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entnahme eines fahrzeuges aus dem betriebvermögen

Themenstarteram 26. Juli 2013 um 14:49

nach § 3 Abs. 1b UStG hat ein mensch anfang des jahres sein fahrzeug aus dem betriebsvermögen entnommen, um es in das privatvermögen übergehen zu lassen. der mensch ist umsatzsteuerpflichtig und hat auch den wagen mit mwst gekauft und die vorsteuer geltend gemacht.

wie verbucht er das und wie sollte er das in seiner buchhaltung vermerken? wie mit der mwst umgehen? hätte er sich selbst eine rechnung schreiben sollen?

was ist wenn er das fahrzeug einem privatem menschen verkauft? dann muss er doch keine mwst ausweisen bzw. abführen....

Beste Antwort im Thema

Da verkauft man auch nicht an sich selbst. Da verkauft eine (juristische) Person an eine andere (natürliche) Person.

Das ist das Problem mit vielen Gesellschafter-Geschäftsführern: Sie kapieren einfach nicht, dass die Sache XY der GmbH gehört, und nicht ihnen persönlich.

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Zitat:

Original geschrieben von vivamachina

nach § 3 Abs. 1b UStG hat ein mensch anfang des jahres sein fahrzeug aus dem betriebsvermögen entnommen, um es in das privatvermögen übergehen zu lassen. der mensch ist umsatzsteuerpflichtig und hat auch den wagen mit mwst gekauft und die vorsteuer geltend gemacht.

wie verbucht er das und wie sollte er das in seiner buchhaltung vermerken? wie mit der mwst umgehen? hätte er sich selbst eine rechnung schreiben sollen?

was ist wenn er das fahrzeug einem privatem menschen verkauft? dann muss er doch keine mwst ausweisen bzw. abführen....

Nach welcher Norm?

Der Mensch sollte erstmal vorsichtig sein mit dem, was er in Foren postet.

Allein die grobe Unkenntnis, wann man wem Ust berechnet wäre u.U. für einige Leute (FA, Zoll FKS) ein guter Grund, den Betrieb mal gründlich zu prüfen.

Zum Thema:

Wenn du an irgendwen was verkaufst, schreibst du eine Rechnung mit dem Nettobetrag, schlägst die MwSt drauf und kassiert vom Rechnungsempfänger den Gesamtbetrag = Brutto.

Das gilt für alle deine Leistungen, ob das jetzt 1 Kiste Bier, 1 SAP-Beratungsstunde oder 1 Auto ist.

Ob du das Auto an dich selbst, einen Privaten oder einen Händler verkaufst ist völlig wurscht.

Du schreibst also eine Rechnung an den Rechungsempfänger (also dich) wie für alle anderen deiner Leistungen. Z.B. 3000 Euro plus 19%.

Beliebter Trick: Auto zum absurd niedrigen Preis an sich selber verkaufen, nach 1 Woche teuer weiterverkaufen. Läuft nicht, fliegt garantiert auf und ist USt-, ESt und ggf. Gewerbesteuerhinterziehung.

Also: Realen Fahrzeug-Marktwert nehmen. Entweder Schwacke und ausdrucken oder noch besser: von einem normalen Händler ein Ankaufangebot machen lassen.

Wenn der Privat-Mensch das Auto mit Gewinn weiterverkaufen will, sollte er vorher 1 Jahr warten ... oder gleich an jemand anders verkaufen. Aufpassen: Gewährleistung.

Außerdem ist der Verkauf eine Betriebseinnahme.

Da endet mein Halbwissen :D

 

An sich selber verkaufen geht nicht.

Das ist der Grund, warum es im UStG den §3 Abs. 1b Nr. 1 gibt. ;)

Innerbetriebliche Rechnung sind IMMER ohne USt!

am 26. Juli 2013 um 17:06

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

An sich selber verkaufen geht nicht.

.... Es sei denn, die GmbH verkauft an ihren Gesellschafter-GF ...

Aber das ist dann wieder ein anderer Fall ... Dann hätte der Mensch nicht von einer Entnahme gesprochen.

Grüße

Der Chaosmanager

Da verkauft man auch nicht an sich selbst. Da verkauft eine (juristische) Person an eine andere (natürliche) Person.

Das ist das Problem mit vielen Gesellschafter-Geschäftsführern: Sie kapieren einfach nicht, dass die Sache XY der GmbH gehört, und nicht ihnen persönlich.

Themenstarteram 28. Juli 2013 um 7:38

Ich habe glaube ich eher für Verwirrung gesorgt. Es geht eigentlich darum wie man einen firmenwagen ordentlich aus dem betreibsvermögen ins Privatvermögen übergehen lässt? Wie geht das buchhalterisch von statten?

Wenn der Wagen dann in mein private ermögen ist, dann ist es ja nach z.b einem halben Jahr ein Verkauf von privat an privat ( im Falle eines Verkaufs)

Mein Halbwissen:

1. Abschreibung zum Entnahmezeitpunkt buchen (z. B. am 30.06. die Hälfte der Jahres-AfA).

2. Fahrzeug ausbuchen.

3. Entnahme buchen, da fällt auch USt an.

Wobei 1+2 wohl erst bei der Erstellung des JA gebucht werden.

Musst du jetzt noch mehr wissen?

Hast du keinen Steuerberater?

Nach der Entnahme ist das Fahrzeug in deinem Privatvermögen, wenn du das Fahrzeug dann später verkaufst fällt keine Umsatzsteuer an.

am 28. Juli 2013 um 10:05

... wobei die Möglichkeit der Umbuchung ins Privatvermögen nicht gegeben ist, wenn das Auto zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dann ist es notwendiges Betriebsvermögen.

Gruß

Der Chaosmanager

Kurze Ergänzung zu Backbone:

Jo, Schüssel zum Marktwert aus dem Betriebsvermögen ausbuchen.

USt auf den Marktwert ermitteln und ans FA abführen.

Ordentlichen datierten Beleg schreiben.

Vereinfacht erklärt:

"Erlös" (Marktwert ermittelt über Schwacke, Gutachter, Ankaufangebot Händler (interessant wegen wertmindernder Mängel)) = Betriebseinnahmen.

Buchwert (Restwert zum Stichtag, nicht nur die anteilige Rest-Jahres-AfA) = Betriebsausgaben.

EStR R 4.3, 3 zum Nachlesen

Hier ist ein Rechenbeispiel

Zur Abgrenzung: Hier ist ein Artikel zum Nachlesen. Der Fall da gilt aber NICHT, weil der TE seinen Wagen inkl. USt / VStabzug gekauft hat.

Nach der Ausbuchung aus dem Betriebsvermögen ist die Karre im Privatvermögen.

Um dann das Auto privat weiterverkaufen zu können, sollten ein paar Monate gewartet werden (wegen a) Gewährleistung und b) Preisdifferenz: Für 1000 Brutto ausgebucht, für 5000 Euro nach 2 Wochen verkauft = wird als Steuerhinterziehung gewertet).

Ich habe mal 1/2 Jahr oder 1 Wartezeit gelesen, finde aber keine valide Quelle dafür (=Urteil). Das halbe Jahr scheint also OK zu sein.

Grund für die Wartezeit: Vermeidung einer Umgehungskonstruktion. Gilt auch beim Verkauf an z.B. die Gattin, die dann den Wagen weiterverkauft ohne ihn auf sich zugelassen zu haben. Du stehst dann noch in den Papieren, die Frau ist aber die Verkäuferin, das riecht und wird kassiert. Wenn man hier so die Threads durchliest, bekommt man ja dank Vollkasko-Rechtsauffassung wegen jedem Pups sogar bei einem reinen Privatgeschäft die Anwaltsdrohung.

Das gilt natürlich alles nur, weil hier keine GmbH im Spiel ist.

am 6. Oktober 2014 um 19:10

Wenn bei einem Selbständigen das KfZ ins Privatvermögen genommen wird, die Ausbuchung zum Zeitwert erfolgt, entsprechend dem Buchwert in der EA-Rechnung, und die darauf lastende UMSt brav zurückbezahlt wurde gibt es doch noch eine Falle. Wenn man eine Sonder AfA in einem Vorjahr in Anspruch genommen hatte, so erhöht diese den Zeitwert fiktiv (wird als stille Reserve gewertet). Lt. §6, Absatz 1, Nummer 4 EStG wird nur mit linearer Abschreibung der Zeitwert berechnet - also viel höher. Danach ist die Sonder AfA nicht zur Berechnung des Restbuchwertes heranzuziehen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder einen Tipp, ob das rechtens ist?

Der Entnahmewert bestimmt sich nach dem Marktpreis und nicht nach einem fiktiv berechneten Wert! Der Wert kann auch durchaus ÜBER den Anschaffungskosten liegen, bei einem Oldtimer z.B. oder bei auf Betriebskosten reparierten Fahrzeugen.

Unter Wert herauskaufen führt nur zu einer vGa und keinem Steuerbetrug, nur steuerbilanziell erheblich.

*Interessant in der Tat ist die Entnahme über Privatkonten bei nicht-Kapitalgesellschaften.

dann wäre das

abgänge aus AV an PKW

und

privatentnahme an abgänge ohne USt.

Zitat:

Original geschrieben von iiSS

Unter Wert herauskaufen führt nur zu einer vGa und keinem Steuerbetrug, nur steuerbilanziell erheblich.

*Interessant in der Tat ist die Entnahme über Privatkonten bei nicht-Kapitalgesellschaften.

dann wäre das

abgänge aus AV an PKW

und

privatentnahme an abgänge ohne USt.

Wie kommst Du denn zu dieser Erkenntnis?

Wenn mir eine abgeht, ist das jetzt Umsatzsteuerpflichtig? :schock:

 

 

 

 

 

Sorry für OT

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