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Falsch datierter Strafzettel

Themenstarteram 14. März 2011 um 17:11

Hi Community,

ich glaube ich bin in diesem Unterforum völlig falsch, habe aber nichts entdeckt wo ich mein Anliegen sonst posten sollte.

Es geht um folgendes:

Ich hatte gestern Abend (13.03.11) einen Strafzettel über 35€ wegen Parken in der Feuerwehrzufahrt am Wagen.

Datiert war das ganze auf 11.03.11 was nicht sein kann, da ich das Auto erst am 13.03. dort abgestellt habe und zu diesem Zeitpunkt nachweißlich in der Arbeit in einem anderen Stadtteil war.

Meine Frage dazu:

Wie sind euere Erfahrungen, kann man sowas anfechten, da das Datum nicht stimmt, oder ist das sinnlos, da ich ja sowieso da gestanden haben muss unabhängig davon wann, weil sonst hätte ich das Knöllchen nicht bekommen...

Vielen Dank schonmal

Beste Antwort im Thema

Also ich täte von der Falschdatierung nichts erzählen und persönlich beim Amt erscheinen und dort sagen , das du an diesem Tag nachweisslich auf der Arbeit warst!

Haben wir hier keinen Verkehrsanwalt?

Meines Erachtens nach ist dieser Strafzettel null und nichtig!

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Themenstarteram 15. März 2011 um 11:46

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

haette "vmtl." gegen "evtl." tauschen sollen.

rechtlich moeglich sollte der vorgang oben sein. ob dieser auch angewandt wird, ist natuerlich nicht sicher.

ja aber mit welcher Begründung -> Die machen einen Fehler und ich soll fast doppelt dafür zahlen?!

am 15. März 2011 um 11:48

Wenn ich mir das Ordnungswidrigkeitsgesetz auf die Schnelle durchlese, dann sieht es wohl so aus, als ob man gegen eine Ordnungswidrigkeitsanzeige (das sind Geldbußen von 5,- bis 35,- €) keine Rechtsmittel einlegen kann sondern lediglich gegen einen Bußgeldbescheid, weil man das Verfahren einfach halten will.

Gem. § 56 Abs. 2 OWiG ist eine Verwarnung nur dann wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.

Ergänzend hierzu, da die Polizei die Verwarnung ausgesprochen hat § 57 Abs. 2 OWiG:

Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

Daraus folgt:

Zahlt man ein Bußgeld im Ordnungswidrigkeitsverfahren bis 35,- € ist alles gut.

Zahlt man es nicht, wird das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben, die einen Bußgeldbescheid erläßt mit den entsprechenden Gefahren wie Harry sie beschrieben hat.

Vor dem Erlassen eines Bußgeldbescheids muß jedoch zwingend eine Anhörung des Betroffenen erfolgen, von dieser der Beschuldigte Gebrauch machen kann oder nicht.

Macht er dies nicht wird ein Bußgeldbescheid erlassen.

Gegen diesen kann man nun einen Einspruch einlegen.

Legt man dagegen Einspruch ein, wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben.

Aber warum das Ganze so ausufern lassen ?

Schließlich gibt es noch den § 47 OWiG:

Abs. 1:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Abs. 2:

Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Das würde für Dich nun bedeuten, daß Du zur zuständigen Polizeidienststelle gehen und dort um die Einstellung des Verfahrens bitten könntest, mit der Begründung, daß Du zu diesem Zeitpunkt an der Arbeit warst.

Jetzt könntest du natürlich hoch pokern und sagen, daß Du das nachweisen könntest.

Wenn du Glück hast nimmt man Dir das ab und das Verfahren wird eingestellt wenn nicht, s. o.

Solltest Du allerdings auch nur den geringsten Zweifel haben, daß Du in einem evtl. Verfahren vor Gericht verlieren solltest, dann empfehle ich Dir die 35,- € zu zahlen.

Tut zwar weh.

Aber sehe es von der positiven Seite:

1. Es gibt keinen Punkt in Flensburg und

2. es hätte schlimmer kommen können.

Nämlich dann, wenn die Beamten vor Ort entschieden hätten Deinen Wagen umzusetzen. Dann hättest Du nicht nur die 35,- € zu zahlen sondern auch noch die Kosten des Abschleppdienstes.

Abschließend noch der Hinweis, daß ich mir die (richtige) Subsumtion zwar zutraue. Aber wie so oft im Leben gibt es die ein oder andere Stolperfalle, die man nicht erkennt.

Wenn ich also etwas falsches geschrieben haben sollte, Korrektur erwünscht.

Und mit den Zitaten und Gänsefüßchen nehme ich es nicht so genau ;-)

Zitat:

Original geschrieben von F213

Wenn ich also etwas falsches geschrieben haben sollte, Korrektur erwünscht.

Und mit den Zitaten und Gänsefüßchen nehme ich es nicht so genau ;-)

Alles richtig, Hr. Gut....

Umgangssprachlich dargestellt:

Das Verwarnungsgeld ist nur eine Sonderform des Bußgeldes: Bei geringen Verfehlungen, hier unter 40 Euro Bußgeld, kann dieses vereinfachte Verfahren angewendet werden, es entfallen die Verfahrenskosten, dafür gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit.

Entweder man ist mit einverstanden und bezahlt, oder zahlt nicht.

Bezahlt man nicht, dann wird aus dem vereinfachten Verfahren ein normales (Bußgeld)-Verfahren, es kommt ein Anhörungsbogen, dann der Bußgeldbescheid, gegen beides kann man dann schriftlich Widerspruch einlegen, welcher dann auch bearbeitet wird.

"Teurer" im Sinne einer Straferhöhung ist das nicht. Es handelt sich immer noch um die gleiche Verfehlung, nur kommen zusätzlich die im Bußgeldverfahren üblichen Verwaltungskosten hinzu. Bei Beträgen unter 40 Euro sind das 15 Euro Verwaltung und ~5,30 Euro für Porto und Verpackung.

Üblicherweise kann und sollte man jedoch schon gegen das Verwarnungsgeld schriftlich Widerspruch einlegen, der wird schon gelesen und anhand der Begründung das Ding dann eingestellt, wenn es klar ist, dass die Eröffnung des "großen Verfahrens" auch nur in die Tonne führt.

 

Hier in diesem Fall ist halt das kleine Problem, dass es sich vermutlich um einen sogenannten "heilbaren Mangel" handeln könnte, also ein "Flüchtigkeits"-Fehler in der Erfassung der Tat und eher nichts, was die tatsächliche Tatbegehung als zweifelhaft kippen könnte.

Da es zweifelsfrei "verbrochen" wurde und zB. Zahlendreher in irgendwelchen Postleitzahlen bei der Tatortbeschreibung auch nicht helfen, ist hier das Risiko nicht unerheblich, dass es weiter verfolgt wird und dann vielleicht auch wegen Verwaltungskosten teurer werden kann.

Gesetzt den Fall, der TE hätte das Knöllchen nicht hinter dem Scheibenwischer vorgefunden, weil ein Bösewicht das Knöllchen entfernt hätte.

Dann wüsste der TE erst durch eine schriftliche Mitteilung der Verkehrsbehörde von seiner Verfehlung.

Da diese Mitteilung aber erst nach ca. 3-4 Wochen kommt, wie soll sich der TE dann noch daran erinnern?

Und wenn der TE dann noch nachweisen kann, daß er zu der angegebenen Zeit das Fahrzeug fernab vom "Tatort" nämlich in der Nähe seines Arbeitsplatzes geparkt hatte, würde ich es anstelle des TE erst auf einen Schriftwechsel ankommen lassen.

Teilweise habe ich allerdings auch schon gesehen, daß die Verkehrsüberwacher auch Digitalfotos schießen. Dann hätter der TE schlechte Karten.

Viele Grüße

quali

 

am 10. April 2011 um 9:48

Du hast falsch geparkt und ein Knöllchen dafür bekommen, so what. Zahl das Ding und gut is...

Viele Grüße,

Markus.

Und? Wie hat sich der TE entschieden?

Sitzt schon im Knast, da nicht bezahlt. :D

Seit 18.März nicht mehr online.

Zitat:

Original geschrieben von Siggi1803

Sitzt schon im Knast, da nicht bezahlt. :D

Seit 18.März nicht mehr online.

Na gut, ist ja für MT auch kein großer Verlust: Mit 17 Beiträgen seit April 2009.:):p:rolleyes:

 

Beim Abzocken sind die Gemeinden meistens vollkommen blind auf beiden Augen. Auch ich sollte schon bei einem gültigen Parkschein 15 Euro Strafe zahlen. Habe denen dann einen bitterbösen Brief geschrieben. In die Bildzeitung wollte die Gemeinde nicht. Man hatte sich dann entschuldigt.

Zitat:

Original geschrieben von Johann24

Beim Abzocken sind die Gemeinden meistens vollkommen blind auf beiden Augen. Auch ich sollte schon bei einem gültigen Parkschein 15 Euro Strafe zahlen. Habe denen dann einen bitterbösen Brief geschrieben. In die Bildzeitung wollte die Gemeinde nicht. Man hatte sich dann entschuldigt.

Leichenschänder. :D

Genau. Daher auch zu, der TE wird sich wohl kaum noch zu dem Thema äussern. Und bevor es hier wieder ausufert...

Gruß Tecci

MT-Moderation

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