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Fahrerkarte

Themenstarteram 3. Dezember 2018 um 17:58

Ich bin neu hier und habe gleich eine Frage:

 

ich bin Rentner und arbeite noch nebenbei als Transferfahrer für eine Autovermietung.

Es handelt sich um einen sogenannten Minijob.

Bei dieser Tätigkeit fahre ich, in der Hauptsache PKW´s, sowie gelegentlich auch Transporter und LKW bis 7,5 t.

Diese werden, je nach Bedarf, zu den verschiedenen Mietstationen verbracht, bzw. abgeholt.

Jetzt taucht die Frage auf, ob diese Überführungsfahrten, die weder dem Güterverkehr dienen, noch durch Berufskraftfahrer durchgeführt werden, zwingend die Nutzung einer Fahrerkarte vorsehen.

Ebenso stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob in diesem Fall eine Berufskraftfahrerqualifikation notwendig ist.

Wir führen stets einen Überführungsauftrag mit.

Bei der Verwendung roter Überführungskennzeichen gibt es diesbezüglich keine Auflagen.

Paul

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6 Antworten

Zitat:

@Paul1200 schrieb am 3. Dezember 2018 um 18:58:40 Uhr:

...

Ebenso stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob in diesem Fall eine Berufskraftfahrerqualifikation notwendig ist.

...

...zu dem Punkt siehe Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

am 3. Dezember 2018 um 21:25

Moin Paul,

der oben eingestellte Gesetzestext sagt es eigentlich bereits.

Eine Überführung von Kraftfahrzeugen ist dort nicht ausgenommen.

Bei Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind, mag eine der Ausnahmen greifen.

Generell kann man sich aber als Leitsatz merken, dass es sich um einen gewerblichen Transport handelt, wenn irgendjemand daraus einen geldwerten Vorteil zieht.

Kurzes Beispiel: überführe ich einen reparierten LKW zu Lackierer, brauche ich keine Karte stecken und die "95" im Führerschein ist auch nicht nötig.

Hole ich aber später das gleiche Fahrzeug vom gleichen Lackierer wieder ab, greift die Ausnahme "Werkstattfahrt" nicht mehr. Da ist die Karte zu stecken und die Qualifikation ist auch Pflicht.

Es ist ratsam, sich da abzusichern. Eine gewerblich Fahrt ohne die Qualifikation kommt dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleich. Und das wird ärgerlich.

Mich nervt dieser ganze Kram auch tierisch, aber ich allein kann es nicht ändern.

"...soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt."

Gibt es eine Vorschrift, die die Überführung von Fahrzeugen ausdrücklich bestimmt?

Was befördert man denn, wenn man ein leeres Fahrzeug von A nach B fährt?

Wieso soll die direkte Fahrt vom Lackierer zurück zur Firma keine Werkstattfahrtfahrt sein bzw. dem BKrFQG unterliegen?

Weiß das jemand genauer?

Jetzt etwas genauer: bei BAG findet man "Anwendungshinweise zum BerufskraftfahrerQualifikationsrecht". In der dritten Auflage von 2017 steht unter "Allgemeine Informationen" im Kapitel "Anwendungsbereich §1BKrFQG" beim Stichwort "Leerfahrten" folgendes:

"Aufgrund der Anknüpfung des Gesetzes an den Begriff der Beförderung

sind Leerfahrten vom Anwendungsbereich des BKrFQG nicht erfasst.

Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von

Personen erfolgt.

Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor, wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden, wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind."

Fahrerkarte ist bei Fahrzeugen über 7,5t Pflicht! Auch bei Privatfahrten oder andere Fahrten, die nicht dem BKrFQG unterliegen.

Zitat:

@ongelbaegger schrieb am 3. Dezember 2018 um 22:25:02 Uhr:

...

Es ist ratsam, sich da abzusichern. Eine gewerblich Fahrt ohne die Qualifikation kommt dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleich. Und das wird ärgerlich.

...

...so krass ist es auch wieder nicht. Bei einer fehlenden Fahrerlaubnis befindet man sich im Bereich des Strafrechts (-> Straftatbestand), die fehlende Qualifikation also ohne die 95 ist das immer noch (nur) eine Ordnungswidrigkeit... zwar mit recht hohen Bußgeldern (angeblich so 2-3000,- EUR, genau weiß ichs auch nicht), aber zumindest ists keine Straftat.

...und wegen dem tierisch nerven, tja... das haben sich die Herrn Spediteure bzw. hat sich die Transportbranche selbst eingebrockt bzw. haben wir diesen Leuten zu verdanken.

Wären sie mit ihren Fahrern anständig umgegangen und hätten sie durch ihren ständigen Druck nicht dafür gesorgt, dass so gut wie jeder LKW auf unseren Straße in Punkto Sicherheit, technischer Zustand, Übermüdung, charakterliche Eignung des Fahrpersonals, usw. eine lebensgefährliche Zeitbombe geworden ist, hätte der Staat nicht durch massive Überwachung (digitale Tachographen mit der Überwachung einer zunehmenden Zahl von Parametern) und Maßnahmen, wie dem Berufskraftfaherqualifikationsgesetz eingegriffen.

am 4. Dezember 2018 um 18:38

@Kurpan: danke für diesen Beitrag. Das habe ich wirklich nicht gewusst.

@gast356: dann ist uns damals Mist erzählt worden. Wahrscheinlich, um den "Schulungswillen" zu stärken.

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