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Fahrtenschreiber

Themenstarteram 16. Februar 2009 um 11:13

Hallo Freunde!

Ich bin Estrichleger und wollte mir einen T5 Kastenwagen zulegen.Die Estrichmaschine hat 1.9t Gewicht.Ab welchem zulässigen Gesamtgewicht,brauche ich einen Farhtenschreiber.Habe schon gegooglt,aber unterschiedliche Ergebnisse gelesen.Der eine schreibt von 2.8t der andere wieder von 3,5t.Weiß jemand von euch wie die Gesetzeslage ist.Im voraus vielen Dank

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27 Antworten

Privatfahrten gibt es bei gemischter Nutzung m.W. nicht.

-Wenn du nicht eine Außnahme von der 561/06 bist (gem. Artikel 3) führst du eine "Beförderung im Straßenverkehr" durch (Art. 4a)

-dann interessiert es nicht, ob das Fahrzeug beladen oder unbeladen(abgesattelt) ist

Also: Entweder gewerbliche Nutzung mit L&R-Zeiten oder nichtgewerbliche Nutzung. Beides abwechselnd geht nicht.

Komnet-Dialog

Alle Angaben auch weiterhin ohne Gewähr.

Themenstarteram 28. Februar 2009 um 6:33

Hallo!

Vielen Dank für alle Antworten.Ich habe mich telefonisch mit der BAG Schwerin in Verbindung gesetzt und dort wurde mir mitgeteilt,das keine Unterschiede mehr gemacht werden,zwischen gewerblich oder privater Nutzung.Der Fahrtenschreiber muß.Dann habe ich noch gefragt,ob ich Sonntags mit meinem T5 und Wohnanhänger hinter in Urlaub fahren kann.Antwort NEIN.Die machen ja keinen Unterschied ob dein Transporter als PKW oder als LKW angemeldet ist,in dem Moment wo du irgent etwas hinter dir angehängt hast,zählt das Zugfahrzeug als LKW,und du bist dran.So die Aussage der BAG Schwerin.Tschüss

@Kunstbanause

Der Text im Link passt nicht so richtig.

@TE

Die Rechtslage gestaltet sich in Deutschland folgendermaßen:

Ab 2,8 t Zuggesamtgewicht gibt es eine Aufzeichnungsplicht der Lenk- und Ruhezeiten. Ein Kontrollgerät muss allerdings erst ab 3,5 t verbaut werden. Es kann aber auch freiwillig verbaut werden. Ist ein Kontrollgerät vorhanden und besteht Aufzeichnungspflicht, ist dieses auch zu verwenden.

Nutzt man allerdings ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens ... b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt ... verwendet werden, wobei das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, dann gilt die Ausnahme und es besteht keine Aufzeichnungspflicht. § 18 Abs. 1 Nr. 4 b FPersV, Art. 13 Abs. 1 d VO (EG) 561/2006. Die Ausnahme ist auch für die VO (EWG) 3821/85 gültig.

Überschreitet man die 50 km vom Standort, dann braucht man ab 3,5 t zul. Zuggesamtgewicht einen Fahrtenschreiber. Es würde aber durchaus Sinn machen, den auch darunter einzubauen, da man ab 2,8 t ja Fahrtenblatt nach Anlage 1 FPersV ausfüllen muss.

Selbst dann gibt es allerdings Fahrten, die nicht aufzeichnungspflichtig sind. Dafür besteht dann keine Aufzeichnungspflicht. Mit dem Digitgotschi (Der Begriff gefällt mir) nutzt man den "Out of Scope"-Modus, beim analogen lege ich immer eine Tachoscheibe rein und schreibe "Privat" oder "Out of Scope" drauf und beim Fahrtenblatt schreibt man das drauf.

@Kunstbanause lag insoweit richtig, als er darauf hinwies, dass diese nicht aufzeichnungspflichtigen Zeiten nicht zwischen Beginn und Ende einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt liegen können.

Irgendwann will man das Fahrzeug auch wieder verkaufen. Für die Wertigkeit im Wiederverkauf macht es durchaus Sinn über die Käuferzielgruppe nachzudenken und die Spezifikation des Fahrzeugs schon heute darauf vorzubereiten.

Hat ein Fahrzeug die Eigenschaft eines LKW, dann kann das zeitweilig nicht anders bewertet werden.

Zitat:

Original geschrieben von weigel93

Hallo!

Vielen Dank für alle Antworten.Ich habe mich telefonisch mit der BAG Schwerin in Verbindung gesetzt und dort wurde mir mitgeteilt,das keine Unterschiede mehr gemacht werden,zwischen gewerblich oder privater Nutzung.Der Fahrtenschreiber muß.Dann habe ich noch gefragt,ob ich Sonntags mit meinem T5 und Wohnanhänger hinter in Urlaub fahren kann.Antwort NEIN.Die machen ja keinen Unterschied ob dein Transporter als PKW oder als LKW angemeldet ist,in dem Moment wo du irgent etwas hinter dir angehängt hast,zählt das Zugfahrzeug als LKW,und du bist dran.So die Aussage der BAG Schwerin.Tschüss

Wonach hast Du gefragt, damit Du eine solche Antwort bekommen hast?

@ScaniaChris:

Das gepostete ist ein Beispiel für eine Privatfahrt. Das ganze sollte nur zeigen, dass eine gemischte Benutzung nicht möglich ist.

Sprich : Wenn du z.B. mit deiner Sattelzugmaschine am Wochenende zu einem Treffen fährst, benötigst du dafür die entsprechende L&R-Zeiten.

_______________________________

 

Zu dem Fahrzeug von @gonzo011 mit zGG <7,5t und privat (=nichtgewerbliche Nutzung):

-kein Sonntagsfahrverbot (siehe:StVO §30 Abs. 3)

-es muß kein Fahrtenschreiber/Kontrollgerät eingebaut werden (siehe:StVZO §57a)

-die L&R gem. 561/06 gelten nicht (siehe 561/06 Art. 3h)

Ist ein Fahrtenschreiber/Kontrollgerät verbaut, muß es ordnungsgemäß betrieben werden. Also Tachoscheibe bzw. Out-of-scope

_______________________________

 

Zu dem Fahrzeug von @weigel93; Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen. Ohne Anhänger

-kein Sonntagsfahrverbot (siehe:StVO §30 Abs. 3)

-es muß kein Fahrtenschreiber/Kontrollgerät eingebaut werden (siehe:StVZO §57a)

a)Einsatz des Fahrzeugs nur im Umkreis von 50km um das Unternehmen und Lenken nicht Haupttätigkeit des Fahrers:

-die L&R gem. 561/06 gelten nicht (siehe:FPersV §18 4b); keine Aufzeichnungspflicht

b)Einsatz des Fahrzeuge im Umkreis von mehr als 50km um das Unternehmen oder Lenken Haupttätigkeit des Fahrers:

-L&R-Zeiten gem 561/06 gelten => Kontrollblatt/Fahrtenschreiber erforderlich

 

Fazit: Ich stimme @ScaniaChris voll zu

P.S: Auch wir (von der (StVZO % 561/06 etc. ausgenommen) haben in den meisten Fahrzeugen >3,5t einen Fahrtenschreiber bzw. neuerdings Digigotchi. Für's Digigotchi gibt's sogar eine Einstellung, um ihn zum schweigen zu bringen (weil keine Fahrerkarte gesteckt wird). Dumm nur, dass bei einem Fahrzeug das ganze verändert wurde und keine Werkstatt das wieder einstellen will/darf/kann. Der Fahrer ist etwas genervt, weil der Digigotchi andauernd (ca. alle 30min) meckert...

Zum Anhänger: Anhänger hinter LKW =>Sonntagsfahrverbot (§30 StVO).Hierbei entscheidet m.W. die Nutzung und Bauart. Also Kastenwagen + Transportanhänger =>Sonntagsfahrverbot; auch wenn der Kastenwagen als PKW eingetragen ist.

Allerdings soll's angeblich eine Ausnahmeverordnung der Länder geben für Sport-/Freizeitanhänger. Am besten mal im Wohnmobilforum fragen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Zitat:

Original geschrieben von Kunstbanause

@ScaniaChris:

Das gepostete ist ein Beispiel für eine Privatfahrt. Das ganze sollte nur zeigen, dass eine gemischte Benutzung nicht möglich ist.

Sprich : Wenn du z.B. mit deiner Sattelzugmaschine am Wochenende zu einem Treffen fährst, benötigst du dafür die entsprechende L&R-Zeiten.

Das sehe ich etwas anders. Das Beispiel bei KomNet bringt eine Unterbrechung WÄHREND einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt. Da gibt es keine Privatfahrt.

Anders sieht es aus, wenn Du am Ende der Güterbeförderung angekommen bist. Fährst Du von dort auf das Truckertreffen wird diese Fahrt nicht durch die Aufzeichnungspflicht erfasst. Bei der Rückfahrt entstehen allerdings wieder Probleme. Fährst Du direkt zu einem Auftrag, ist das aufzeichnungspflichtig. Fährst Du nach Hause oder zur Firma, dann kann das anders aussehen. Auch da ist wieder maßgeblich, wann die Fracht übernommen wird. Wird das Fahrzeug erstmal abgestellt, gibt es keine Aufzeichnungspflicht.

Da greift meiner Meinung aber:

Zitat:

561/06 Artikel 4 a)

„Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

Daraus folgt für mich: die 561-er gilt und somit müssen die Lenk- & Ruhezeiten eingehalten werden. Ansonsten würde man im Trailertrucking 9h mit Auflieger fahren, absatteln und zum nächsten Auflieger/Ladestelle...

Das ganze gilt ab 3,5t sprich: den Sprinter darfst du auch für Privatfahrten nutzen, deinen Scania nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr

Zitat:

Original geschrieben von Kunstbanause

Da greift meiner Meinung aber:

Zitat:

Original geschrieben von Kunstbanause

Zitat:

561/06 Artikel 4 a)

„Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

Daraus folgt für mich: die 561-er gilt und somit müssen die Lenk- & Ruhezeiten eingehalten werden. Ansonsten würde man im Trailertrucking 9h mit Auflieger fahren, absatteln und zum nächsten Auflieger/Ladestelle...

Das ganze gilt ab 3,5t sprich: den Sprinter darfst du auch für Privatfahrten nutzen, deinen Scania nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr

Was ist eine Beförderung? Art. 2 Abs. 1 a VO (EG) 561/2006 "Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr ... a) Güterbeförderung ..." - Eine Güterbeförderung ist die Verbringung von Gütern von einem Ort zu einem anderen.

Dann kommt noch hinzu:

Eine Solo-SZM beispielsweise kann per Definition ja schon mal gar keine Beförderungen durchführen.

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Was ist eine Beförderung? Art. 2 Abs. 1 a VO (EG) 561/2006 "Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr ... a) Güterbeförderung ..." - Eine Güterbeförderung ist die Verbringung von Gütern von einem Ort zu einem anderen.

Dann kommt noch hinzu:

Eine Solo-SZM beispielsweise kann per Definition ja schon mal gar keine Beförderungen durchführen.

Ich lese das so, dass schon die Fahrt eines "zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;" schon eine Beförderung darstellt. In Artikel 4 b) wird dann geschrieben das ein Fahrzeug ein Kraftfahrzeug (LKW), Sattelzugmaschine, Anhänger, Sattelanhänger oder eine Kombination daraus sein kann.

Auf der anderen Seite gilt eine Solo-Sattelzugmaschine nicht als LKW und unterliegt somit nicht dem Sonntagsfahrverbot.

 

Andere Sache: Hat ein Fahrzeug für austauschbare Ladungsträger schon eine Ladefläche? z.B. die Wechselbrückenfahrzeuge und Containerchassis?

Aber zum Glück muß ich mich damit nicht so genau auskennen. Die Fahrzeuge die ich Fahren darf zählen zu den Ausnahmen in StVO; StVZO und 561 etc. ...

Habe noch eine andere Frage zur Benutzungspflicht des Kontrollgeräts:

Ich fahre gelegentlich eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit 11t, wo ein Kontrollgerät eingebaut ist.

Muß das benutzt werden, und wenn ja, gilt das auch für Behörden? ...da gibt es ja auch eventuell Sonderregelungen.

Gruß Sven

Und was mach ich?

Sonntags mit 7,49t plus Anhäger darauf mein Crossrenner ca.1T.plus E-Teile.

Ist doch ein Sportfahrzeug zählt das als Pferdeanhäher?Hatt ja eigentlich Pferde genug

Zitat:

Original geschrieben von gonzo011

Hallo,

habe ein mercedes benz atego 815(7,49t)

Der ist privat angemeldet,und wird auch nur privat benutzt.Könnte/dürfte ich damit sonntags auf der autobahn ohne sondergenehmigung fahren???

 

Und noch eine andere frage....der lkw ist ja privat angemeldet,muss ich den fahrtenschreiber benutzen???

 

 

m.f.g.

Erst ab 7,5 t greift das Sonntagsfahrverbot!!!

 

 

Mfg Micha

@Micha0870 ,

jo danke....mitlerweile weiß ich das schon.

Ist aber schon traurig das drei polzeistation immernoch behaubten das ich mit mein 7,49tonner sonntags nicht auf die bahn darf.War beim Zoll/BAG und die hatten mir sogar ein wisch gegeben das ich mit dem 7,49tonner doch sonntags fahren darf.

Hoffentlich werde ich niemals sonntags von ein unwissenden polizisten angehalten LOL.

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