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Fahren ohne Zulassung
Ich bin mit meinem Motorrad gefahren das noch nicht Angemeldet war und bin dabei von der Polizei erwischt worden.
Mit welchen Konsequenzen muss ich da jetzt rechnen.
Beste Antwort im Thema
Hmmmmm, wenn ich also meine Frau mitnehme und das Auto nicht zugelassen ist, werde ich Sie also los.....
OK, das mit den Beinen und den Schuss müßte ich riskieren
HTC
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46 Antworten
Zitat:
@Hugaar schrieb am 6. Mai 2015 um 08:16:27 Uhr:
Ein Strafverfahren kann gegen Zahlung einer Geldauflage, diese wird im Strafbefehl genannt, eingestellt werden.
Das verwechselst Du.
Was Du meinst ist die Einstellung gegen Auflagen gemäß §153 StPO.
http://herberger.jura.uni-sb.de/.../Rat-12.html#Heading795Das hat aber mit dem Strafbefehl nichts zu tun.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht, in welchem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet:
https://www.justiz.nrw.de/.../index.phpEin Strafbefehl steht einem Urteil gleich, nur dass keine Gerichtsverhandlung stattfindet. Es reicht aus, wenn die Schuld wahrscheinlich ist. Ein Strafbefehl ist keine Einstellung des Verfahrens sondern ein ordentlicher Abschluss und hat auch alle Eintragungsfolgen (Zentralregister, Führungszeugnis, Flensburgpunkte).
Zitat:
@jetsetjohn schrieb am 6. Mai 2015 um 11:21:21 Uhr:
Das hätte auch geholfen!

Vermutlich hatten die Sheriffs ein Einsehen, wenn sie den weiter jagen, dann endet das blutig. Nicht sehr schlau, der Knabe, das zu versuchen mit so einem schwachen Roller, aber zäh, das muß man ihm lassen.

Möchtest Du grob aufschlüssen wie sich das zusammen setzt?
Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30€ also 600€ strafe plus 70€ für das Strafbefehlsverfahren und dann noch 3,50 für die förmliche Zustellung
2 Punkte in Flensburg wurden Dir auch noch geschenkt. Danke für die Rückmeldung.
Das braucht oftmals etwas mehr Zeit, bis die gutgeschrieben werden.
Die bekommst Du ohne dass es eine separate Miteilung gibt
Also, tut mir echt Leid das du auf die Abzocke gefallen bist.
Um ehrlich zu sein, hast du gar nichts verbrochen.
Pflichtversicherungsgesetz bezieht sich nur auf Wege und Plätze. Du warst aber auf einer Straße und jedes Auto ist versichert egal ob Zugelassen oder nicht, §12 Pflichtversicherungsgesetz.
Zitat:
@kollwenz schrieb am 4. März 2016 um 12:28:35 Uhr:
Pflichtversicherungsgesetz bezieht sich nur auf Wege und Plätze. Du warst aber auf einer Straße und jedes Auto ist versichert egal ob Zugelassen oder nicht, §12 Pflichtversicherungsgesetz.
Unfug
In meiner Jugend (lang ists her) kannte ich mal einen der hat sein Mofa-Nummernschild immer umlackiert.
Sehr sorgfältig die neue Farbe des aktuellen Versicherungsjahres angemischt und drauflos gepinselt.
Der ist durch mehrere Kontrollen damit gekommen. Zeiten waren das.
Andy
Zitat:
@kollwenz schrieb am 4. März 2016 um 12:28:35 Uhr:
Also, tut mir echt Leid das du auf die Abzocke gefallen bist.
Um ehrlich zu sein, hast du gar nichts verbrochen.
Pflichtversicherungsgesetz bezieht sich nur auf Wege und Plätze. Du warst aber auf einer Straße und jedes Auto ist versichert egal ob Zugelassen oder nicht, §12 Pflichtversicherungsgesetz.
Mein Gott. Da hat sich aber wieder ein Spezialist gemeldet.

Wo hat man so einen Mist eigentlich her?
Spezialist? eher jemand der Lesen kann....
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
§ 12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche
gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprü-
che auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds)
geltend machen,
So noch fragen???