Fahren ohne Zulassung
Ich bin mit meinem Motorrad gefahren das noch nicht Angemeldet war und bin dabei von der Polizei erwischt worden.
Mit welchen Konsequenzen muss ich da jetzt rechnen.
Beste Antwort im Thema
Hmmmmm, wenn ich also meine Frau mitnehme und das Auto nicht zugelassen ist, werde ich Sie also los.....
OK, das mit den Beinen und den Schuss müßte ich riskieren 🙂
HTC
46 Antworten
Ah jetzt hab ich's verstande. Ich darf die Hauptstraße befahren, sollte aber nicht die Abkürzung über den Blumenweg nehmen. Ebenso muss ich unbedingt den Bahnhofplatz meiden.
🙄
Was willst du damit sagen?
Dass eine Straße kein öffentlicher Weg oder Platz ist?
Zitat:
@kollwenz schrieb am 4. März 2016 um 14:33:17 Uhr:
Spezialist? eher jemand der Lesen kann....
Lesen alleine reicht nicht. Verstehen wäre auch hilfreich gewesen...
Zitat:
So noch fragen???
Nö. Da ja außer Dir jeder verstanden hat, dass der Begriff "Wege" Straßen selbstverständlich mit einschließt (wie es auch in §1 StVG definiert ist), bleiben keine Fragen offen.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 4. März 2016 um 14:51:49 Uhr:
bleiben keine Fragen offen.
doch. Was sollte der kryptische Hinweis auf §12 und was hat der Entschädigungsfonds mit der Frage hier zu tun?
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 4. März 2016 um 15:04:19 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 4. März 2016 um 14:51:49 Uhr:
bleiben keine Fragen offen.
doch. Was sollte der kryptische Hinweis auf §12 und was hat der Entschädigungsfonds mit der Frage hier zu tun?
Da wollte der Kollege sich wohl sein ganz eigenes Recht hinstricken:
- Versicherungspflicht nur auf Wegen, nicht auf Straßen
- da auf Straßen keine Versicherungspflicht herrscht, springt hier automatisch der Entschädigungsfond ein.
@kollwenz: Gibt das ungefähr Deine Rechtsauffassung wieder?
@Kai R.: Hast Recht, die Frage ist tatsächlich noch offen 😁
Steht doch alles geschrieben. Wege und Plätze sind keine Straßen.
Und das STVG ist in Klammern und somit ein Hinweis. Keine Anordnung oder Pflicht.
§12 regelt Schäden durch Fahrerflucht, Fahren ohne Zulassung und sonstige Verkehrsunfälle.
Zitat:
@kollwenz schrieb am 4. März 2016 um 15:18:03 Uhr:
Steht doch alles geschrieben. Wege und Plätze sind keine Straßen.Und das STVG ist in Klammern und somit ein Hinweis. Keine Anordnung oder Pflicht.
§12 regelt Schäden durch Fahrerflucht, Fahren ohne Zulassung und sonstige Verkehrsunfälle.
Ja, nee, is klar 🙄
Schau mal hier, was ein Weg ist. Besonders den Abschnitt "Wegtypen" solltest Du lesen.
Da denkt man, nach 10 Jahren MT hätte man schon Ergüsse sämtlicher Abstufungen menschlichen Intellekts einmal gelesen, aber da kommt doch immer noch ein neuer Tiefpunkt dazu...
§12 regelt Ersatzansprüche gegen den Entschädigungsfonds bei fehlendem Versicherungsschutz.
Falls es noch nicht in allen Schularten Unterrichtseinheiten in Recht geben sollte, ist das hier ein starkes Plädoyer dafür.
Zitat:
@kollwenz schrieb am 4. März 2016 um 14:33:17 Uhr:
Spezialist? eher jemand der Lesen kann....Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
§ 1Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
§ 12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche
gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprü-
che auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds)
geltend machen,So noch fragen???
Ich bin raus. Gegen so viel geballtes Wissen bin ich machtlos??
Hallo, Kollwenz,
Zitat:
@kollwenz schrieb am 4. März 2016 um 12:28:35 Uhr:
Also, tut mir echt Leid das du auf die Abzocke gefallen bist.Um ehrlich zu sein, hast du gar nichts verbrochen.
Pflichtversicherungsgesetz bezieht sich nur auf Wege und Plätze. Du warst aber auf einer Straße und jedes Auto ist versichert egal ob Zugelassen oder nicht, §12 Pflichtversicherungsgesetz.
völliger Dummfug.
Fakt 1: Es besteht die Pflicht, ein KFZ, mit dem man sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, zuzulassen und zu versichern.
Was alles zum öffentlichen Verkehrsraum zählt, kannst Du leicht im Internet nachlesen.
Ist das Fahrzeug nicht versichert, wird man strafrechtlich nicht deshalb belangt, weil niemand den Schaden ersetzt, sondern weil man gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen hat.
Das heißt: Auch, wenn die sogenannte Nachhaftung der Versicherung bei einem kurz zuvor abgemeldeten Fahrzeug greifen sollte, hat man gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen und wird dafür bestraft, wenn man z. B. mit einem zwei Tage zuvor abgemeldeten Fahrzeug unterwegs ist.
Fakt 2: Das, was Du da meinst, ist die Verkehrsopferhilfe und die springt nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen ein.
Wenn Du mit einem unversicherten Fahrzeug einen Unfall verursachst, ist es möglich, dass die Verkehrsopferhilfe zunächst zahlt, sie wird sich das Geld aber in aller Regel von Dir wieder holen, bzw. es zumindest versuchen.
Viele Grüße,
Uhu110
Servus hab mal eine Frage hab ein Auto ohne TÜV und ohne Kennzeichen gekauft kann mir einer sagen wie ich Schritt für Schritt vorgehen auf Bezug zu TÜV und Zulassung? Wäre nett wenn jemand was wüsste p.s. der TÜV ist direkt neben mir
Danke
Zitat:
@Mario_92 schrieb am 2. April 2016 um 01:28:49 Uhr:
… Wäre nett wenn jemand was wüsste …
Sie müssen sich eine Versicherungsbestätigung besorgen (früher „Doppelkarte“), auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. §10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich.
Sie müssen sich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden.
Das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig, aber eben nicht immer) und bekommt „sein“ altes Kennzeichen auch „wieder“, oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.
Ist das Zulassungsverfahren „eingeleitet“ und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV §10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zur KÜS und dann zur Zulassungsstelle. Dort lassen Sie das Fahrzeug „normal“ zulassen und dann ist das Zulassungsverfahren damit abgeschlossen.
Quelle.
Hallo, Berlin-Paul,
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 2. April 2016 um 01:40:33 Uhr:
schieben
nö, das wäre im öffentlichen Verkehrsraum nicht erlaubt.
Viele Grüße,
Uhu110