Empfehlung für kompetenten Anwalt im Versicherungsrecht - Teilkaskoschaden

Guten Tag,

wer kann einen kompetenten RA empfehlen? Versicherung zahlt nach Kfz-Diebstahl nicht.

Danke!

61 Antworten

Zitat:

@keksemann schrieb am 10. Dezember 2024 um 06:14:04 Uhr:


Wenn die RSV beim gleichen Versicherer ist, wie die TK bin ich gespannt.

Das ist völliger Quatsch und das weißt du auch, also was soll diese Polemik.

Denn es sind zwei völlig voneinander eigenständige Versicherer, auch gesetzlich so vorgeschrieben.

100% Zustimmung.
Das Schlimme ist ja, dass dieser Blödsinn nicht auszurotten ist und oft die gleichen User von sich geben.

Mein Ansprechpartner im Schadenfall ist meine Teilkaskoversicherung. Ob die dann versuchen die Werkstatt in Regress zu nehmen, liegt ja bei denen. Der Diebstahl fand ohne Entwendung der Fahrzeugschlüssel und Papiere statt. Fahrzeug stand auf der öffentlichen Straße vor der Werkstatt. Also auch nicht anders, als wenn ich dort geparkt hätte.

...Ist dann aber nicht die (Betriebs)haftpflicht der Werkstatt zuständig? Du hast denen doch das Fahrzeug überlassen...

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Bei der Konstellation handelt sich allenfalls um eine Doppelversicherung.
Ich würde anstelle des TE auch die eigene Kasko in Anspruch nehmen.

Die Haftpflicht der Werkstatt greift hier gar nicht. Wenn überhaupt die H + H. Haben aber nicht alle Werkstätten. Denke auch die TK ist dran, aber die werden auf die Werkstatt verweisen. Komisch. Die könnte ja bei der Werkstatt Regress einfordern. Wir hoch ist denn der Schaden?

@Siggi1803
Ähm.. entschuldige, aber woher soll ich wissen, dass der TE mit der RSV bei der Allvanzia ist und mit der TK bei der Hulonia?

@germania47
Wann bitte habe ich sowas schon mal von mir gegeben?

Und: was passiert denn wenn ich mit der RSV bei der HUK bin und mit der TK auch und so eine Konstellation wie jetzt entstanden ist und man müsste gegen seinen eigenen Versicherer einen Anwalt einschalten? Und: ich frage nicht um zu provozieren, sondern aus Interesse.

Das hat @Siggi1803 oben schon geschrieben. Rechtlich getrennte Gesellschaften.

Zitat:

@keksemann schrieb am 10. Dezember 2024 um 13:56:58 Uhr:


Und: was passiert denn wenn ich mit der RSV bei der HUK bin und mit der TK auch und so eine Konstellation wie jetzt entstanden ist und man müsste gegen seinen eigenen Versicherer einen Anwalt einschalten? Und: ich frage nicht um zu provozieren, sondern aus Interesse.

Die RV übernimmt die Anwaltskosten im Rahmen ihrer Bedingungen. Rechtsschutzversichert bist Du bei der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherungs AG, Kaskoversichert bei der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG. Zwei verschiedene Firmen.

Ich hatte hier schon einen zu prüfenden Regress auf dem Schreibtisch da hat die BlaBla Sachversicherung AG die BlaBla Haftpflichtversicherung AG verklagt...

Zitat:

Begründung: ...nach abschließender Prüfung teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht von einem ersatzpflichtigen Schadenereignis ausgehen. Eine Regulierung erfolgt nicht.

Hier sollte mal ausführlich berichtet werden warum die Versicherung von einem ersatzpflichtigen Schadensereignis ausgeht. Dann kann man beurteilen ob es überhaupt etwas bringt den Rechtsweg einzuschalten.

Das wäre auch mein Vorschlag.
Mit dem o.g. Satz alleine ist nicht viel anzufangen.

Erstmal die Fakten sammeln, dann die Strategie festlegen. Wird dann auch billiger mit dem Anwalt. Irgendjemand wird dafür sicherlich haftbar zu machen sein. Frage ist, weshalb die Versicherung ablehnt.

Gibt es keinen AP bei der VHV

PS: Im Anhang übrigens die Antwort der KI 😁

Zitat:

@Herr der vier Ringe schrieb am 10. Dezember 2024 um 17:36:41 Uhr:



Zitat:

Begründung: ...nach abschließender Prüfung teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht von einem ersatzpflichtigen Schadenereignis ausgehen. Eine Regulierung erfolgt nicht.

Mit dem o.g. Satz alleine ist nicht viel anzufangen.

Das sehe ich auch so. Aber mehr hat die VHV nicht geschrieben. Das war leider der komplette Text des Schreibens. Keine Begründung. Vor allem die Formulierung "von etwas ausgehen" bedeutet ja nicht, dass man sich sicher ist. Sonst hätte man klar geschrieben: "Es besteht kein Anspruch, weil ...". Das steht auf wackligen Füßen. Ich mache mir da auch keine Sorgen. Irgendwann wird die VHV zahlen müssen.

Zitat:

@SeatA schrieb am 10. Dezember 2024 um 18:12:51 Uhr:



Zitat:

@Herr der vier Ringe schrieb am 10. Dezember 2024 um 17:36:41 Uhr:


Mit dem o.g. Satz alleine ist nicht viel anzufangen.

Das sehe ich auch so. Aber mehr hat die VHV nicht geschrieben. Das war leider der komplette Text des Schreibens. Keine Begründung. Vor allem die Formulierung "von etwas ausgehen" bedeutet ja nicht, dass man sich sicher ist. Sonst hätte man klar geschrieben: "Es besteht kein Anspruch, weil ...". Das steht auf wackligen Füßen. Ich mache mir da auch keine Sorgen. Irgendwann wird die VHV zahlen müssen.

Für einen Widerspruch mit der Bitte um Begründung braucht es noch keinen Anwalt.

Einen AP gibt es nicht?

Natürlich gibt es einen Ansprechpartner bei der VHV. Der verhält sich aber unkooperativ. Er sieht seine Aufgabe bei der VHV darin, grundlos nicht zahlen zu wollen. Der forderte auch mehrfach das Beibringen von Unterlagen, die gar nicht in meinem Zugriff sein können. Fotos vom Unfallschaden, den das Fahrzeug beim Vorbesitzer hatte. Ich habe ja das reparierte Fahrzeug von der Werkstatt erworben, bin nicht im Besitz der Fotos und des Gutachtens vom Vorschaden und kann diese Unterlagen auch nicht beibringen. Da der Vorbesitzer aber auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, kann die VHV über das HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) die Unterlagen einsehen. Im August habe ich den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft der VHV zugesandt. Über 2 Monate später hat die VHV dann bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gefordert. Es geht bei der VHV nicht um eine zügige Bearbeitung im Interesse der Kunden sondern ausschließlich um Verzögerung und Nichtzahlung.

Jetzt wird einiges klarer.

Gut, dass der Hinweis mit dem HIS-Eintrag schon auf Seite 2 kommt. Viel Spaß mit der weiteren Schadenregulierung.

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