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Fiktiv abgerechneter Wildschaden/Instandsetzung in Eigenleistung - Muss ich zurückzahlen????

Themenstarteram 6. Juni 2011 um 16:09

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal dringend eine Auskunft zu folgendem Sachverhalt:

- Wildschaden am eigenen PKW

- Schaden wurde polizeilich aufgenommen, die Regulierung durch meine Versicherung wurde bereits durchgeführt.

- Ich habe das Auto selbst repariert und werde es auch langfristig weiterbenutzen

Ein durch die Versicherung bestellter Gutachter hat Folgendes ermittelt:

Wiederbeschaffungswert: 4680€ brutto

Restwert (laut Angebot Fahrzeugverwertugnsbetrieb): 3230€ brutto

Selbstbeteiligung: 150€

Die Versicherung hat mit mir fiktiv Abgerechnet. Habe 1300€ bekommen.

WBW

-RW

-SB

= 1300€

Soweit so gut. Nun hat mir die Versicherung den selben Gutachter geschickt, um mein PKW nachzubesichtigen. Jetzt habe ich bei der Reparatur meines PKW festgestellt, dass eine Sache nicht defekt ist und ich machne Teile auch gebraucht besorgt habe. Auf den Punkt gebracht, ich habe alles in allem günstiger repariert!

Jetzt habe ich die Angst davor, dass die nachher sagen, ich müsse zurückzahlen, weil ich nicht alles durch Neuteile ersetzt bzw. nicht alles repariert habe, was im Gutachten steht (weil halt nicht nötig). Können die mir wieder so ohne weiteres Geld abbuchen? Wie gesagt, es wurde vorher fiktiv abgerechnet!

Danke schonmal für eine Antwort!

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27 Antworten

ohje mindscape... ich frag mich wirklich ob ich dich einfach ignorieren soll oder dir mal einer sagen sollte wie lächerlich du bist! ziemlich merkwürdig sagst du? unglaublich was du dir bei dieser aussage denkst!

wenn irgendwo ein fehler in meiner aussage war dann nenn ihn mir bitte, mit der nachbesichtung mal außen vor, da dies nur spekulation war!

am 7. Juni 2011 um 10:01

Also, TE, grundsätzlich hast du nichts falschgemacht. Es kann dir halt bei einem zukünftigen Unfall passieren, dass die Versicherung sagt "Dieses und jenes war nicht von einem Fachbetrieb repariert, da zahlen wir auch nur Ersatz für die eigene Reparatur!", im aktuellen Fall aber kann man dir nichts, zumindest auf dem Rechtsweg.

Was natürlich möglich ist (und eine gewisse kriminelle Energie unterstelle ich Versicherungen mal): Dass sie unter Verweis auf die selbstgemachten Reparaturen Geld von dir zurückfordern. Rechtens wäre das allerdings nicht. Du dürftest sogar das Geld einstecken und mit dem Unfallschaden weiterfahren (sofern das Vehikel noch verkehrssicher ist, zum Beispiel eine Macke in der Stoßstange), allerdings wirst du, wenn das nächste Mal jemand gegen dieselbe Stoßstange fährt, den neuen Schaden gar nicht oder nur teilweise bezahlt bekommen, denn du hast ja schonmal den Verlust der aktuell montierten Stoßstange bezahlt bekommen.

Könnte evtl. jemand von Euch mir als wirklichem Blödmann ganz genau die Begriffe:

-WBW (Wiederbeschaffungswert)

-RW (Restwert)

erklären?

Bisher habe ich das so verstanden, dass der WBW der Wert ist, den man aufbringen muss um ein vergleichbares Kfz in dem Zustand vor dem Unfall wieder zu beschaffen. Es handelt sich also um einen fiktiven Preis eines anderen Fahrzeugs, das irgendwo auf dem Markt verfpgbar sein soll.

Den RW habe ich bislang als den Wert betrachtet, den ein verunfalltes Kfz ohne Reparatur noch hat. So kaputt wie es eben nach dem Unfall dasteht. Es handelt sich also hierbei um den realen, marktgängigen Wert des beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall.

Sehe ich das einigermaßen richtig?

Ich zitiere aus der Seite "www.finanztip.de":

Zitat

Kein Totalschaden bei hohem Restwert

In einer zwar bekannten, aber unter diesem Gesichtspunkt wenig gelesenen Entscheidung hat der BGH (NJW 1985, S 2469, 2470) festgestellt, dass der Geschädigte nur dann auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis verwiesen werden darf, wenn "der Restwert den Schrottwert erreicht oder diesen bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagens Reparaturkosten und Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren, erreichen würde".

Liegt der Restwert deutlich über dem Schrottwert (in der Entscheidung z.B. bei DM 4.000,00) "liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden ... eher fern".

Sprich: Wenn Ihr funkelnagelneues Cabrio einen Schaden von DM 3000,00 und einen Wiederbeschaffungswert von DM 60.000,00 hat, darf die Versicherung nicht hergehen und unter Berücksichtigung eines Restwertangebotes eines Sonderaufkäufers von DM 58.000,00 die Sache als Totalschaden mit DM 2.000,00 abrechnen, um sich damit DM 1.000,00 Reparaturkosten zu sparen.

Das wird aber derzeit gern versucht. Lassen Sie sich mit solchen Regelungen nicht abspeisen und gehen Sie zum Anwalt.

Zitatende

Liegt im Falle TE nicht Vergleichbares vor?

Ist diese Rechtsprechung bereits wieder überholt?

am 7. Juni 2011 um 13:37

Zitat:

Original geschrieben von deville73

 

Bisher habe ich das so verstanden, dass der WBW der Wert ist, den man aufbringen muss um ein vergleichbares Kfz in dem Zustand vor dem Unfall wieder zu beschaffen.

Richtig

Zitat:

Original geschrieben von deville73

 

Den RW habe ich bislang als den Wert betrachtet, den ein verunfalltes Kfz ohne Reparatur noch hat. So kaputt wie es eben nach dem Unfall dasteht. Es handelt sich also hierbei um den realen, marktgängigen Wert des beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall.

Richtig

Zitat:

Original geschrieben von deville73

 

In einer zwar bekannten, aber unter diesem Gesichtspunkt wenig gelesenen Entscheidung hat der BGH (NJW 1985, S 2469, 2470) festgestellt, dass der Geschädigte nur dann auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis verwiesen werden darf, wenn "der Restwert den Schrottwert erreicht oder diesen bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagens Reparaturkosten und Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren, erreichen würde".

Davon abgesehen, dass das ergoogelte Urteil bereits 26 Jahre alt ist, handelt es sich um ein Urteil aus dem Haftpflichtrecht - vorliegend geht es aber um einen Kaskoschaden - und da gilt nun einmal (nicht schon wieder!!) Vertragsrecht.

Von daher ohne Relevanz für den vorliegenden Fall.

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

wenn irgendwo ein fehler in meiner aussage war dann nenn ihn mir bitte, mit der nachbesichtung mal außen vor, da dies nur spekulation war!

Aber gerne doch...

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

NUR wenn die reparaturkosten über dem wbw liegen, liegt ein totalschaden vor!

restwert etc spielen hier absolut KEINE rolle.

Ist falsch.

Der TE hat fiktiv abgerechnet. Somit kommt es auf den Vergleich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Rep.Kosten an.

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

restwert wird erst dann interessant, wenn die reparaturkosten den wbw überschreiten, da dieser dann von der zu erstatteten summe abgezogen wird (da man diesen restwert vom restwertaufkäufer erhält).

Ist falsch weil:

1) siehe oben

2) Bei den AKBs ab 2008 ist idR auch eine Reparatur möglich ist, wenn die Reparaturkosten über dem WBW liegen.

Leistungsgrenze ist in den Fällen der WBW. Der Restwert wird also nicht immer abgezogen.

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

zusammengefasst: schaden 3000, wbw 4500, restwert 3500, hier müsste die versicherung 3000 zahlen wenn repariert wird (egal wie hoch der restwert ist, mwst einfach mal weggelassen um es nicht komplizierter zu machen)

Mit dieser Aussage wär ich vorsichtig. Keiner kennt die AKBs. Es KANN sein, dass für eine Abrechnung auf Basis der Rep.Kosten der Nachweis über eine vollständige sowie sach- und fachgerechte Reparatur und ggf. die Vorlage einer Reparaturrechnung erforderlich ist.

Und beides ist dem TE anscheinend ja nicht möglich.

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

schaden 5000, wbw 4500, restwert 3500... hier zahlt die versicherung nur 1000 euro. 130% regel nicht berücksichtigt.

130%? Dir ist zwischenzeitliche bestimmt aufgefallen, dass es hier um die Kasko geht?

Ggf. zahlt die Versicherung auch bei einer Instandsetzung des Fahrzeuges 4500 Euro.

 

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

versicherungen haben also das recht nur die differenz zwischen wbw und restwert zu zahlen, jedoch nicht wenn repariert wird, hier müssen sie immer bis zum wbw zahlen.

siehe oben

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

hört sich zwar im ersten moment bisschen merkwürdig an, ist aber so!!!!!!

Der erste Teil des Satzes ist in Ordnung. Der zweite...

 

am 7. Juni 2011 um 17:24

Zum besseren Verständnis ein Auszug einer AKB-Empfehlung:

 

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

 

a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach ...., wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend b.

 

 

b. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

 

So oder ähnlich steht es in den meisten AKB´s deutscher Versicherer.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Richtig: Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten.

Somit erfolgt auch eine Totalschadenabrechnung.

 

Das hat nichts mit irgendwelchen Prozentzahlen zu tun (bezogen auf den Fahrzeugwert) und es ist auch egal, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist, oder nicht.

 

Es gilt rein die Rechnung:

WBW - RW kleiner als Reparaturkosten = Totalschaden

WBW-RW grösser als Reparaturkosten = Reparaturschaden.

 

Und da es vorliegend um einen Kaskoschaden geht, können wir uns auch Ausführungen zu Sonderfällen (130%-Regelung) sparen, da vorliegend nicht relevant.

Hallo,

ihr habt es jetzt geschafft dass ich gar nicht mehr durchblicke.

Im Totalschadensfall Kasko wird doch nur WBW-RW abgerechnet.

Und selbst wenn ich repriere habe ich nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW-RW), oder nicht!?

Andererseits habe ich aber auch schon gehört wenn man repariert dass die Versicherungs die Reparaturkosten max. bis zur Höhe des WBW's abzüglich des Restwertes dann zahlen muss!?

Des Weiteren verstehe ich jetzt nicht wirklich, wieso der Wiederbeschaffungsaufwand den Reparaturkosten gegenüber gestellt wird!?

Das kann ich doch nur in Ansatz bringen wenn ich fiktiv abrechne, oder nicht?

Ich kann ja nicht sagen bei den Zahlen die ich mir jetzt so ausgedacht habe, das jetzt ein Totalschaden vorliegt, nur weil der Wiederbeschaffungsaufwand jetzt niederiger ist als die Reparaturkosten!?

Rep.-Kosten 4.800,00 €

WBW: 5.000,00 €

RW: 1.650,00 €.

Wiederbeschaffungsaufwand: 3.350,00 €

Die Reparaturkosten liegen ja noch unter dem WBW also kann ich ja noch reparieren.

Hier wäre es ja dann nach deinen Angaben bereits ein Totalschaden, weil der Wiederbeschaffungsaufwand (3.350,00 € jetzt geringer ist als die Reparaturkosten.

Ich verstehe jetzt das schon richtig das dies nur für die fiktive Abrechnung gilt, oder!?

Gruß

fordfuchs

 

am 7. Juni 2011 um 20:44

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

 

Im Totalschadensfall Kasko wird doch nur WBW-RW abgerechnet.

Und selbst wenn ich repriere habe ich nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW-RW), oder nicht!?

Das kommt auf die Vertragsbedingungen an - siehe xAkbx-Posting.

Bei sach- und fachgerechter Reparatur, nachgewiesen durch Rechnung, kann es hiervor auch Abweichungen geben, nämlich dass bis WBW ohne RW-Anrechnung bezahlt wird.

 

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

Rep.-Kosten 4.800,00 €

WBW: 5.000,00 €

RW: 1.650,00 €.

Wiederbeschaffungsaufwand: 3.350,00 €

Die Reparaturkosten liegen ja noch unter dem WBW also kann ich ja noch reparieren.

Hier wäre es ja dann nach deinen Angaben bereits ein Totalschaden, weil der Wiederbeschaffungsaufwand (3.350,00 € jetzt geringer ist als die Reparaturkosten.

Ich verstehe jetzt das schon richtig das dies nur für die fiktive Abrechnung gilt, oder!?

I.d.R. ja - aber auch hier kann nur auf die jeweiligen Vertragsbedingungen verwiesen werden.

Hallo.

@twelfe

danke dir.

Also kommt es darauf an was in der AKB des Versicherers steht.

Jetzt fällt mir noch was ein.

Ein Bekannter SV erwähnte mir gegenüber, dass bereits einige Versicherungen bei fiktiver Abrechnung im Kaskoschaden generell nur noch den Wiederbeschaffungsaufwand bezahlen.

Also wenn nicht repariert wird, WBW-Ermittlung, Fahrzeug in die RWB, höchstes Restwertgebot und fertig.

Es kann ja durchaus sein, dass ich hier jetzt einen Mist geschrieben habe aber handhaben das einige Versicherungen jetzt wirklich so?

Gruß

fordfuchs

am 7. Juni 2011 um 20:58

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

 

Ein Bekannter SV erwähnte mir gegenüber, dass bereits einige Versicherungen bei fiktiver Abrechnung im Kaskoschaden generell nur noch den Wiederbeschaffungsaufwand bezahlen.

Also wenn nicht repariert wird, WBW-Ermittlung, Fahrzeug in die RWB, höchstes Restwertgebot und fertig.

Es kann ja durchaus sein, dass ich hier jetzt einen Mist geschrieben habe aber handhaben das einige Versicherungen jetzt wirklich so?

Gehe ich jetzt mal von folgendem Beispiel aus:

Reparaturkosten: 1500 EUR netto

WBW: 4000 EUR

RW: 2000 EUR

dann würde sich ein Versicherer mit solchen Vertragsbedingungen ja irgendwo selbst ins Knie schiessen, wenn er hier auf Totalschadenbasis abrechnen würde.

Deswegen kann ich mir eine solche Vertragsgestaltung irgendwie nicht so recht vorstellen:D

am 7. Juni 2011 um 21:05

@fordfuchs

Der Kaskoversicherer definiert den Totalschaden nicht, sondern die Abrechnung.

 

Lässt ein Versicherungsnehmer reparieren und reicht die Rechnung zur Behebung seines Unfallschaden nach, werden die Reparaturkosten bezahlt. Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert.

 

Rechnet der Versicherungsnehmer fiktiv ab - weist seine Repartur also nicht durch eine Rechnung nach - werden die Reparaturkosten bis maximal Wiederbeschaffungswert - Restwert bezahlt.

 

Beispiel:

Reparaturkosten 5000 Euro

Wiederbeschaffungswert 5500 Euro

Restwert 2000 Euro

 

Wird das Fahrzeug repariert und die ordnungsgemäße Reparatur durch Rechnung mit 5.000 Euro nachgewiesen, werden 5.000 Euro bezahlt. Hat die Repatur 6.000 Euro gekostet, werden 5.500 Euro (=Wiederbeschaffungswert) bezahlt.

 

Wird fiktiv abgerechnet und keine Rechnung über die Reparatur vorgelegt, werden 3.500 Euro bezahlt (WBW 5.500 Euro - Restwert 2.000 Euro). Da spielt es auch keine Rolle, wie gut ein Versicherungsnehmer dann sein Fahrzeug repariert hat.

 

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist natürlich bei allen Beispielen noch abzuziehen.

 

 

oh man mindscape. sorry, aber du quatscht nur scheisse. das was ich geschrieben habe stimmt einfach. schon anstrengend wenn hier irgendeiner mal vorbeiläuft und mit gefährlichem halbwissen probiert zu glänzen. lass es einfach sein. egal was du hier schreiben wirst, ich werde nicht mehr antworten. ist nicht meine aufgabe dir deine fehler deutlich zu machen. also einfach ruhe geben!

Zitat:

Original geschrieben von lovedgirl83

oh man mindscape. sorry, aber du quatscht nur scheisse. das was ich geschrieben habe stimmt einfach. schon anstrengend wenn hier irgendeiner mal vorbeiläuft und mit gefährlichem halbwissen probiert zu glänzen. lass es einfach sein. egal was du hier schreiben wirst, ich werde nicht mehr antworten. ist nicht meine aufgabe dir deine fehler deutlich zu machen. also einfach ruhe geben!

Oder besser gesagt, es ist dir nicht möglich deinen Müll zu belegen:D

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