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Endschalldämpfer und Spurplatten, Teure Angelegenheit und große Fragezeichen

Themenstarteram 27. Mai 2020 um 0:11

Guten Abend Leute,

ich hab ein Problem.

Wurde von der Polizei angehalten und die haben mein Auto sichergestellt und ein Gutachten anfertigen lassen auf Grund von zu lautem Auspuff und nicht eingetragenen Spurplatten.

Den Endschalldämpfer habe ich mit ABE gebraucht gekauft. Sonst ist nichts am Fahrzeug verändert.

Nun zu meiner Frage:

Beim Gutachten wurde nun ein Standgeräusch von 93 db festgestellt. Im Fahrzeugschein stehen um die 73.

1. Ist es irgendwie möglich die db legal eintragen zu lassen und dann keine Probleme mehr mit der Polizei zu haben?

2. Wurde keine Fahrgeräuschmessung gemacht. Habe gelesen, dass das Fahrgeräusch entscheidend ist um eine Strafe zu bekommen?

Würde mich freuen wenn sich jemand damit auskennt und mir ggf. helfen kann. Muss deshalb (mit Rep. was der Prüfer gefunden hat) knappe 2000euro berappen :(

Beste Antwort im Thema

Ja klar, alle Doof ausser Mami......

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Zitat:

 

Und die Polizei kann also durch ein zu hohes standgeräusch den Rückschluss auf ein zu hohes Fahrgeräusch machen?

Nochmal: das Standgeräusch ist NICHT limitiert.

Ein zu hohes Standgeräusch weckt nur den Verdacht, das Fahrgeräusch könnte auch zu hoch sein und ist somit eine Hilfestellung für die Polizei, ob sie eine Fahrgeräuschmessung beauftragt (die kann i.d.R. nur der TÜV durchführen, auf einer speziellen Strecke, wo mit definierter Geschwindigkeit im entsprechenden Gang etc. an der Messstelle vorbeigefahren wird)

NUR ein zu hohes Standgeräusch kann nicht bestraft werden!

Wenn der Auspuff eine ABE hat, so steht in dieser drin, für welche Fahrzeuge er zugelassen ist und ob er eingetragen werden muß oder nicht (i.d.R. nicht).

Wenn natürlich manipuliert wurde (Löcher reingebohrt, Innenleben ausgeräumt etc.), dann hilft auch die ABE nix.

Zitat:

@Tkib schrieb am 27. Mai 2020 um 10:20:04 Uhr:

Hennaman, will mich garnicht rausreden. Ich hab den Fehler gemacht und zahle auch die etwas überzogene Strafe.

Finde es nur scheiße, dass man nen ESD mit abe kauft und er dann trotzdem verboten ist.

Der Zustand des gebraucht erworbenen ESD war Dir ja nicht bekannt. Natürlich kann auch ein Fahrzeugteil mit ABE, nachträglich (unzulässig) verändert werden.

Themenstarteram 27. Mai 2020 um 9:02

Das die 2000 nicht nur Strafe sind, ist mir bewusst. Nur habe ich von den 2000 keinerlei Mehrwert. Von daher ist es rausgeschmissenes Geld. Naja wenigstens wurde mein auto jetzt mal richtig durchgecheckt ??

Denke der esd war verschlissen und deshalb zu laut. In der abe stand Eintragungsfrei und mein Fahrzeug. Manipuliert habe ich daran nichts.

Aber dann können sie mir ja bzgl. der Lautstärke ohne Fahrgeräuschmessung garnicht an karren pissen oder? Höchstens wegen den spurplatten.

... und von denen war Dir ja bekannt, dass sie eintragungspflichtig sind.

https://www.motor-talk.de/.../...muss-eingetragen-werden-t6848805.html

Auch Dinge mit einer ABE können kaputt gehen. Wie wohl im Falle Deines Endtopfes.

Und wenn Du den Verdacht hast das das dich belastende Gutachten fehlerhaft ist wirst Du um einen Fachanwalt kaum drumrumkommen. Wenn da ein grober Verfahrensfehler bei der Erstellung des Gutachtens passiert ist wird das Auswirkungen haben. Wenn der Richter dann ein korrektes Gutachten einholt wird sich das schon klären. Doof wäre wenn das dann ergibt das der Topf nicht ABE konform arbeitet. Dann hätte man einiges an Geld verbrannt.

Wenn wirklich der Auspuff nur verschlissen war, müßte man mit einem Fachanwalt es hinbekommen, daß es auf ein kleines Bußgeld für die nicht eingetragenen Distanzscheiben raus-läuft

Zitat:

@Gummihoeker schrieb am 27. Mai 2020 um 11:11:10 Uhr:

... und von denen war Dir ja bekannt, dass sie eintragungspflichtig sind.

https://www.motor-talk.de/.../...muss-eingetragen-werden-t6848805.html

ob das dem TE bekannt war dürfte keine Rolle Spielen, da gab es doch ein Uraltes Sprichwort:

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

Was das Standgeräusch U1 und Fahrgeräusch U3 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 angeht,

ist das immer so das das Standgeräusch höher ist als das Fahrgeräusch?

Bei meinem ML ist das Standgeräusch 84 db und Fahrgeräusch 74 db. :confused: und das trotz AMG Anlage

Die beiden Messungen laufen völlig anders ab und haben vom messaufbau nichts miteinander zu tun

Zitat:

@onzlaught schrieb am 27. Mai 2020 um 11:17:08 Uhr:

Auch Dinge mit einer ABE können kaputt gehen. Wie wohl im Falle Deines Endtopfes.

Und manchmal ist das "Kaputtgehen" beabsichtigt, gerade bei ESD. Kann mich dunkel an Berichte erinnern wo Käufer die sich über ihren leisen Auspuff beklagten damit beruhigt wurden das Der sich erst über eine gewisse Laufzeit freibrennen müsse und dann lauter würde. Grund dafür, im Topf war Stahlwolle oder Ähnliches das für die Prüfung und Abnahme den Lärmpegel im Erlaubten hielt aber das Zeug sich mit der Zeit verflüchtigte und dem Krach freien Lauf lies. Auf dem Papier ein legales Teil, in der Praxis nicht mehr.

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 27. Mai 2020 um 13:00:13 Uhr:

Zitat:

@onzlaught schrieb am 27. Mai 2020 um 11:17:08 Uhr:

Auch Dinge mit einer ABE können kaputt gehen. Wie wohl im Falle Deines Endtopfes.

Und manchmal ist das "Kaputtgehen" beabsichtigt....

Richtig,

aber damit könnte man (mit entsprechendem Aufwand) den eventuellen Vorsatz abwenden, so fern der schon mit "einkalkuliert" ist. Fraglich dann ob das überhaupt lohnt wenn man wegen der Spurplatten eh einen drüber kriegt.

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Mai 2020 um 11:43:14 Uhr:

Wenn wirklich der Auspuff nur verschlissen war, müßte man mit einem Fachanwalt es hinbekommen, daß es auf ein kleines Bußgeld für die nicht eingetragenen Distanzscheiben raus-läuft

Wenn die Distanzscheiben (in Verbindung mit der montierten Rad-/Reifen-Kombination) ohne weiteres eintragungsfähig sind, sollte die reine Formalität der erloschenen BE bleiben. Dafür ist ein Verwarnungsgeld von 50 Euro vorgesehen, ohne Punkte.

Für "Sie führten das Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, und belästigten dadurch Andere." ist ebenfalls nur ein Verwarnungsgeld vorgesehen, 30 Euro, ohne Punkte.

Ob das jetzt als Tateinheit oder Tatmehrheit gewertet wird und was man zusammen daraus macht sollen andere erklären, das werde ich nie wirklich begreifen ;)

Ahja:

Das waren die Sätze für den Fahrer, für den Halter gibt es ggf. nochmal die gleichen Sätze, wenn der nicht mit dem Fahrer identisch ist.

Zitat:

 

Wenn die Distanzscheiben (in Verbindung mit der montierten Rad-/Reifen-Kombination) ohne weiteres eintragungsfähig sind, sollte die reine Formalität der erloschenen BE bleiben. Dafür ist ein Verwarnungsgeld von 50 Euro vorgesehen, ohne Punkte.

Nicht mal das, die BE ist entgegen landläufiger Meinung nicht erloschen.

Ich will das nur ganz kurz ausführen: Der Gefährdungsbegriff aus §19(2) StVZO wird nur wirksam bei einer konkret zu erwartenden Gefährdung (Reifen schleifen, zu geringer Traglastindex, scharfkantig vorstehende Bauteile etc ...)

Nur die bloße "Möglichkeit" einer Gefährdung reicht nicht zum Erlöschen der BE, so z.B. auch nicht eine falsche Reifengröße.

Und bei Distanzscheiben, die ohne weiteres eintragungsfähig sind, ist erst recht keine konkrete Gefährdung zu erwarten.

Diese Sichtweise ist mir bekannt, ich teile sie aber nicht.

Die Wahrscheinlichkeit ist nunmal nicht gering, dass auch die Bußgeldstelle und ein etwa ins Spiel kommender Richter sich eher der "landläufigen"Auslegung anschließt. Immerhin passt die auch zur Sichtweise des Verordnungsgebers, die sich z.B. aus der ganzen Systematik der Verordnungen und nicht zuletzt dem Beispielkatalog erkennen lässt. Teilweise auch aus dem Wortlaut der entsprechenden Teilegenehmigungen.

Nein. Diese "Sichtweise" ist gestützt auf zahlreiche Gerichtsurteile, und sie wurde explizit im Bundesverkehrsblatt so veröffentlicht.

 

Einen guten Überblick über diese Thematik und zahlreiche Gerichtsurteile findest du im Verkehrsrecht Forum "verkehrsportal.de"

Demnach könnte es ja nie positive 19(2)-Gutachten nach baulichen Änderungen geben:

Wenn das Teil vorschriftsmäßig und ohne Gefährdung ist, erlischt die BE nicht, und eine Begutachtung ist nach §21 nicht zulässig. Ist aber die BE erloschen, wäre war eine Begutachtung zulässig, aber sie müsste immer negativ ausfallen, weil ja eine Gefährdung besteht...

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