1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Ermittlungsverfahren eingestellt

Ermittlungsverfahren eingestellt

Ermittlungsverfahren eingestellt

Im Zusammenhang des Verdachts auf Unfallflucht bekomme ich nun von der Staatsanwaltschaft die Mitteilung, dass das Verfahren (§153 Abs. 1 Satz 2 STPO)
Eingestellt sei. (Informationen über Rechtsanwalt).

Kann das für mich negative Auswirkungen zum Beispiel mit der Schadensregulierung haben?

Kommt diese Mitteilung und vor allem wenn ich es dabei belasse einem Schuldbekenntnis gleich?

Bisher scheint nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu existieren, dass ich den Unfall verursacht habe.
Die Schuldzuweisung „Fahrerflucht“ erscheint mir völlig überzogen zu sein, da mir der Vorfall zum Unfall fremd ist.

Mein Rechtsanwalt hatte die Unterlagen von der Polizei angefordert, diese wurden wahrscheinlich verweigert bzw. bislang nicht zugesendet! (ca. 2 Monate her)
Mein Rechtsanwalt ist gerade nicht erreichbar...

Gibt es denn wenigstens ein Recht auf Einsicht der Ermittlungsunterlagen bei der Strafermittlungsbehörde z.b. über den Rechtsanwalt?

Oder soll ich Ironischerweise „meiner“ Staatsanwaltschaft volles Vertrauen geben....

Darmarm

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Darmarm



Mein Rechtsanwalt hatte die Unterlagen von der Polizei angefordert, Mein Rechtsanwalt ist gerade nicht erreichbar...

Darmarm

Warum fragst du seinen Vertreter nicht ? Der kann dir doch als einziger korrekte Auskünfte geben !

Oder wartest, bis der Anwalt wieder da ist.

Außenstehende Nichtjuristen können und vor allem dürfen hier keine Rechtsauskünfte geben.

25 weitere Antworten
Ähnliche Themen
25 Antworten

Auf Anfrage bei meiner Versicherung ergibt sich bisher der Fakt, dass eine Forderung von der angeblich geschädigten Partei fehlt.

Das hat im übrigen auch den Kriminaloberkommissar gewundert.

Damals (ca im März 2014) als mir der Fall bekannt wurde und ich bei der Polizei um Auskunft bat, um was es sich handelt, hatte ich ein Telefonat zweit Tage später mit der "Klägerseite".

Ich fragte damals, ob ich den Schaden besichtigen könne, was mir verneint wurde mit der Begründung, dass der Schaden schon im Zusammenhang eines andren Schadens behoben wurde.
Auch kein realistisches Foto konnte ich besichtigen.

Nun die Angst, dass nach dem "Ermittlungsverfahren eingestellt" die "Klageseite" Blut wittert und ihr "Recht" einholt.

Wenn zwar nicht mehr in Strafsachen ermittelt wird, bliebe doch die Schuldfrage als "Schuldig".

Und nur weil es sich um einen Bagadellunfall eingestellt wurde, würde nur für mich bedeuten, dass der Staat von mir auf eine deftige Geldstrafe verzichtet.

Und dann säße ich trotzdem im Regen , wenn meine Versicherung vom Fall Abstand nehme und ich vieleicht einen mir unbekannten Schaden aus eigener Tasche bezahlen müßte....

Andererseit, wenn ich wirklich den Unfall unbemerkt verursacht habe ( was offensichtlich keiner Nachweisen kann), wäre es aus meiner Sicht ungerecht mich aus der Schadensregulierung zu disdanzieren.
Aus meiner Sicht bliebe die Frage offen, wer den Unfall verursacht hat.

Zitat:

Original geschrieben von Darmarm


Und dann säße ich trotzdem im Regen , wenn meine Versicherung vom Fall Abstand nehme und ich vieleicht einen mir unbekannten Schaden aus eigener Tasche bezahlen müßte....

Dazu müßte die Gegenseite den Schaden aber erst einmal zivilrechtlich einklagen, wenn du (verständlicherweise) in diesem Fall nicht freiwillig zahlen würdest.

ich habe mal kurz im Netz auch zu diesem Thema gesucht.

##################################

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html

http://www.anwalt.de/.../...ns-wegen-geringfuegigkeit-stpo_026438.html

http://...rafverteidiger-berlin.info/.../

http://www.123recht.net/...53-Abs-1-StPO-trotz-Unschuld-__f355581.html

http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/pstr_2002_19.htm

########################################

und komme zum Ergebnis, dass das Ideale wohl der Paragraf § 170 Abs. II StPO sei, um aus dem Dillemma zu kommen.

Paragraf 153 abs1 soll die 2.beste Lösung für den "Beschuldigten" sein.
Und es heist wohl und wird zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren entgültig eingesellt ist und die Schuldfrage offen bleibt, soweit ich das verstanden habe.
Praktisch hat die Staatseite keine Lust mehr weiter zu ermitteln....und macht ein "Friedensangebot"...
weil zu wenig Kohle für den Einsastz rauszuhohlen sei....

Angenommen, Du bist bei Supermarkt X etwas dicht neben dem Kläger eingeparkt.

Ein Zeuge meint etwas gesehen zu haben und hängt nen Zettel an.
Der Besitzer kommt kurz danach zum Wagen und sieht den zerschossenen Spiegel (der aber tatsächlich beim nächtlichen Mc Doofbesuch von einem Betrunkenen angefahren wurde und unbemerkt blieb).

Somit wollte der Eigentümer mglw. gegen Dich vorgehen, aber sein RA riet von weiteren Maßnahmen ab, als dieser vorschnell ne Anzeige bei der nächsten Pol. aufgab und danach den RA kontaktierte.

Ein weiterer denkbarer Fall wäre ein Versuch, nen Altschaden auf diese Weise zu sanieren, wobei aber aufgrund Spurenlage abgeraten wurde.
Dann ist es logisch, daß Du den Wagen nicht sehen sollst, da Du hier dann kontern könntest.

P.S. Mir wollte auch auf der AB ne Trulla eine Nötigung mit Verkehrsgefährdung anhängen. Vor Gericht stellte sich schnell raus, daß die Dame aus "Dxxxxt" verrissen hat und die Abstände nachts überhaupt nicht einschätzen konnte. Wie sie nen FS bekam ist für mich schleierhaft, eigentlich gehört hier ne Auflage rein (FS nur tagsüber und bei klarer Sicht gültig)

Ich hätte hier einige hundert Euros an Schadenersatz rausholen können, sowie gegen diese aufgrund falscher Verdächtigung richtig heftig vorgehen können!!

Ruhig bleiben. Hatte auch mal so ein Verfahren am Hals. Wurde eingestellt, Versicherung hat gezahlt und interessiert 10 Jahre später keinen Menschen mehr.

Man kann es einfach nicht oft genug wiederholen: bei Verdacht auf Unfallflucht unbedingt die Klappe halten und auf gar keinen Fall kooperieren. Die Strafen sind einfach zu hoch für geringste Vergehen.
Ich soll mal mit einem 8m langen Anhänger in einer Umleitung beim Abbiegen einen im Halteverbot abgestellten PKW gestreift haben. Halteverbot war da, um ein Abbiegen zu ermöglichen. Ich wäre heute noch Fußgänger, wenn ich irgend etwas gesagt hätte. Den Schaden hätte ich gerne meine Versicherung begleichen lassen - zumal mit Rabattretter - aber nicht bei den Strafen. So musste der Falschparker leider auf seinem Schaden sitzenbleiben.
BTW gibt es Länder, in denen Unfallflucht nicht geahndet wird. Ein Bankräuber bekommt ja auch kein Zusatzstrafe, wenn er sich unerlaubt/unerkannt vom Tatort entfernt.

Der Strafrechts-Drops ist ja nun gelutscht. Gut für Dich.

Aber da der (angeblich) Geschädigte sich geweigert hat, Dich oder einen Beauftragten - ggf. auch einen Gutachter - den Schaden in Augenschein nehmen zu lassen, dürfte er schon ein Problem mit der Geltendmachung einer Forderung gegen Deine Versicherung haben.

Wenn der Schaden im Rahmen der Beseitigung eines anderen Vorschadens repariert wurde, kann das auch bedeuten, dass Du einen bereits angeknitterten Kotflügel weiter geknittert hast.

Kein Schadensnachweis heißt in der Regel auch, dass es haftungsmäßig auch keinen Schaden gibt.

Zitat:

Original geschrieben von ChrisCRI


Ein Bankräuber bekommt ja auch kein Zusatzstrafe, wenn er sich unerlaubt/unerkannt vom Tatort entfernt.

Das war der absolute Lacher für mich!

Die Polizei sollte sich wirklich mal überlegen, ob da der Bankräuber auch belangt wird!

Zitat:

BTW gibt es Länder, in denen Unfallflucht nicht geahndet wird. Ein Bankräuber bekommt ja auch kein Zusatzstrafe, wenn er sich unerlaubt/unerkannt vom Tatort entfernt.

Welche Länder sollen das sein? Und was hat das eine mit dem anderen zu tun? Ein Unfall ist keine Straftat, ein Banküberfall schon.

Das Verursachen eines Unfalls kann selbstverständlich eine Straftat sein - oder eine Ordnungswidrigkeit, je nach Schwere der Tat. Alleine schon wegen der Sachbeschädigung oder Körperverletzung, im Straßenverkehr auch wegen unangepasster Fahrweise usw. Das ist wohl weltweit unstreitig.
Nur ist es überaus umstritten, ob es mit dem geltenden Recht vereinbar ist, dass sich niemand selbst einer Straftat beschuldigen muss. Dass man bestraft wird, wenn man sich nicht selbst beschuldigt und damit zur Selbstbeschuldigung genötigt wird, gibt es nur nach Verkehrsunfällen. Bei anderen Sachbeschädigungen (und allen anderen Straftaten) außerhalb des Straßenverkehrs gibt es keine zusätzliche Strafe dafür, dass man sich nicht selbst umgehend angezeigt hat.
Der Jugendliche, der mit dem Fußball eine Scheibe in einem Haus einschießt, wird nicht dafür bestraft, dass er sich zunächst unerkannt aus dem Staub gemacht hat, sondern nur für die Sachbeschädigung. Auch die Haftpflichtversicherung wird deswegen keinen Regress nehmen. Wenn er aber den Fußball auf eine Straße schießt und es deshalb zu einem Unfall kommt, wird er bei unerlaubtem Entfernen zusätzlich dafür bestraft und kriegt auch noch Probleme mit der Haftpflichtversicherung.
Das erscheint mir nicht in Ordnung.

Deine Antwort
Ähnliche Themen