Fahrten zur Werkstatt / TÜV ohne Zulassung

Ich weiss nicht wirklich ob ich genau richtig bin bei euch, aber es hat ja mit der Versicherung zu tun.

Folgendes Problem:
Ich möchte im April mein Auto wieder anmelden, dafür muss ich aber erst mal in die Werkstatt.
Bisher hatte ich mir einfach von der Versicherung eine Versicherungsbestätigung mit aktuellem Datum (nicht wie normal ... ab Tag der Zulassung) geholt und schon kommt man im Zulassungsbereich und angrenzenden Landkreis für Zulassung, Werkstatt und TÜV unterwegs sein.

Letztens hatte ich gerade sowieso die Versicherung am Telefon und da meine der Herr nur das gibts nicht mehr, das geht nicht, da bräuchte ich ein Kurzzeitkennzeichen.

Hat sich da schon wieder was geändert oder wusste es nur der Versicherungsmitarbeiter nicht?

Folgendes habe ich herausgefunden:
Du musst die die Kennzeichen vorab zuteilen lassen: § 10 FZV :

Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. (...)

Beste Antwort im Thema

Nein.

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Doch, die EVB gibt es bei meiner Versicherung nur gegen Daten + Fahrgestellnummer. Somit ist der Versicherungsschutz genau für dieses Fahrzeug. Versicherung + Steuer wird aber erst ab Tag der Zulassung gezahlt!

Das ist ja das was ich möchte. Ich muss jetzt im März mal in de Werkstatt und will aber erst im April anmelden!

"In die Werkstatt" ist aber nicht "zum TÜV".
Auch nicht, wenn Du die HU in der Werkstatt machen würdest.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 21. Februar 2015 um 01:09:47 Uhr:


"In die Werkstatt" ist aber nicht "zum TÜV".
Auch nicht, wenn Du die HU in der Werkstatt machen würdest.

Wer sagt das?

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/PflichtVers12.php

Wie auch immer, das sind alles Fragen, die, wenn man sie richtig stellt, von der zuständigen Zulassungsstelle beantwortet werden.

Danke für den lehrreichen Link.
Zitat:
"War ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt, so sind Fahrten zur Vorbereitung der Wiederzulassung gestattet."
Zitat Ende.

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Bist du noch der Meinung, dass eine Fahrt zur HU in einer Werkstatt nicht zulässig ist oder habe ich dich falsch verstanden 😕

Dann möchte ich darauf hinweisen, dass in dem von dir zitierten Satz ausdrücklich von "Vorbereitung zur Zulassung" die Rede ist und nicht nur von "Wiederzulassung".

Dazu noch ein Zitat aus dem Link:
"Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat."

Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. Ein Verstoß gegen diese räumliche Beschränkung ist jedoch keine Straftat (da der Versicherungsvertrag ja besteht und es sich nur im Innenverhältnis um eine Obliegenheitsverletzung bzw, um eine Risikobeschränkung handelt).

Soll nicht ab 1.04. die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens nur noch für Fahrzeuge erfolgen, die noch TÜV-abgenommen wird? Dann wird es noch lustiger. Einen Gebrauchtwagen ohne TÜV zu kaufen, wird dann richtig spaßig. KZK kriegt man nicht, zulassen kann man ihn nicht. Also erst zur Zulassungsstellel, Kennzeichen zuteilen lassen (machen die das ohne direkte Zulassung???), Kennzeichen anschrauben, zum TÜV, hoffen, dass er auf Anhieb die Plakette bekommt, wieder zur Zulassungsstelle und richtig anmelden. Reicht da ein Tag Urlaub?
Und wenn man das Auto in München kauft und in Stuttgart zulassen will?
Da haben sich unsere Bürokraten wirklich was ausgedacht.

Zitat:

… wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat."

Zitat:

@PeterBH schrieb am 21. Februar 2015 um 20:22:09 Uhr:


Soll nicht ab 1.04. die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens nur noch für Fahrzeuge erfolgen, die noch TÜV-abgenommen wird? Dann wird es noch lustiger. Einen Gebrauchtwagen ohne TÜV zu kaufen, wird dann richtig spaßig. KZK kriegt man nicht, zulassen kann man ihn nicht. Also erst zur Zulassungsstellel, Kennzeichen zuteilen lassen (machen die das ohne direkte Zulassung???), Kennzeichen anschrauben, zum TÜV, hoffen, dass er auf Anhieb die Plakette bekommt, wieder zur Zulassungsstelle und richtig anmelden. Reicht da ein Tag Urlaub?
Und wenn man das Auto in München kauft und in Stuttgart zulassen will?
Da haben sich unsere Bürokraten wirklich was ausgedacht.

Ja, das mit den Kurzzeitkennzeichen ist vorher schon nicht wirklich interessant gewesen. Erst mal eine Versicherung finden, die Kurzzeitkennzeichen versichert (und dann zu welchem Preis) wegen 3 Tage extra Kennzeichen anfertigen lassen, Gebühren der Zulassungsstelle. Da ist man ruck zuck auf 100 €. Gut wenn ich für 20.000€ einen Wagen kaufe ist das reichert im buchte als wenn ich für 800€ einen Wagen hole.

Ab 1.4. darf man nur noch zum nächsten TÜV. Wenn man den nicht bekommt und eventuell 400km weg wohnt, dann wird das alles innerhalb 3 Tagen schwierig. Schon alleine die Ersatzteillieferung dauert da länger.

Ach war das früher noch alles schön, wo man sich bei der Zulassungsstelle eine "Rote Nummer" holen konnte!

Zitat:

@Oetteken schrieb am 21. Februar 2015 um 20:09:41 Uhr:


Bist du noch der Meinung, dass eine Fahrt zur HU in einer Werkstatt nicht zulässig ist oder habe ich dich falsch verstanden 😕

Da hast Du mich missverstanden.

Das Fahrten zur Werkstatt, im Zusammenhang mit TÜV-Vorbereitungen, erlaubt sind,

wusste ich nicht.

Hallo,

hier geht irgendwie wieder alles durcheinander.
Bitte trennt Zulassungsrecht und den Versicherungsvertrag.

Unter dem Strich halte ich es für sehr mutig einen Zusammenhang zwischen einer Fahrt zur Werkstatt und einem Zulassungsprozess herzustellen.

Für mein Empfinden ist die Auffassung, dass die Werkstattfahrt im Zusammenahng mit der Zulassung steht, weil das Fahrzeug vorher repariert werden muss, um wiederum TüV zu bekommen, um wiederum das Fahrzeug zugelassen zu bekommen, nicht vertretbar / zu weit hergeholt. Aber gut, dass muss jeder selbst wissen.

Spätestens aus der Tatsache, dass es an Unmittelbarkeit fehlt (März Werkstattaufenthalt, April = Zulassung) lässt den Schluss zu, dass eben kein Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren besteht, mithin das ungestempelte Kennzeichen missbräuchlich verwendet werden würde.

So meine Einschätzung.
Phaeti

Wie ich schon schrieb ist es doch einfach, sich vorher bei der Zulassungsstelle zu erkundigen, wenn es Unklarheiten gibt.

Ansonsten hier noch mal ein Zitat aus dem Link:
"Schon vor der Zulassung eines Kfz können eine Reihe von Fahrten durchgeführt werden, die mit der Zulassung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wenn hierfür von einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckung gegeben wurde. Im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 6 PflichtVG kommt es nur auf die Zusage der vorläufigen Deckung an, der Besitz einer sog. Doppelkarte oder die Erteilung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO ist nicht zwingend erforderlich (Heinzlmeier DAR 2006, 225 ff.(227))."

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