Empfehlung für kompetenten Anwalt im Versicherungsrecht - Teilkaskoschaden

Guten Tag,

wer kann einen kompetenten RA empfehlen? Versicherung zahlt nach Kfz-Diebstahl nicht.

Danke!

61 Antworten

@SeatA Wenn aber die VHV Unterlagen zur Wertermittling anforderte, dann ging es ja doch in Richtung Anerkennung der Leistungspflicht. Ich hatte verstanden, dass die VHV die Regulierung ablehnt. Und wenn dies der Fall ist und zudem unbegründet, dann würde ich dagegen zunächst Widerspruch einlegen und um Begründung ersuchen.

Die Höhe des Schadens ist dann erst nachgelagert zu betrachten, sobald die Leistungspflicht feststeht

Ich vermute inzwischen, dass der Fall von Dir nicht ausreichend umfänglich beschrieben ist und daher nur ein Stochern im Nebel hier im Forum möglich ist.

Daher, such Dir einen Anwalt wie in den ersten Antworten beschrieben und erklär ihm dann alles was der Fall hergibt.

Zitat:

@Herr der vier Ringe schrieb am 10. Dezember 2024 um 22:15:09 Uhr:


@SeatA Wenn aber die VHV Unterlagen zur Wertermittling anforderte, dann ging es ja doch in Richtung Anerkennung der Leistungspflicht. Ich hatte verstanden, dass die VHV die Regulierung ablehnt. Und wenn dies der Fall ist und zudem unbegründet, dann würde ich dagegen zunächst Widerspruch einlegen und um Begründung ersuchen.

Die Höhe des Schadens ist dann erst nachgelagert zu betrachten, sobald die Leistungspflicht feststeht

Du hast das schon richtig verstanden. Die VHV lehnt die Regulierung des Schadens ab. Die Unterlagen zum behobenen Vorschaden zur Wertermittlung hatte die VHV in der Vergangenheit mehrfach angefordert, obwohl ich schon beim ersten Ausfüllen aller Versicherungs- und Polizeiformulare die Unterlagen vollständig eingereicht hatte. Lediglich den Kaufvertrag musste ich noch nachreichen, weil der in der Fahrzeugmappe im Auto war und ich daher noch eine Kopie vom Verkäufer = Werkstatt brauchte.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 10. Dezember 2024 um 22:11:37 Uhr:


Gut, dass der Hinweis mit dem HIS-Eintrag schon auf Seite 2 kommt. Viel Spaß mit der weiteren Schadenregulierung.

Das ist ja auch nicht relevant zur Ursprungsfrage nach einer Empfehlung für einen Anwalt. Schäden, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, werden automatisch im HIS hinterlegt. Betrifft aber den Vorbesitzer und nicht mich.

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 22:31:15 Uhr:



Zitat:

@Herr der vier Ringe schrieb am 10. Dezember 2024 um 22:15:09 Uhr:


@SeatA Ich hatte verstanden, dass die VHV die Regulierung ablehnt. Und wenn dies der Fall ist und zudem unbegründet, dann würde ich dagegen zunächst Widerspruch einlegen und um Begründung ersuchen.

Du hast das schon richtig verstanden.

Dann Widerspruch und parallel Anwalt suchen.

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@seata
Aber das Fahrzeug.

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dez. 2024 um 22:36:22 Uhr:


Schäden, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, werden automatisch im HIS hinterlegt. Betrifft aber den Vorbesitzer und nicht mich.

Das betrifft selbstverständlich immer das Fahrzeug und wird nicht durch einen Halterwechsel "behoben".

Gestern erst wieder erfahren. Fiktive Abrechnung ab 2500 Euro im HIS.

Geht schon viel früher los.
Beschädigte Heckscheibe (komplett zerbrochen) ca. 700€ im HIS

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 21:48:48 Uhr:


Der forderte auch mehrfach das Beibringen von Unterlagen, die gar nicht in meinem Zugriff sein können. Fotos vom Unfallschaden, den das Fahrzeug beim Vorbesitzer hatte. Ich habe ja das reparierte Fahrzeug von der Werkstatt erworben, bin nicht im Besitz der Fotos und des Gutachtens vom Vorschaden und kann diese Unterlagen auch nicht beibringen.

Tja, und was lernt man? Dass das zu den relevanten Fahrzeugpapieren gehört und man ohne diese Unterlagen - insbesondere den Nachweis, dass die Reparatur gemäß dem Reparaturweg im Gutachten vollständig erfolgt ist - kein vorbeschädigtes Fahrzeug erwirbt. Denn natürlich können die in Deinem Zugriff sein, wenn Du bei Kauf auf Vollständigkeit achtest. Dir war das aber schlicht egal, "ist ja repariert".

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 21:48:48 Uhr:


Da der Vorbesitzer aber auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, kann die VHV über das HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) die Unterlagen einsehen.

Und was würde sie sehen? Jedenfalls nicht, ob und wie der Schaden behoben wurde.

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 21:48:48 Uhr:


Es geht bei der VHV nicht um eine zügige Bearbeitung im Interesse der Kunden sondern ausschließlich um Verzögerung und Nichtzahlung.

Naja, ist aber auch eine Überraschung, dass deren Geschäftszweck nicht ist "zahle unter allen Umständen zum Wohle des Kunden so viel aus wie möglich". DU musst beweisen, dass Dir ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Wäre halt gut gewesen, hätte man einen Nachweis über die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachters ...

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 22:36:22 Uhr:


Schäden, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, werden automatisch im HIS hinterlegt. Betrifft aber den Vorbesitzer und nicht mich.

Merkst Du selber, oder? Das ist einfach nicht richtig. Es betrifft spezifisch das Auto mit dieser VIN, DEIN Auto. Den Vorbesitzer betrifft das überhaupt nicht mehr, der hat sein Geld bekommen. Und Du musst jetzt nachweisen dass ein Anspruch besteht und in welcher Höhe. Ich kann nur vermuten: der Wagen gilt bei der Versicherung als unrepariert - es wurde ja nach GA abgerechnet und der HIS-Eintrag nie wieder löschen gelassen (was ja nach korrekter (!) Reparatur möglich gewesen wäre) - Du forderst aber den Wert des korrekt reparierten Wagens an. Da hätte wohl erstmal jeder ein Problem mit. Und ich nehme mal an, dass Du nur schwer wirst beweisen können, dass gemäß dem Reparaturweg im Gutachten repariert wurde. Könnte so ausgehen, dass Du den Wert ersetzt bekommst, den das unreparierte Fahrzeug hätte ...

Zitat:

Könnte so ausgehen, dass Du den Wert ersetzt bekommst, den das unreparierte Fahrzeug hätte ...

Abgesehen von Deinen, wie ich finde, doch eher altklugen Kommentarteilen haben wir lt. TE den Status, dass die Versicherung noch gar nicht leistet.

Die korrekte Ermittlung des tatsächlichen Wert des versicherten Fahrzeugs steht daher derzeit noch nicht zur Debatte.

Es gibt übrigens einen anderen Thread, da zieht sich die Leistung nach Ablehnung der Versicherung nach Diebstahl auch hin.
Der TE hat per Einschreiben Widerspruch bei seiner VS eingelegt und um Begründung gebeten.
In diesem Fall scheint die Versicherung (noch) nicht leisten zu wollen, da die Ermittlung des Täters noch andauert, aber inzwischen wohl nun abgeschlossen ist.

Daher würde ich auch in dem Fall hier der VHV widersprechen und um Begründung ersuchen. Damit kann man dann weitersehen.

Ja nun, meine These: es wurde vom Versicherungsnehmer der Marktwert des reparierten Fahrzeuges "angefordert". Das wurde natürlich abgelehnt. Die Versicherung ist doch nicht in der Pflicht irgendwas zu eruieren oder anzubieten. Es wurde A angefordert, es wurde A abgelehnt. Wenn der Versicherungsnehmer nun Summe B haben will (was er ja auch gar nicht will), soll da der Versicherer ihm dafür hinterher laufen? Das ist für beide Seiten eine undankbare Sachlage, aber die Versicherung verdient eben kein Geld damit, im Sinne des Versicherungsnehmers alle möglichen Recherchen zu machen oder Angebote zu unterbreiten.

mMn muss der TE sich jetzt um den Nachweis bemühen, dass der Wagen tatsächlich korrekt repariert worden ist und eben um die Höhe des entstandenen Schadens

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. Dezember 2024 um 11:42:29 Uhr:


Ja nun, meine These:

Thesen kann es beliebig viele geben

Der TE müsste sich äußern, nachdem er von der Versicherung die Erläuterung erhalten hat.

Den TE wird man hier wohl nicht mehr sehen

Zitat:

@Herr der vier Ringe schrieb am 11. Dezember 2024 um 11:54:01 Uhr:



Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. Dezember 2024 um 11:42:29 Uhr:


Ja nun, meine These:

Thesen kann es beliebig viele geben

Der TE müsste sich äußern, nachdem er von der Versicherung die Erläuterung erhalten hat.

Korrekt! Und die These von CivicTourer ist falsch.

Die Erläuterung der Versicherung wird wohl erst im Verfahren vor dem Landgericht kommen. Und da die Mühlen der Justiz langsam malen, werden wohl mehrere Monate bis dahin vergehen.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. Dezember 2024 um 09:26:15 Uhr:



Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 21:48:48 Uhr:


Der forderte auch mehrfach das Beibringen von Unterlagen, die gar nicht in meinem Zugriff sein können. Fotos vom Unfallschaden, den das Fahrzeug beim Vorbesitzer hatte. Ich habe ja das reparierte Fahrzeug von der Werkstatt erworben, bin nicht im Besitz der Fotos und des Gutachtens vom Vorschaden und kann diese Unterlagen auch nicht beibringen.

Tja, und was lernt man? Dass das zu den relevanten Fahrzeugpapieren gehört und man ohne diese Unterlagen - insbesondere den Nachweis, dass die Reparatur gemäß dem Reparaturweg im Gutachten vollständig erfolgt ist - kein vorbeschädigtes Fahrzeug erwirbt. Denn natürlich können die in Deinem Zugriff sein, wenn Du bei Kauf auf Vollständigkeit achtest. Dir war das aber schlicht egal, "ist ja repariert".

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. Dezember 2024 um 09:26:15 Uhr:



Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 21:48:48 Uhr:


Da der Vorbesitzer aber auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, kann die VHV über das HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) die Unterlagen einsehen.

Und was würde sie sehen? Jedenfalls nicht, ob und wie der Schaden behoben wurde.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. Dezember 2024 um 09:26:15 Uhr:



Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 21:48:48 Uhr:


Es geht bei der VHV nicht um eine zügige Bearbeitung im Interesse der Kunden sondern ausschließlich um Verzögerung und Nichtzahlung.

Naja, ist aber auch eine Überraschung, dass deren Geschäftszweck nicht ist "zahle unter allen Umständen zum Wohle des Kunden so viel aus wie möglich". DU musst beweisen, dass Dir ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Wäre halt gut gewesen, hätte man einen Nachweis über die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachters ...

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. Dezember 2024 um 09:26:15 Uhr:



Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 22:36:22 Uhr:


Schäden, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, werden automatisch im HIS hinterlegt. Betrifft aber den Vorbesitzer und nicht mich.

Merkst Du selber, oder? Das ist einfach nicht richtig. Es betrifft spezifisch das Auto mit dieser VIN, DEIN Auto. Den Vorbesitzer betrifft das überhaupt nicht mehr, der hat sein Geld bekommen. Und Du musst jetzt nachweisen dass ein Anspruch besteht und in welcher Höhe. Ich kann nur vermuten: der Wagen gilt bei der Versicherung als unrepariert - es wurde ja nach GA abgerechnet und der HIS-Eintrag nie wieder löschen gelassen (was ja nach korrekter (!) Reparatur möglich gewesen wäre) - Du forderst aber den Wert des korrekt reparierten Wagens an. Da hätte wohl erstmal jeder ein Problem mit. Und ich nehme mal an, dass Du nur schwer wirst beweisen können, dass gemäß dem Reparaturweg im Gutachten repariert wurde. Könnte so ausgehen, dass Du den Wert ersetzt bekommst, den das unreparierte Fahrzeug hätte ...

Was du oben beschreibst, nennt sich Beweislastumkehr, also irrelevant.

Du scheinst noch nicht oft bei Gericht gewesen zu sein. Ich auch nicht allzu oft, aber bisher in verschiedensten Rechtsgebieten vor AG, OLG und BVerfG immer zu 100% erfolgreich, nie verglichen, da immer gut vorbereitet, beim AG immer ohne Anwalt und von fähigen Anwälten vorm OLG und BVerfG vertreten. Da der Streitwert über 5000€ liegt, wird es ein Verfahren vor dem LG und somit herrscht dort Anwaltszwang. Deswegen fragte ich ja auch nach einer Empfehlung für einen guten Anwalt im Versicherungsrecht.

Gerne erkläre ich dir, wie es in Bezug auf die Reparatur ablaufen wird: Der Richter schaut sich die Fotos des reparierten Fahrzeugs an. Falls die Versicherung so argumentieren sollte, wie von dir beschrieben, ist die Versicherung in der Beweispflicht und der Richter wird die Versicherung um Beweis ersuchen, dass das Fahrzeug nicht fachgerecht repariert wurde. Den Beweis kann die Versicherung nicht erbringen. Den Rest kannst du dir denken.

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