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Fahrerkarte: muss der Unternehmer ein eigenes Lesegerät besitzen?

Themenstarteram 12. Juli 2020 um 15:59

Hallo,

bisher hatten alle Unternehmer, die ich kenne, ein eigenes Lesegerät für die Fahrerkarte. Jetzt kenne ich einen, der kein eigenes Gerät besitzt, sondern seine Fahrer alle 4 Wochen zu einer nahe gelegenen LKW-Werkstatt schickt, um die Karte dort auslesen und die Daten auf dem Server der Werkstatt speichern zu lassen.

Mal abgesehen von Fragen des Datenschutzes: ist das zulässig? Darf ein Unternehmer das Auslesen der FK auslagern oder muss ein Unternehmer zwingend ein eigenes Lesegerät besitzen?

Ich lese z.B., dass auch die DEKRA-Station das Auslesen von Fahrerkarten als Service anbietet. Also vermute ich, dass es nicht ganz verkehrt sein kann, wenn das ein externer Anbieter übernimmt. Aber sicher bin ich mir da nicht zu 100%.

Wer weiß es genau?

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7 Antworten
am 12. Juli 2020 um 16:19

...lt. Vorschrift ist der Unternehmer nur verpflichtet die Daten zu archivieren. Wie der das macht ist seine Sache.

Bzgl. Datenschutz... der Witz bei den Fahrerkarten ist, dass jeder der das Ding ausliest sämtliche Daten einsehen kann. Ein früherer Kollege hatte bei einem Jobwechsel das Problem, dass der zukünftige Arbeitgeber nicht sehen sollte wo er vorher gefahren ist... ihm blieb nur die Fahrerkarte zu zerstören / wegzuwerfen und sich eine neue zu besorgen.

Ich hab daraufhin sämtliche Datenschutzbeauftragte / entsprechende Stellen der Bundesländer und des Bundes angeschrieben, wie das mit dem Datenschutz zu vereinbaren sei, da man aus den Daten ja auch entsprechende Rückschlüsse z.B. auf die Auslastung der Fahrzeuge eines Unternehmers ziehen kann bzw. der Konkurrenzunternehmer direkt Daten zu Verstößen in die Hände bekommt.

Bis auf irgendwelche Wischi Waschi Antworten kam da nix bei rum... soviel also zum Datenschutz - mir kam das so vor ala geht ja nur um LKW-Fahrer sozusagen Menschen 2.Klasse für die der Datenschutz sowieso keine Rolle spielt... kennen wir ja z.B. vom Mautsystem oder von den Tachographen zukünftig mit kompletter Aufzeichnung der GPS-Daten.

Themenstarteram 12. Juli 2020 um 16:35

Datenschutz: mir als Fahrer kann es egal sein, wenn Unternehmer A sieht, dass ich auch für Unternehmer B gefahren bin. Sollten die beiden Unternehmer sich nicht freundlich gesonnen sein, ist das halt nicht mein Problem. Dass beide Unternehmer natürlich wissen müssen, wann und wie lange ich insgesamt gefahren bin, ist klar.

Wenn Unternehmer nicht wollen, dass beim Auslesen der Fahrerkarte gesehen werden kann, welche Fahrzeuge ein Fahrer zuvor gefahren hat, müssen die Unternehmer das mit dem Gesetzgeber auskämpfen. Das ist nicht unser Problem als Fahrer!

Mir ging es eher um den Drittanbieter, der die Karte ausliest: dieser muss natürlich das Vertrauen des Fuhrunternehmers *und* des Fahrers besitzen. Und ehrlich gesagt, traue ich einer Vertragswerkstatt eines großen LKW-Herstellers in Sachen Datensicherheit viel mehr zu als so manchem kleinen Krämer, die sich "Fuhrunternehmer" nennen...

am 12. Juli 2020 um 16:50

...in dem Fall sollte der zukünftige Arbeitgeber nicht sehen, dass der Kollege überhaupt bei einer Spedition in Vollzeit gefahren ist... er ist aus dem Transportgewerbe ausgestiegen und hat zukünftig im Vertrieb gearbeitet.

In dieser Firma gab es LKWs (Abroller), die für Messen & Ausstellungen genutzt wurden, die normalerweise spezielle Fahrer der Firma angeliefert haben.

Für ihn war es eine Erleichterung, dass er (offizielle Version) aus Bundeswehrzeiten noch den CE hatte und somit als Vertriebler komplett mit Messestand auf entsprechenden Veranstaltungen hat anreisen können... allerdings sollte der Arbeitgeber als Imagegründen nicht wissen, dass er vorher einige Jahre LKWs im Fernverkehr gefahren ist... und damit mehr Fahrerfahrung hatte als ihm lieb war.

Zugegeben ein etwas spezieller Fall, aber trotzdem ein Unding, dass ein Unternehmer auf diesem Weg an die Daten eines vermeintlichen Konkurrenzunternehmers kommen kann.

Nach deinem letzten Post frage ich mich aber ehrlich, welches Problem damit hast, wenn ein von deinem Unternehmer beauftragter Dienstleister z.B. eine LKW-Werkstatt deine Fahrerkarte ausliest, die Daten im Auftrag archiviert bzw. an den Unternehmer weiterleitet.

PS: ... so einen Ausleseservice bieten etliche Firmen, etc. in der Regel Tachographenwerkstätten an... z.B. ists mit der VDO DLD wide Range-Lösung sogar möglich den LKW (Tachograph + gesteckte Fahrerkarte) permanent während der Fahrt bzw. sobald die Zündung an ist übers Mobilfunknetz auszulesen.

Ich hatte z.B. einen an einem entfernten Standort stationierten LKW der so ausgelesen wurde... dabei wurde eine Unternehmerkarte bei der Firma (www.ght.de) hinterlegt. Die mußte bei dem System quasi als Berechtigung am / im Zentralserver in München gesteckt werden... damit konnte dieser die Daten permanent vom LKW abrufen und übers Internet an meinen Computer bzw. den dort installierten Client senden - ich mußte die Dateien nur noch per Importfunktion in die Archivierungssoftware importieren - Preis für den Spaß ca. 10-15,-€ pro Monat und Fahrzeug.

Themenstarteram 12. Juli 2020 um 18:23

Zitat:

Nach deinem letzten Post frage ich mich aber ehrlich, welches Problem damit hast, wenn ein von deinem Unternehmer beauftragter Dienstleister z.B. eine LKW-Werkstatt deine Fahrerkarte ausliest, die Daten im Auftrag archiviert bzw. an den Unternehmer weiterleitet.

Ich habe kein Problem damit, ich wollte wissen, ob das zulässig ist. Denn im Netz, wie z.B. hier, finde ich nur die Vorgabe, die besagt, dass es Aufgabe des Unternehmers sei, die Karte regelmäßig auszulesen.

Desweiteren finde ich Verweise auf § 2 der Fahrpersonalverordnung, in dem es heißt:

Zitat:

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Fahrtenschreibern als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.

Und "im Betrieb" klingt für mich erstmal nicht nach einen Fremdanbieter dieses Dienstes.

Speicherung und Download ist doch ein Unterschied. Bei einem FMS System bei dem der Anbieter des Systems den Download übernimmt, ist das doch auch nichts anderes, da ist das FMS System direkt mit dem DTCO verbunden. Die Daten zieht ein Anbieter herunter, für die Archivierung ist der Unternehmer zuständig. Ob der die dann per Mail. Cloud Zugriff oder CD, USB Stick oder sonst wie bekommt ist doch egal. Der Datenschutz spielt erst dann eine rolle wenn Unbefungte an die Daten kommen bzw. an diese Weitergegeben werden. Wenn aber jemand mit dem Download beauftragt wird, sieht das ganz anders aus, das sind ja Verträge. Ihr könntet ja auch euren Handynetzanbieter wegen Datenschutz verklagen weil er weis wo ihr überall anruft,...., soviel zum Datenschutz

Wie vorher schon erwähnt : Die Speicherung muss im Betrieb erfolgen, das Auslesen kann an einen Dienstleister abgegeben werden. Allerdings sollte es eine entsprechende Datenschutzerklärung geben, welche vom Dienstleister abgegeben werden musste. Die sollte dir Klarheit verschaffen was mit den Daten passiert.

Ohne eine solche Datenschutzerklärung wäre ich auch skeptisch.

 

Grüße

Steini

Die Speicherung muss afaik auf drei voneinander unabhängigen Medien erfolgen, davon eine außerhalb der Betriebsräume. Nicht dass versucht wird, sich bei einer Kontrolle mit einem Festplattencrash oder einem Brand, dem Hund der Putzfrau - was auch immer - rauszureden.

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