Fahrzeughalter(Besitzer) und Fahrer Versicherungsnehmer sind unterschiedliche

Wie ist es eigentlich versicherungstechnisch und überhaupt allgemein, ob es da was zu beachten gibt, oder es Nachteile gibt, wenn wie folgt:

Person A kauft ein neues Auto und ist somit im Farzeugbrief eingetragen und ist der Halter.

Person B aus einer anderen Stadt (beide sind Geschwister) versichert das Auto auf seinem Namen mit seiner SF Klasse etc. und ist der ständige Fahrer.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber der Versicherung sollte es ja egal sein wer den Wagen als Versicherungsnehmer anmeldet und fährt?

  • Von wem würden die Kfz Steuern eingezogen werden?
  • Was ist bei einem Unfall, muss der Halter nun sich damit befassen oder nur Person B als Versicherungsnehmer. Oder beide?
  • Wenn Person B eine Rechtsschutzversicherung hat, greift diese auch auf dieses Fahrzeug obwohl ja er nicht der Halter ist?
  • Bei Ordnungswidrigkeiten oder möglichen Bußgeldbescheiden, wer wird angeschrieben, der Halter oder der Versicherungssnehmer?
  • Das An- und Abmelden, braucht Person B jedesmal dafür eine Vollmacht von Person A oder nicht?
  • Bei einer veräußerung des Fahrzeuges bzw. Inzahlung geben bei einem weiteren Neukauf, geht das alles auch mit nur Vollmacht von Person A oder muss Person A immer persönlich dabei sein.

Was gibt es noch zu beachten das man berücksichtigen sollte?

Danke und Gruß.

22 Antworten
  • Von wem würden die Kfz Steuern eingezogen werden? - Vom Halter, der muss das Sepa-Mandat geben
  • Was ist bei einem Unfall, muss der Halter nun sich damit befassen oder nur Person B als Versicherungsnehmer. Oder beide? - Beide, da es die Halterhaftung gibt
  • Wenn Person B eine Rechtsschutzversicherung hat, greift diese auch auf dieses Fahrzeug obwohl ja er nicht der Halter ist? - Zumindest für Ansprüche des berechtigten Fahrers, nicht aber für Schadenersatzansprüche des Halters. Besser, dass der Halter die RS abschließt.
  • Bei Ordnungswidrigkeiten oder möglichen Bußgeldbescheiden, wer wird angeschrieben, der Halter oder der Versicherungssnehmer? Der Halter.
  • Das An- und Abmelden, braucht Person B jedesmal dafür eine Vollmacht von Person A oder nicht? - Zum Anmelden ja, zum Abmelden nein
  • Bei einer veräußerung des Fahrzeuges bzw. Inzahlung geben bei einem weiteren Neukauf, geht das alles auch mit nur Vollmacht von Person A oder muss Person A immer persönlich dabei sein. - Vollmacht vom A reicht, wenn es dem Käufer reicht.

Wer das Auto kauft steht nicht zwingend in der ZB (Fahrzeugbrief gibts seit 2005 nicht mehr und war dort auch nicht zwingend der Käufer)

Der Versicherung ist alles egal, solange Du alle abgefragten Merkmale richtig beantwortest.

Und z. B. Die Inspektionen und mögliche Garantiefälle etc. Da wird ja die Person A als Käufer immer vom verkaufendem Händler angeschrieben werden, kann man es auch so einrichten dass Person B angeschrieben wird. Weil Person A möchte nicht damit belästigt werden da Autos diese absolut nicht interessieren.

Zitat:
@windelexpress schrieb am 21. Juni 2025 um 17:02:12 Uhr:
Wer das Auto kauft steht nicht zwingend in der ZB (Fahrzeugbrief gibts seit 2005 nicht mehr und war dort auch nicht zwingend der Käufer)

Da hast du wohl etwas missverstand n, egal ob es den Brief nicht mehr gibt oder es sich anders nennt, das ist doch irrelevant.

Es geht darum dass das, Fahrzeug das Eigentum von Person A ist und auch bleiben soll. Z. B. Wenn Person B verstirbt darf es nicht in sein Vermögen einfließen, er ja auch garnicht der Eigentümer ist.

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Person A kann das Auto kaufen, muss aber nicht zwingend als Halter eingetragen werden, Halter kann auch Person B sein. Das ist eher eine Sache, welche die Geschwister untersich ausmachen müssen. Wenn Halter und Versicherungsnehmer unterschiedlich sind und das auch noch an verschiedenen Wohnorten, kann die Versicherung durchaus einen Aufschlag von bis zu 25% für den abweichenden Halter berechnen.

Bei einem Unfall ist der Versicherungsnehmer Ansprechpartner der Versicherung.

Eigentümer ist immer derjenige, welcher das Fahrzeug gekauft hat, das hat nichts mit dem Eintrag in ZB1 und ZB2 zu tun. Ob Person B vom Händler wegen Inspektionen usw. angeschrieben werden kann, sollte man mit diesem besprechen. Man kann sich aber auch selber um solche Dinge kümmern, dann braucht niemand Post vom Händler.

Halter und Versicherungsnehmer können Unterschiedliche Personen sein.

Eigentumsanspruch hat der, der den Kaufvertrag Unterzeichnet hat und darin steht. Halter ist und muss nicht der Eigentümer sein und Eigentümer ist auch nicht derjenige, der die ZB 1 hat.

Strafzettel/Bußgelder/Ordnungswidrigkeitenanzeigen gehen immer an den Halter, der muss dann den Fahrer informieren oder im Anhörungsbogen angeben.

Bei Unfall müssen beide ins Boot genommen werden, da der Halter und der Fahrer ggf Belangt werden könnten. Versicherungsangelegenheiten klärt der Versicherungsnehmer.

Die Versicherung wird oft Teurer ausfallen wenn Halter und Versicherungsnehmer Unterschiedliche Personen sind.

Inspektionen und Werkstatt: Der Fahrer in dem Fall Person B kann sich selbstständig um Termine Kümmern, da er in dem Fall Kunde bei der Werkstatt wird steht er auch in der Pflicht die Rechnungen zu Zahlen. In Absprache mit der Werkstatt kann natürlich der Kunde an Inspektionen Erinnert werden.

Wenn es zu Rückrufen seitens KBA kommen würde wird aber der Halter angeschrieben.

Zitat:
@krockie schrieb am 21. Juni 2025 um 17:21:56 Uhr:
Da hast du wohl etwas missverstand n, egal ob es den Brief nicht mehr gibt oder es sich anders nennt, das ist doch irrelevant.

Dann musst Du deutlicher schreiben

Zitat von Dir:

"Person A kauft ein neues Auto und ist somit im Farzeugbrief eingetragen und ist der Halter."

Und das ist falsch.

Der das Auto kauft ist nicht unbedingt Halter.

Eigentümer ist nicht zwingend der, der das Auto gekauft hat. Sondern der, dem es vom vorherigen Eigentümer zu Eigentum übergeben wurde. Kaufvertrag (433 BGB) und Eigentumsübertragung (929 BGB) werden im dt. Recht voneinander getrennt.

Und dann gibt es noch die Eigentumsvermutung (1006 BGB) für den Besitzer.

Bei der Konstellation "Wenn Person B verstirbt darf es nicht in sein Vermögen einfließen" schwant mir Schlimmes, da sollten saubere schriftliche Verträge geschlossen werden. Insbesondere der Geldfluss sollte nachweisbar dann auch von A kommen.

Vielen Dank für all die Infos.

Ich habe das dann wie folgt verstanden ist das korrekt?

Person A unterzeichnet den Kaufvertrag beim Händler.

Person B wird aber beim Händler in diesen neuen Zulassungsbescheinigung Tei II (Fahrzeugbrief) eingetragen, somit ist Person B automatisch auch Halter aber nicht der Eigentümer!

Person B wird auch da er ja Versicherungsnehmer ist, in der Zulassungsbescheinigung Tei I (Fahrzeugschein) eingetragen.

Damit würde die Versicherung auch nicht um 25% höher ausfallen da Halter und Versicherungsnehmer die selbe Person ist, folglich wird dieser auch bei allen verkehrsrechtlichen Angelegenheit angeschrieben werden.

Das Eigentum bleibt dennoch bei Person A.

Das wäre ja dann super, besser ginge es nicht, alle beide wären damit voll zufrieden.

Und das ist dann sicher dass wenn Person B verstirbt, das Fahrzeug nicht in sein Nachlass einfließen wird?

Also, Person B ist dann in Zukunft verstorben, Person A kann das Fahrzeug (mit dem originalen Kaufvertrag den er ja selbst abgeschlossen hat) wieder an sich nehmen bzw. es veräußern etc., obwohl Person B in der Zulassungsbescheinigung Tei II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist.

Habe ich das so richtig verstanden?

Gruß

In Deutschland wird in der Zulassungsbescheinigung (bestehend aus Teil 1 und 2) nur eine Person erfasst! Wer das ist spielt in Bezug auf Eigentum, Fahrer, Versicherungsnehmer überhaupt keine Rolle.

Und wer das Auto dann fährt, tankt, Reifen wechselt, ist völlig offen.

Und der Händler trägt auch keinen Halter ein. Das AH macht mit einer Person einen KV und bekommt das Geld.

Wenn Person A den KV mit dem AH gemacht hat, bleibt es sein uneingeschränktes Eigentum. Halter, Versicherungsnehmer, Fahrer usw sind vollkommen egal.

Person A kann sich die ZB2 ja in den Safe legen und für die völlige Absicherung auch noch eine Sicherungsübereignung eintragen lassen.

Es wäre einfacher gewesen, Du hättest erläutert was Dein Ziel ist, als soviel zu vermischen. Und was Du oder wer auch immer Du in dem Konstrukt bist, erreichen willst, ist ein total normales Anliegen.

"Person A kann sich die ZB2 ja in den Safe legen und für die völlige Absicherung auch noch eine Sicherungsübereignung eintragen lassen."

Formulierung ist nicht ganz richtig. Person A ist nicht Sicherungseigentümer, sondern uneingeschränkter Eigentümer (so ihm das Eigentum vom Händler übertragen wird). Der Gedanke ist allerdings 100% richtig, bei der Zulassungsstelle eintragen lassen, dass A Eigentümer ist und die ZBII hat, damit niemand diese als verlustig erklären und neu ausstellen lassen kann.

Zitat:
@krockie schrieb am 21. Juni 2025 um 18:55:19 Uhr:
Person A unterzeichnet den Kaufvertrag beim Händler.
Person B wird aber beim Händler in diesen neuen Zulassungsbescheinigung Tei II (Fahrzeugbrief) eingetragen, somit ist Person B automatisch auch Halter aber nicht der Eigentümer!
Person B wird auch da er ja Versicherungsnehmer ist, in der Zulassungsbescheinigung Tei I (Fahrzeugschein) eingetragen.

Beidesmal NEIN.

  • Beim Händler wird niemand in die ZB2 eingetragen
  • der Eintrag einer Person in die ZB1 hängt nicht davon ab, wer Versicherungsnehmer ist

Sondern:

  • Person A kauft beim Händler ein Auto , steht im Kaufvertrag als neuer Eigentümer und erhält eine LEERE ZB2
  • diese leere ZB2 kann er der Person B übergeben, diese läßt das Auto auf sich zu (mit einer EVB von B´s Versicherung) und wird dadurch Halter und Versicherungsnehmer, der Name von B wird in ZB1 und ZB2 eingetragen
  • Person läßt sich danach die ZB2 zurückgeben und kann beim Tod von B durch den Kaufvertrag i.V.m. dem Besitz der ZB2 jederzeit sein Eigentum nachweisen und über das Auto verfügen.
Zitat:
@nogel schrieb am 21. Juni 2025 um 20:06:24 Uhr:
Sondern:
• Person A kauft beim Händler ein Auto , steht im Kaufvertrag als neuer Eigentümer und erhält eine LEERE ZB2
• diese leere ZB2 kann er der Person B übergeben, diese läßt das Auto auf sich zu (mit einer EVB von B´s Versicherung) und wird dadurch Halter und Versicherungsnehmer, der Name von B wird in ZB1 und ZB2 eingetragen
• Person läßt sich danach die ZB2 zurückgeben und kann beim Tod von B durch den Kaufvertrag i.V.m. dem Besitz der ZB2 jederzeit sein Eigentum nachweisen und über das Auto verfügen.

Ok, jetzt habe ichs verstanden. Danke.

Das hatte ich fälschlicherweise so gedacht, da beim letzten Autokauf der Händler es auf Wunsch für Person B zugelassen hatte, so habe ich angenommen dass der Händler den Eintrag in die ZB2 gemacht hatte.🫣

Vielen Dank nochmals an alle, für die schnelle Erklärung und Aufklärung!

Gruß

Ich hab das Gefühl, dass hier das Thema Zulassung falsch Interpretiert wird.

EIGENTÜMER ist immer noch der, der im Kaufvertrag steht, das Geld gezahlt hat und per Kaufvertrag zum Eigentümer wurde.

Die Zulassungsstelle trägt den HALTER ein. Umgangsprachlich denjeniger der den Kopf dafür hin hält, als Steuerpflichtiger zur Zahlung der KFZ Steuer herangezogen wird und auch Strafrechtlich ansprechpartner der Ordnungsbehörden ist wenn mit dem Fahrzeug Strafrechtliche Dinge gemacht werden. Also Falsch Parken zu Schnell Fahren usw. Der bekommt die Post udn muss dann nachweisen wer gefahren ist. Der muss nicht Fahrer sein, das Auto muss auch nicht regelmäßig an der Adresse abgestellt sein oder so Sachen.

Die Zulassungstelle Juckt das auch nicht wer den Kaufvertrag Unterschrieben hat die Tragen den ein der seinen Ausweis hinlegt und das Fahrzeug anmelden will. (Ich hab noch nie einen KV abgeben müssen egal ob Neu oder Gebrauchtfahrzeug)

Auch wird der Versicherungsnehmer in KEINEM Datensatz eingetragen, das weiß nur die Versicherung. Wobei die auch wissen wer Halter ist.

Grundlegen kann Eigentümer (Kaufvertrag) die Mutter sein die in Köln lebt, Halter Sohn A wohnhaft in München und Sohn B Versicherungsnehmer wohnhaft in Hamburg.

Das Juckt keinen solange Steuern und Versicherung gezahlt werden.

An den TE:

Wenn du als Beispiel das Fahrzeug Kaufst und hast Kaufvertrag und die ZB1 ist Rechtlich alles gut. Damit kannst du Jederzeit das Fahrzeug Verkaufen da es dir gehört (Kaufvertrag) Es kann dann zb dein Bruder das Fahrzeug auf sich Zulassen (Ist somit Halter) und es Versichern (Ist Somit Versicherungsnehmer) das wäre die Einfachste Option Fahrzeug Kaufen --> Zulassung auf den Bruder der auch die Versicherung macht --> ZB1 geht zurück zu dir. Trotzdem würde Ich einen Nutzungsvertrag über das Fahrzeug aufsetzen in dem Geregelt ist was mit dem Fahrzeug passiert, ob der Bruder ne Rate zurückzahlt und wann wer welche Rechte am Fahrzeug hat. ZB Sterbefall geht FZ zurück an den Eigentümer.

Version 2 Du Kaufst das Auto lässt das Auto mit Versicherungsnachweis deines Bruders auf dich zu. Du haftest Rechtlich für das Fahrzeug als Halter im Betrieb und bekommst auch den Steuerbescheid. Dein Bruder ist dann Versicherungsnehmer und hat aus dem Vertrag alle Pflichten. In Jedem Fall auch hier einen Vertrag aufsetzen um Klar zu stellen wer Eigentümer und wer Nutzer ist.

Aktuell ist es so, dass man ein Auto nur mit allen unterlagen verkaufen kann/sollte also ZB1+ZB2 egal ob schon abgemeldet oder nicht, der Käufer benötigt beide Papiere um das Auto dann wieder anmelden zu können. Wenn noch Angemeldet braucht man auch die Kennzeichen um es Abmelden zu können.

Hoffe nun ist es einigermaßen klar

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