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Fiktiver Umzug fürs Wunschkennzeichen?

Hallo zusammen,
mich beschäftigt eine Frage und ich will euch folgendes fiktives Beispiel vorstellen.

Person A wohnt derzeit in Hamburg, zieht aber wieder zurück nach Hessen. Sie hatte früher als Wunschkennzeichen F-xx.
Nun zieht sie aus diversen Gründen nach MTK und müsste dort ihr Auto anmelden, sie will HH nicht mehr haben, aber auch nicht MTK.

Nun kam die Idee, sich erstmal bei einem Freund anzumelden / umzumelden, der in F wohnt. Sie bekommt ihr Wunschkennzeichen und meldet sich einen Monat später in MTK um, darf aber ihr F Kennzeichen behalten (ist ja inzwischen möglich

Rechtlich ist das doch möglich und strafbar auch nicht, oder?
Von den zusätzlichen Kosten abgesehen, die sind der Person egal.

Was denkt ihr?

Beste Antwort im Thema

Hallo,
Für mich ist das Quatsch denn es ist nur ein Nummernschid.
Aber wenn es der Person so wichtig ist soll Sie es machen.
Seelze 01

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Ich darf die Herren Rechtskundigen herzlich darum bitten, ihren Disput außerhalb des Threads auszufechten - die PN-Funktion steht Euch zur Verfügung und Ihr könnt Euch ohne Störfeuer von außen austauschen.

Was ist das eigentlich hier wieder... mit einem Kennzeichen identifiziert sich so mancher...

Wie der BMW-Fahrer mit seinem Z - 8*** oder der Porsche-Fahrer mit ** 991 oder der Mercedes Fahrer mit SL * oder... oder... sieht man doch jeden Tag und wer mag schon irgendwo negativ auffallen, als vom Land kommend.

Im Gegensatz zur Motorleistung sieht das jeder, von daher...

Eigentlich ist doch jeder doof, der auf jeden Pups Wert legt, aber beim Kennzeichen dann Kompromisse eingeht, nur weil er zu faul, geizig (100 €) oder feige ist sich sowas zu trauen, wie hier gefragt wird.

PS:

Das doof nicht auf sich beziehen. Gibt eben verschiedene Geschmäcker und Prioritäten.
Leider habe ich jetzt nichts zur rechtlichen Frage beigetragen, aber ist doch besser als Quatsch diesbezüglich zu schreiben, weil man keine Ahnung hat. 🙂

@einsdreivier: da hast schon recht. Brauchen tut's keiner, aber wenn's einem halt gefällt. Geschädigt wird auch niemand. In manchen US-Staaten gibt's ja Namensnummernschilder, was insoweit die Krönung von "nicht brauchen" und "posing" darstellen dürfte. Ist auch noch keiner krank drüber geworden 😉

Grüße

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. August 2015 um 15:23:04 Uhr:


Deine Frage stellt sich gar nicht. Ich glaube jedoch zu verstehen, wo Dein Problem liegt.

"Mein" Problem liegt im §46 Abs.2 FZV.

Liest man den Absatz auch noch über den Teil mit dem Hauptwohnsitz hinaus, dann bemerkt man, dass sich der Begriff Betriebsstätte auf juristische Personen bezieht - eine Einzelgesellschaft ist keine juristische Person. Dein Satz:

Zitat:

Für einen Einzelunternehmer ist das sehr wohl ein Betriebssitz.

ist im Sinne der FZV und dem Thema hier eine absolute Unmöglichkeit.

Ich finde es auch interessant, wie Dir beim Begriff Postanschrift, gleich die Begriffe "anrüchig", "Briefkastenfirma" oder auch "Unanständiges" in den Sinn kommen. Könntest Du das bitte näher erklären, was eine Postanschrift mit unanständig u.v. zu tun hat?

Zitat:

Du hast da Konzernstrukturen vor Augen und irgendwelche anrüchigen Praktiken.

Ob man nun einen kleinen Smart-Repair Betrieb gleich als Konzern und seine zwei Filialen als Struktur bezeichnet, gehöre ich eher nicht dazu. Und auch wenn Lack einen sehr speziellen Eigengeruch hat, so haben die Postanschriften der Filialen auch nichts mit anrüchig zu tun.

Zitat:

Es geht auch eine Spur kleiner, denn das hat mit der diskutierten Idee eines temporären Kleingewerbes nicht grad was zu tun.

§42 Abs.2 FZV sieht das etwas anders.

Zitat:

Wenn man sich im Gewerbezentrum mit so einem Rollcontainer-Schreibtischplatz einmietet, dann hat man dort real einen Schreibtisch in einem Großraumbüro (der kann wechseln, aber Telefon usw. wird dahin durchgestellt) und kann dort seiner Arbeit nachgehen. So haben in Berlin viele startup's angefangen.

Toll nicht wahr?

Wedding Brunnenstraße habe ich als technischer Projektleiter mit aufgebaut (Umbau Ex-AEG-Bahntechnik und -Großmaschinenfabrik, und bin zertifizierter UB für Produktionsanlagen in den Zentren Brunnenstraße, Adlershof und Spandau (Ex Siemens/Bosch/Osram Bereich Nonnendammallee).

Wobei die weitaus meisten Start-Ups ohnehin keine Einzelunternehmer sind. Die haben alle Risiko-Kapitalgeber, die Anteile besitzen. Bei mehreren Eigentümern sind so einige Gesellschaftsformen möglich, ein Einzelunternehmen ist allerdings ausgeschlossen.

Braucht man nicht mal eine Wirtschaftsauskunft, denn man erkennt es u.a. auch daran, dass die alle ausgedachte Firmennamen haben. Ein Einzelunternehmer muss unter seinem Klarnamen firmieren. Einfach auf die Firmenschilder schauen 😉

Dein Ausflug in die Start-Up Zentren war ja ganz nett, wenn auch nicht richtig - aber nun wieder BTT:
Was hat das alles mit der Fahrzeugzulassung zu tun, insbesondere, wo Du doch selbst genau diesen Absatz 2 im §42 der FZV genannt hast?

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Zuerst möchte ich Dir dafür danken, dass Du Deinen Standpunkt nun fast sachlich dargelegt hast. Jetzt verstehe ich auch, wo ich Dir helfen kann und wo Dein gedanklicher Irrtum zu verorten ist. Der hat ausschließlich was mit der in der FZV verwendeten Gesetzestechnik zu tun. Nicht falsch verstehen, aber Du liest das einfach in einem falschen Rhythmus. Der § 46 Abs.2 Satz 1 FZV hat mehrere Halbsätze, die auch noch - jeweils für sich genommen - mehrere interne Varianten haben.

Ich habe den § 46 Abs.2 Satz 1 FZV einmal entsprechend aufgedröselt. In Rundklammern habe ich Text zwecks besseren Verständnisses des Teilstücks eingefügt und in eckige Klammern den jeweiligen Halbsatz [HS] und die jeweilige Variante [Var.] und Alternative [Alt].

§ 46 Abs.2 Satz1 FZV: Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, [1.HS Var.1 Alt.1] die Behörde des Wohnorts, [ 1.HS Var.1 Alt.2] bei mehreren Wohnungen (die Behörde) des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, [1.HS Var.2 Alt.1] mangels eines solchen (Wohnorts die Behörde) des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder [1.HS. Var.2 Alt.2] (des) Betroffenen, [2.HS Var.1 Alt.1] bei juristischen Personen, [2.HS Var.1 Alt.2] (bei) Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder [2.HS Var.1 Alt.3} (bei) Behörden [alle Verschachtelungen Ende] die Behörde [2.HS. Var.2 Alt.1] des Sitzes oder [2.HS Var.2 Alt.2] des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Öde Gesetzestechnik eben. LEIDER treibt einen das in Verwaltungsvorschriften schon mal in die Irre oder auch in die Verzweiflung. Zusammengeschubbst liest sich dass dann so: Örtlich zuständig ist .... (bei) Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz .... die Behörde des Sitzes.

Mein zuvor als Lösungsmöglichkeit des Problems des TE zur Diskusion gestellter Vorschlag passt also in § 46 Abs.2, Satz 1 2.HS Var.1 Alt.2, 2.HS. Var.2 Alt.1 FZV und dürfte legal umsetzbar sein, wenn er auch mit etwas Aufwand verbunden ist.

Die von Dir genannten Berliner Projekte kenne ich zum Teil; teils flüchtig, teils etwas genauer, z.T. auch aus der Bauphase, beratend im Hintergrund, wobei ich darin keine Relevanz für die Fragestellung des TE erkenne.

Es sollte sich nun eigentlich aufgeklärt haben.

Grüße

P.S. Ich hoffe, dass es auch für den TE verständlich wurde.

Hatte ich mich so unklar ausgedrückt?

A) Kaspert euren nicht zum Thema gehörenden Firmenkram per PN aus
B) Verzichtet auf jegliche noch so fein formulierte Bosheit und jede noch so kleine Spitze

Ich schwöre bei meinen Suzukis- der nächste noch so kleine Seitenhieb wir nicht dem Kontrahenten, sondern dem Ersteller bitter weh tun.

HABE ICH MICH DA JETZT EINFACH GENUG UND UNMISSVERSTÄNDLICH AUSGEDRÜCKT? ICH LASS MICH HIER NICHT FÜR BLÖD VERKAUFEN!

Zitat:

@twindance schrieb am 8. August 2015 um 08:08:19 Uhr:


Hatte ich mich so unklar ausgedrückt?

Was sollen diese Scheinheiligkeiten und Drohungen?

Als Moderatorenteam sind doch derartige Auseinandersetzungen mehr als geduldet, weil das Klickraten bringt. Tecci6N wäre es doch aufgrund seines Berufes an einer Zulassungsstelle jederzeit möglich gewesen, den Spinnereien ein Ende zu machen.

Ein Hinweis von ihm, dass zur Anmeldung eines Firmenwagen ein Gewerberegisterauszug notwendig ist und der (zukünftige) Halter keine freie Auswahl unter vielen Betriebsstätten, sondern zwingend am Unternehmenssitz zugelassen wird.

Warum wird darauf von den Moderatoren verzichtet, wenn man angeblich "Ruhe" haben will?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 8. August 2015 um 10:58:28 Uhr:



Zitat:

@twindance schrieb am 8. August 2015 um 08:08:19 Uhr:


Hatte ich mich so unklar ausgedrückt?
Was sollen diese Scheinheiligkeiten und Drohungen?

Als Moderatorenteam sind doch derartige Auseinandersetzungen mehr als geduldet, weil das Klickraten bringt. Tecci6N wäre es doch aufgrund seines Berufes an einer Zulassungsstelle jederzeit möglich gewesen, den Spinnereien ein Ende zu machen.

Ein Hinweis von ihm, dass zur Anmeldung eines Firmenwagen ein Gewerberegisterauszug notwendig ist und der (zukünftige) Halter keine freie Auswahl unter vielen Betriebsstätten, sondern zwingend am Unternehmenssitz zugelassen wird.

Warum wird darauf von den Moderatoren verzichtet, wenn man angeblich "Ruhe" haben will?

Fataler Irrtum

zurück zur Sache:

ein x-beliebiger Firmensitz - wie von mir weiter oben angemerkt - ist rechtlich immer noch ein Sitz des Betriebes. Betriebe können mehrere Sitze haben. Ein Sitz ist zwar immer auch eine Betriebsstätte. Das gilt anders herum allerdings nicht.

Soetwas gezielt zu verdrehen, um eine mit Langmut als Irreführung herausgearbeitete Antithese weiter zu vertreten, ist sicher nicht zielführend!

Der TE strebt eine Zulassung an einem bestimmten Ort für ein Wunschkennzeichen an. Ihm reicht dafür ein einziger Sitz für ein temporäres Kleingewerbe. Für den TE und andere ist es unergiebig, auch das noch im Detail immer weiter zu erörtern. Die eigene Meinung bildet sich sowieso jeder selbst.

Punkt.

Man beachte Punkt B) meiner obigen Ausführungen

Soetwas gezielt zu verdrehen, um eine mit Langmut als Irreführung herausgearbeitete Antithese weiter zu vertreten, ist sicher nicht zielführend! =Missachtung= Autsch´n

Ich bin nicht der Kasper!

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