Fehlende ATU Kulanz und Betrugsversuch beim Ölwechsel
Habe einen etwas älteren mit 64,90 bezahlten online Gutschein einlösen wollen. Wegen Fahrzeugwechsel und schwerer Krankheit nicht früher verwendet. Dies wurde von ATU mehrfach abgelehnt.
Ich bin (Entschuldigung ich war es) seit Jahrzehnten bzw. von Anfang an mit 2 Fahrzeugen ein ATU Kunde.
KEINERLEI KULANZ der neuern ATU LEITUNG!
Parallel dazu wurde am 19.09.2016 versucht an Stelle des vereinbarten Fass Öls 5W-40 ein Billig Öl 15W40 basic in meinen ASTRA H zu schütten. Offensichtlich ein Betrugsversuch. Dies kann von einer Begleiterin bezeugt werden.
Beste Antwort im Thema
Auch dieses Forum wimmelt von Oberkackern, die einen erfahrungslosen Neuling erstmal zerrupfen, statt ihn willkommen zu heißen und höflich und freundlich auf dies und das hinzuweisen.
Woher soll ein forumsunerfahrener Neuling wissen, dass es hier schon einen Thread gibt. Die meisten Neulinge wissen nicht einmal, was ein Thread ist.
Unterstellungen und "für doof verkaufen" sind eher abstoßend als einladend.
Der Themenstarter hat nicht über einen Krieg gegen ATU gesprochen, sondern sich über KEINERLEI KULANZ beklagt. Ich kann gut nachvollziehen, dass man sich ärgert, ATU knapp 70 € geschenkt zu haben. Wenn ATU angeboten hätte, inflationsbereinigt die Hälfte anzurechnen, hätte sie immer noch einen guten Schnitt gemacht. Das aktuelle Verhalten kommt einer Enteignung gleich.
Es gibt eben Firmen, die Verhalten sich zur Kundschaft wie das Sägewerk zum Wald.
Ich kann an der Einlassung weder etwas Falsches noch Unangemessenes entdecken.
Im Gegenteil, Sinn dieses Forums ist doch der Erfahrungsaustausch zwischen Autofahrern, oder?
107 Antworten
Ja, ist klar... möglicherweise ist es auch ein alter russischer Panzer, der aus Stalingrad übrig geblieben ist. 😁
Mal im Ernst: Wenn einer ein anderes Öl reinfüllt, vor allem, wenn es eine andere Viskosität und/oder eine andere Qualität hat, vor allem eine geringere Qualität, dann ist das eine Frechheit. Und es ist völlig egal, was in den Geschäftsbedingungen für so einen Fall steht (erst recht, wenn es ein Vor-Ort-Werkstattauftrag war).
Wenn der Kunde 5W-40 Super hydrolaberdacklix-Öl des Herstellers Dödeldorf bestellt und der Verkäufer dies ihm auch verkauft, dann ist genau das und nichts anderes zu leisten. Wenn der Verkäufer das wider Erwarten nicht da hat, muss er Rücksprache nehmen.
Und Betrug ist es dann, wenn er ein teures Öl abrechnet, aber ein billiges einfüllt.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 26. September 2016 um 12:24:57 Uhr:
Und Betrug ist es dann, wenn er ein teures Öl abrechnet, aber ein billiges einfüllt.
Genau. Im vorliegendem Fall wäre es womöglich versuchter Betrug, welchen man aber eben schwer nachweisen kann. Und selbst da kann ich nicht mal sagen, ob sowas wie versuchter Betrug strafrechtlich irgendwie relevant wäre.
Ich gehe zumindest mal davon aus, dass der TE 15W40 bekommen und das auch bezahlt hat.
Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 26. September 2016 um 11:07:47 Uhr:
...
Nochmals, das 15W steht dafür das es im Winter bis -25 Grad aushält. Ich habe schon viele Winter erlebt, aber so kalt war es bei mir noch nie. 0W könnte bis -40Grad. Ich glaube nicht das der TE in Sibirien wohnt?
Das spielt aber keine Rolle, selbst wenn es gleiche Qualität hat.
Wenn der Kunde 5W-40 haben möchte, so hat die Werkstatt ihm 5W-40 zu liefern. Wenn sie es nicht können, dann müssen sie Rücksprache halten.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. September 2016 um 13:47:45 Uhr:
Wenn sie es nicht können, dann müssen sie Rücksprache halten.
Das sollte eigenlich der Kunde im Rahmen der Reklamation machen und der WS die gesetzliche Möglichkeit geben das Öl zu wechseln.
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Zitat:
@Bananenbiker schrieb am 26. September 2016 um 14:14:25 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. September 2016 um 13:47:45 Uhr:
Wenn sie es nicht können, dann müssen sie Rücksprache halten.Das sollte eigenlich der Kunde im Rahmen der Reklamation machen und der WS die gesetzliche Möglichkeit geben das Öl zu wechseln.
Vielleicht noch dem Werkstattinhaber die Stiefel blank schlecken? 🙄😁
Die sollen also erst mal das falsche Öl einfüllen, und wenn der doofe Kunde es dann doch merkt, dann soll er zum erneuten Wechsel antreten?
Herzlichen Glückwunsch.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 26. September 2016 um 14:20:17 Uhr:
Die sollen also erst mal das falsche Öl einfüllen, und wenn der doofe Kunde es dann doch merkt, dann soll er zum erneuten Wechsel antreten?
Vor allem: Wie will man hier noch nachweisen, dass das falsche Öl reingefüllt wurde?
Der TE schreibt, dass es versucht wurde. So gehe ich davon aus, dass er oder sein Begleiter schon was gesagt haben, bevor der Mechaniker das Öl eingefüllt hat.
Zitat:
@Bananenbiker schrieb am 26. September 2016 um 14:14:25 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. September 2016 um 13:47:45 Uhr:
Wenn sie es nicht können, dann müssen sie Rücksprache halten.
Das sollte eigenlich der Kunde im Rahmen der Reklamation machen und der WS die gesetzliche Möglichkeit geben das Öl zu wechseln.
Wieso im Rahmen der Reklamation?
Der TE hat es vorher gemerkt, bevor es eingefüllt wurde.
Mir ging es generell darum, dass die Werkstatt sich beim Kunden melden muss, wenn sie den Kundenwunsch nicht erfüllen kann und nicht einfach ein anderes nimmt, was nicht die gewünschten Spezifikationen hat (ob der Hersteller nun x oder y ist, ist nicht so wichtig, wenn der Kunde nicht explizit gesagt hat, von welchem Hersteller er es haben will).
Meine bisherigen Werkstätten haben das alle so gemacht. Sie dürfen und werden nicht einfach was machen und hoffen, dass ich damit einverstanden bin. Ich wurde immer vorher gefragt (ggf. telefonisch) und wurde vereinbart, was der Mechaniker nun machen soll.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. September 2016 um 14:34:38 Uhr:
...
Mir ging es generell darum, dass die Werkstatt sich beim Kunden melden muss, wenn sie den Kundenwunsch nicht erfüllen kann(...)
Sie dürfen und werden nicht einfach was machen und hoffen, dass ich damit einverstanden bin. Ich wurde immer vorher gefragt (ggf. telefonisch) und wurde vereinbart, was der Mechaniker nun machen soll.
Ja, genau so.
Ein Gutschein ist laut Gesetzen maximal 3 Jahre gültig. Das hat auch seine Gründe. Der hier erwähnte Gutschein ist also schon lange ungültig. Kann man nix machen.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 26. September 2016 um 15:33:20 Uhr:
Ein Gutschein ist laut Gesetzen maximal 3 Jahre gültig. ....
Wirklich? Wo steht das denn?
Tatsächlich ist es halt so, dass sich das durch den Gutschein verpflichtete Unternehmen nach drei Jahren, gezählt ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgegeben worden ist, auf Verjährung des Erfüllungsanspruchs berufen kann.
Die Verjährung ist eine Einrede, die der Schuldner erheben kann, aber keineswegs erheben muss.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 26. September 2016 um 15:38:25 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 26. September 2016 um 15:33:20 Uhr:
Ein Gutschein ist laut Gesetzen maximal 3 Jahre gültig. ....Wirklich? Wo steht das denn?
Was Du schreibst gilt für eine Befristung, ab der Verjährung ist Schluss !
Zitat:
Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 26. September 2016 um 15:46:09 Uhr:
...
Was Du schreibst gilt für eine Befristung, ab der Verjährung ist Schluss !
...
😁 Erklär du mir nicht das Gesetz... 😁
Man kann Gutscheine befristen. Also zum Beispiel für eine kürzere Laufzeit, wobei zumindest Amazon schon dazu verdonnert wurde, dass Gutscheine länger als 1 Jahr gelten müssen.
Wenn eine Befristung (kürzer als die allgemeine Verjährung) wirksam ist, gilt sie als vertragliche Vereinbarung, dass die Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr geforderdert werden kann.
Wenn eine Befristung (länger als die allgemeine Verjährung) wirksam ist, gilt sie als vertragliche Vereinbarung, dass sich der Verpflichtete (Schuldner) während der Laufzeit nicht auf Verjährung berufen wird.
Wenn Gutscheine nicht ausdrücklich befristet sind, dann greift die allgemeine Verjährung als Einrede. Auf die kann man sich berufen, man muss es aber nicht (man darf also trotz Verjährung noch leisten).
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 26. September 2016 um 16:01:02 Uhr:
....(man darf also trotz Verjährung noch leisten).
Klar darf man, man muss aber nicht !
Und mal im Ernst, welche Hinterhofwerkstatt, wo man schon alles sehr Kostengünstig bekommt, wo man hingeht um Kohle zu sparen, gibt Kulanz ?
Das kann man erwarten bei Unternehmen, wo so etwas schon mit in der Preiskalkulation eingearbeitet ist, nicht bei Kampfpreisbuden.
Meine persönliche Meinung.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 26. September 2016 um 16:01:02 Uhr:
Man kann Gutscheine befristen. Also zum Beispiel für eine kürzere Laufzeit, wobei zumindest Amazon schon dazu verdonnert wurde, dass Gutscheine länger als 1 Jahr gelten müssen.
Klar kann man auch sagen der Gutschein gilt unbefristet (man kann auch lebenslange Garantie geben, wenn man es dann auch umsetzt).
Zitat:
Wenn eine Befristung (kürzer als die allgemeine Verjährung) wirksam ist, gilt sie als vertragliche Vereinbarung, dass die Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr geforderdert werden kann.
IMHO kann man Gutscheine mit einem Geldwert nicht unter 3 Jahre befristen, sondern nur solche über eine definierte Leistung.
Beispielsweise kann ein Tankgutschein über 50l Super vor 3 Jahren ablaufen, nicht aber ein Tankgutschein über 50,-€.
Gruß Metalhead