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Fahrradträger Nummernschild Wiederholen

Themenstarteram 24. Februar 2023 um 22:54

Hi ihr Lieben, wenn ich am Sonntag nach Holland fahre, statt dem Anhänger einen Fahrradträger nehme, es ist ja nur ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ähnlich also einem Fahrrad mit E Motor, muss ich ja das Nummernschild vom Auto wieder holen! Darf ich das mit ein Stück Pappe machen? Oder genügt es auch das originale Nummernschild am Kfz abzunehmen, und es in den Träger der Fahrradträger zu stecken … oder muss ich zwingend ein geprägtes aber umgesiedeltes nehmen?!

Brauch ein fahrradträger auch die so genannte Hollandöse? Wenn der Fahrradträger auf der Anhängerkupplung klemmt.

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71 Antworten
Themenstarteram 25. Februar 2023 um 12:42

Zitat:

@windelexpress schrieb am 25. Februar 2023 um 13:28:18 Uhr:

Zitat:

@DerVorbildliche schrieb am 25. Februar 2023 um 13:12:46 Uhr:

 

Jo aber da der Träger etwas übersteht müsste doch etwas von der stützlast abzuziehen sein oder???

Meinst nicht,dass durch den Hebel noch was dazu kommt.

Glückwunsch zum neuen Wiederholungskennzeichen.

Nimm ne Plane mit, nördlich von Berlin ist schon Schneeregen

Und was meinst du mit dazukommen???

Wenn der Träger 18 kg wiegt plus 30 kg das Fahrrad macht das 48 Also alles ok oder ???????

Zitat:

@windelexpress schrieb am 25. Februar 2023 um 13:28:18 Uhr:

Meinst nicht,dass durch den Hebel noch was dazu kommt.

Die Masse kann durch einen Hebelarm nicht vergrößert werden.

Ich möchte noch mal zur Diskussion stellen, ob ein selbstgemaltes Pappschild tatsächlich nicht zugelassen ist (nach deutschem Recht).

Als Begründung wurde § 10 Abs. 9 FZV genannt: "Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden."

Wiederholt werden muss also "das Kennzeichen". Das ist aber nach der FZV nicht das Blechschild, sondern "Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern", also die Buchstaben-/Zahlenkombination. Das Blechschild selbst heißt in der FZV "Kennzeichenschild". Erkennbar ist das an mehreren Stellen der FZV, u.a. in Abs. 3, wo es heißt: "Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen ..."

Eine Wiederholung am Ladungsträger ist also vorgeschrieben für das Kennzeichen, aber nicht für das Kennzeichenschild. Warum also reicht das Pappschild nicht?

Das "Kennzeichen" muss wiederholt werden. Nicht die Landkreiskennung mit Erkennungsnummer

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, 

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Februar 2023 um 21:26:09 Uhr:

Das "Kennzeichen" muss wiederholt werden.

Eben drum. Und das Kennzeichen besteht aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, Aufgebracht ist das Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild.

Ich sehe öfters Fahrzeuge, an denen das Kennzeichen nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann, weil der Kopf der AHK einen Teil des Kennzeichens verdeckt, ohne dass ein Ladungsträger oder sogar Ladung angebracht ist. Das ist werkseitig schon so und scheinbar erlaubt. Wer kann mir das erklären?

Bei abnehmbaren AHK's darf man eigentlich so nicht mit rumfahren, aber es gibt auch feste Kupplunhgen, die sehr hoch stehen und man müsste als Hintermann Zickzack fahren, um das Kennzeichen komplett abzulesen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 26. Februar 2023 um 21:38:39 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Februar 2023 um 21:26:09 Uhr:

Das "Kennzeichen" muss wiederholt werden.

Eben drum. Und das Kennzeichen besteht aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, Aufgebracht ist das Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild.

Und wie das Kennzeichen ausgestaltet werden muss, hab ich doch zitiert.

Eine selbstgemalte Pappe entspricht diesen Vorgaben keineswegs

Zitat:

@FTCK schrieb am 26. Februar 2023 um 21:45:54 Uhr:

Ich sehe öfters Fahrzeuge, an denen das Kennzeichen nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann, weil der Kopf der AHK einen Teil des Kennzeichens verdeckt, ohne dass ein Ladungsträger oder sogar Ladung angebracht ist. Das ist werkseitig schon so und scheinbar erlaubt. Wer kann mir das erklären?

Bei abnehmbaren AHK's darf man eigentlich so nicht mit rumfahren, aber es gibt auch feste Kupplunhgen, die sehr hoch stehen und man müsste als Hintermann Zickzack fahren, um das Kennzeichen komplett abzulesen.

Bei einigen dieser Fahrzeuge steht sogar in Ziffer 22, dass der Kugelkopf zu demontieren ist,wenn kein Anhänger mitgeführt wird.

Einiges Jäger hier fahren mit einem Korb auf der Kupplung Rum, der das Kennzeichen vollständig verdeckt und eine Beleuchtung ist ebenfalls nicht dran. Kontrolliert hier keiner.

Genau das meine ich. In dem Fall müsste die abnehmbare AHK bei Nichtgebrauch wirklich ab und bei der festen AHK müsste ein Wiederholungskennzeichen dran. Und das müsste eigentlich dann doch ab Werk dran sein, scheint aber niemanden zu interessieren.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Februar 2023 um 22:19:40 Uhr:

Und wie das Kennzeichen ausgestaltet werden muss, hab ich doch zitiert.

Nein, du hast zitiert, dass das Kennzeichen wiederholt werden muss. Die Ausgestaltungsvorschriften beziehen sich auf das Kennzeichenschild, wiederholen muss man aber das Kennzeichen.

Zitat:

@FTCK schrieb am 26. Februar 2023 um 21:45:54 Uhr:

Das ist werkseitig schon so und scheinbar erlaubt. Wer kann mir das erklären?

Nenne mal ein Beispielfahrzeug mit starrer AHK, bei der das Kennzeichen durch den Kugelkopf verdeckt wird. Das gibt es meines Wissens nicht. Handelt es sich um eine abnehmbare oder schwenkbare AHK, dann muss sie eben bei Nichtgebrauch abgenommen oder weggeklappt werden.

Ob starr oder nicht, kann man man während der Fahrt nicht erkennen, aber es sind reichlich.

Anwenderfehler. Spätesten nach einer Hauptuntersuchung muss eine starre Kupplung gegen eine abnehmbare getauscht aber jedenfalls abgebaut werden, wenn sie das Kennzeichen verdeckt. Werkseitig gibt's das so nicht und bei den abnehmbaren steht überall in den Bedienungsanleitungen, dass sie bei Fahrten ohne Anhänger oder Fahrradträger abgenommen werden müssen, wenn sie das Kennzeichen verdecken.

Zitat:

@Rockville schrieb am 26. Februar 2023 um 23:15:00 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Februar 2023 um 22:19:40 Uhr:

Und wie das Kennzeichen ausgestaltet werden muss, hab ich doch zitiert.

Nein, du hast zitiert, dass das Kennzeichen wiederholt werden muss. Die Ausgestaltungsvorschriften beziehen sich auf das Kennzeichenschild, wiederholen muss man aber das Kennzeichen.

Und für das Wiederholungskennzeichen gilt die Vorschrift wie das Kennzeichen auszufertigen ist nicht?

Da irrst Du. Das Kennzeichen ist zu wiederholen,mit der Ausnahme,dass es nicht gesiegelt ist. Form,Farbe müssen dem am Fahrzeug entsprechen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, 

Themenstarteram 27. Februar 2023 um 7:41

Zitat:

Nenne mal ein Beispielfahrzeug mit starrer AHK, bei der das Kennzeichen durch den Kugelkopf verdeckt wird. Das gibt es meines Wissens nicht. Handelt es sich um eine abnehmbare oder schwenkbare AHK, dann muss sie eben bei Nichtgebrauch abgenommen oder weggeklappt werden.

1. Generation des Hyundai i30

 

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Feb. 2023 um 22:19:40 Uhr:

Eine selbstgemalte Pappe entspricht diesen Vorgaben keineswegs

Jedenfalls danke für die Infos hier. Ich ging bisher aufgrund der Masse der selbstgemalten Schilder, die man hier rundherum antrifft, fälschlich wie selbstverständlich davon aus, dass das ok ist.

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