Fartenschreiberblatt nicht gewechselt ?
Hallo,
ein Kollege von mir hat einen kleinen 10tonner.
Er nutzt den LKW um seine Gerätschaften auf seine Baustelle zu transportiren.
Früh hin abends zurück.
Dann steht der LKW paar Tage. usw.
Jedenfalls keine 10000km im Jahr alles nur in näherer Umgebung.
Im Gespräch meinte er nur "Das Blatt ist manchmal ne Woche drinn."
Bei einer Kontrolle sicher ungünstig ?
Beste Antwort im Thema
Habe immer gedacht Papierverschwendung,dachte die müssen immer schwarz sein,zum wechseln.
28 Antworten
Mit Schäden meinte ich eher, die Folgen von "Dauerscheiben" die irgendwann durchgeschrieben sind und mit der Zeit sich in Eizelteile auflösen. Dann sind wir wieder bei Dreck und Staub.
Allso diese Handwerkerreglung passt ja für ihn.
Eine Bilndscheibe wäre da sicher besser als ein schwarze Scheibe bei einer Kontrolle.
Was würde passieren wenn er einmal im Jahr ,
z.B. weil er sich für seine kleine Firma eine neue Maschine kauft,
300km auf der Autobahn fährt um diese abzuholen ?
Er legt ordnungsgemäß ein Blatt ein,und sagt sonst läuft der LKW auf Handwerkerregelung ?
ab 7,5 tonnen keine Handwerkerregelung!!!!
Zitat:
Diese Regelung ist mit der Änderung der FPerV im März 2015 so eingefüht worden.
Er muss keinerlei Nachweis für die letzten 28 Tage führen, also ist demnach ist keine Bescheinigung nach FPersVO, § 20 (...fuhr ein Fahrzeug, für das keine Nachweispflicht besteht...) nötig.
Allso sind die 7,5 Tonnen noch relevant ?
Richtig, mit einem LKW über 7,5 Tonnen gibts keine Handwerkerregelung.
Es gelten sämtliche Dokumentationspflichten, wie überall im gewerblichen Güterverkehr... Tachoscheiben oder beim digitalen Tachographen Fahrerkarte und für freie Tage / Tage an welchen man nicht gefahren ist werden "Urlaubsscheine" benötigt.
Einzig im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gibts eine Ausnahme... siehe BKrFQG § 1 Anwendungsbereich Absatz 5
...
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
...
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,...
Also für eine Kontrolle werden die Tachoscheiben der letzten 28 Tage, für Tage an denen nicht gefahren wurde "Urlaubsscheine" und am besten hat man eine Kopie des Arbeitsvertrags bzw. Unterlagen dabei aus denen hervorgeht, dass man nicht als Fahrer eingestellt ist.
Außerdem sollte man darauf achten, dass auf den Lieferscheinen des geladenen Materials der richtige Empfänger angegeben ist... kommt vermutlich ganz blöd bzw. man kommt in Erklärungsnot, wenn man firmenfremdes Material transportiert und damit praktisch eine Speditionsleistung für einen Dritten erbringt.
Allso er ist Inhaber seiner Firma,kein angestellter AN.
Soll er nun auch Zettel schreiben wenn er mal 2Tage keinen Auftrag hat und sein Brennholz im Garten sägt ???
Oder auf seine Baustelle mit PKW fährt ???
... bei einem Bußgeld von -soweit ich weiß- mind. 75,- EUR pro fehlendem Tag bzw. pro Tag mit nicht nachgewiesener Tätigkeit würde ich nicht lange überlegen und besser entsprechende Nachweise mitführen.
Unbedingt darauf achten, dass die Nachweise zu Hause maschinengeschrieben erstellt werden (als Chef mal eben handschriftlich während der Kontrolle so einen Zettel ausgefüllt geht nicht)
Fahrpersonalverordnung - FPersV § 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Jeder der einen LKW lenkt hat gläsern zu sein und auf verlangen Nachweise über seinen kompletten Lebenswandel vorzulegen... ob er gearbeitet hat, was er gearbeitet hat, wann er krank war, Urlaub hatte... wann er beim ScheiXXen war oder er mit seiner Frau ... hat... einfach immer dran denken als Fahrer eines LKWs bist du der Depp vom Dienst und hast keine Rechte. -SCNR-
Und Hier das zugehörige Formblatt der BAG als Word-Dokument zum ausfüllen.
https://www.bag.bund.de/.../EU_Formblatt.html?nn=12930
Zitat:
@Schrauber979 schrieb am 24. September 2015 um 19:27:00 Uhr:
ab 7,5 tonnen keine Handwerkerregelung!!!!
Die Handwerkerregelung bis 7,5 t, wie sie in der Vergangenheit galt, gibt es seit März 2015 nicht mehr!!!!
§ 18, Abs 1. Nr 4 FPersV (Dort stand bisher die Handwekerregelung drin) ist geändert. Diese Nr. betrifft jetzt nur noch die Fahrer von Postdienstleistern. Die Handwerker erscheinen in § 18 überhaupt nicht mehr.
Es ist aber in § 1, Abs. 2, Nr. 3 FPersV die folgende Formulierung aufgenommen worden:
(Abs. 1 findet keine Anwendung auf: .....)
Zitat:
"Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
In diesem Text gibt es ausdrücklich keine Tonnage bis 7,5 t und auch keine Kilometerbegrenzung. Folglich gilt die Handwerkerregelung unabhängig von der zGM. des Fahrzeugs, wenn die weiteren Voraussetzungen nach §1, Abs. 2, Nr. 3 FPersV vorliegen.
Zitat:
@Micha321 schrieb am 24. September 2015 um 21:07:15 Uhr:
Allso er ist Inhaber seiner Firma,kein angestellter AN.
Soll er nun auch Zettel schreiben wenn er mal 2Tage keinen Auftrag hat und sein Brennholz im Garten sägt ???
Oder auf seine Baustelle mit PKW fährt ???
was er in der zeit macht,in der er nicht gefahren ist
spielt keine rolle
er muß nur nachweisen das er von ende letzter fahrt bis anfang neuer fahrt kein fhrz geführt hat das der aufzeichnungspflicht unterliegt
und die strafen sind doppelt so teuer für den halter,als für den fahrer
Ich möchte meine Beiträge hierzu berichtigen:
Es gilt die Handwerkerregelung bis 7,5 t nach wie vor !!!!
Sie ist nicht mehr in der FPersV eingearbeitet, sondern ist EU-weit geregelt:
EG-VO 165/2014, Artikel 45. Darin ist die Änderung der EG-VO 561/06 festgelegt:
Zitat:
1. In Artikel 3 wird nach Buchstabe a der folgende Buchstabe eingefügt:
„aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höehstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt Werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Untemehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nieht die Haupttätigkeit dar-
stellt.“
Allso doch Todesstrafe.
Allso seine Fahrten der letzten 28 Tage hat er aber alle auf einem Blatt drauf.
Ein digitales Gerät wäre da sicher besser.
Nö, kein Todesstrafe, aber sehr teuer.
Du schreibst ja, es ist ein 10-Tonner:
Wer nicht für die Benutzung des Tachografen sorgt (als Unternehmer) = je 24 h Zeitraum á 750,00 € Bußgeld. Wenn ein anderer Fahrer drauf saß, zahlt der zusätzlich 250,00 pro Tag.
Wenn es zu einer Betriebsüberwachung käme, wären das für 1 Jahr = ca. 220 Tage á 750,00 € = 165.000 €.
Also möglichst schnell mit der ordnungsgemäßen Erfassung beginnen und für die letzten 28 Tage eine Bescheinigung gem. § 20 FPersv ausstellen, dass er das Fahrzeug nicht benutzt hat.Dann ist er schon mal in einer möglichen Kontrolle sicher.
Ein "Blatt" mit allen Fahrten der letzten 28 Tage - was das auch immer sei - kann er vielleicht anwendungstehnisch auf den Klo hängen! Wenn ein Tacho eingebaut ist, ist dessen Benutzung zwingend vorgeschrieben!
Ich werde das mal so an den Kollegen weiter leiten.
Aber vom gesunden Menschenverstand her ist es eigentlich sinnlos.
Er fährt nur im Nahbereich seinen Kram für seine Arbeit über die Landstraße.
17 Uhr sitzt er wieder mit Mutti am Kaffeetisch.
Ich werde mal in Brüssel das tragen einen roten Clownsnase für LKW Fahrer
befürworten.
Diese 7,5t Klasse hat sich durch den Führerschein auch irgendwie erledigt???
Für Spedition und Transportgewerbe haben diese Gesetze sicher eine Grund.
Aber hier wirft man doch mit der Wurst nach dem Schinken.