Elefantenrennen – Eindeutige Regelung über maximal Dauer

Weil § 10 Abs. 1 S. 2 StVO bezogen auf „Elefantenrennen“ wegen der Bestimmung

„…Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt…“

wenig ergiebig ist, wurde dieses vom OLG Hamm in einem Grundsatzurteil genauer definiert (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08)

Zitat:

…Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen Autobahnen. Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der wesentlich höheren
Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt….

…(eine Ahndung kommt ) nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten….

…Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. "Elefantenrennen"😉 jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang geht der Senat von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus …..

…bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen … nach dieser Vorschrift einer bußgeldrechtlichen Ahndung.

Quelle:

http://tinyurl.com/mn48xw

Somit kann man also festhalten, das die Differenzgeschwindigkeit beim Überholen auf zweispurigen Autobahnen mindest 10km/h betragen und innerhalb von höchstens 45 Sekunden abgeschlossen sein muss.

Dazu passt dann ganz gut eine Aussage, die ich in einem Parallelforum auf MT kürzlich gelesen hatte:

Zitat:

So ne Situation hatte ich heute erst wieder auf der A2:
Ich hatte knapp 90 drauf und wollte nen anderen
überholen der ziemlich genau 80 fuhr. Als ich dann
neben ihm war, erhöhte er seine Geschwindigkeit
auf ca 89. Wahrscheinlich weil er zu stolz war,sich
mit seinen 540er TGX von meinen 510er Actros
überholen zu lassen. Aber ich kann bis auf 93 hoch
gehen und hab ihn damit gezeigt wo der Hammer hängt....

😁😁

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


Die Intention dieses Threads ist hauptsächlich informativer Natur und dient der Verbesserung des Allgemeinwissens sowie als Test für sinnerfasstes Lesen 😁

Tatsächlich ist die Entscheidung des OLG durchaus bemerkenswert, denn diese Regelung gilt ja nicht nur für LKW exklusiv.
Damit lässt sich nun z.B. auch ableiten, dass das Überholen eines LKW's mit einem PKW bei 100km/h KEINE unzulässige Behinderung des nachfolgenden Verkehrs darstellt... was ja im allgemeinen gerne als solche angesehen wird.

Hast du den Titel des Threads selbst eingegeben?

Hast du ihn auch einmal gelesen?

Zitat:

Elefantenrennen – Eindeutige Regelung über maximal Dauer

Wie kommst du nun also darauf, dass...

Zitat:

[...] das Überholen eines LKW's mit einem PKW bei 100km/h KEINE unzulässige Behinderung des nachfolgenden Verkehrs darstellt [...]

Es geht bei diesem Urteil extra darum auch langsameren Verkehrsteilnehmern, hier explizit LKW, ein Überholen zu ermöglichen, auch wenn andere dafür unter Umständen bremsen müssen. Um dieses Überholrecht etwas einzuschränken werden eben diese 10 km/h und 45 Sekunden angeführt.

Wenn du dieses Urteil "zu Recht" für PKW umsetzt, wünsche ich dir jedenfalls viel Spaß und hoffe, dass dich baldigst jemand wegen Behinderung anzeigt. Dann kannst du dem Richter erklären warum dein PKW nicht mehr als 10 km/h Differenzgeschwindigkeit zulässt, warum du 45 Sekunden zum Überholen benötigst und dabei einige Autofahrer behinderst.

Dann gibt es ganz schnell ein weiteres Urteil...

Tut mir wirklich leid, aber unter anderem solche Ignoranten und Besserwisser wie du machen die Autobahn zu einem ungemütlichen und gefährlichen Pflaster.

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Zitat:

Original geschrieben von 320erlpg



"Nach Polizeiangaben ist unklar, ob er den Unfall überhaupt bemerkt hatte. "

habe trotzdem zweifel daran, dass er sich freiwillig stellen wird.

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic



Zitat:

Original geschrieben von 320erlpg



"Nach Polizeiangaben ist unklar, ob er den Unfall überhaupt bemerkt hatte. "
habe trotzdem zweifel daran, dass er sich freiwillig stellen wird.

das stimmt, "mörder" stellen sich leider selten.

traurig, dass dieser mensch für alle eine weiterbestehende gefahr ist, egal ob ers gemerkt hat oder nicht.

hoffentlich bleibt uns allen sowas erspart.

grüße

Ich weiß wieder, warum ich keine Anstalten mache, auszuweichen.

Entweder der Blindlingswechsler sieht mich noch und korrigiert oder es knallt.

Schlimmer, als im beschriebenen Fall kann es für mich nicht ausgehen, es gibt aber Kontaktspuren.

Zitat:

Original geschrieben von patti106


Ich weiß wieder, warum ich keine Anstalten mache, auszuweichen.

Entweder der Blindlingswechsler sieht mich noch und korrigiert oder es knallt.

Schlimmer, als im beschriebenen Fall kann es für mich nicht ausgehen, es gibt aber Kontaktspuren.

Man handelt dann reflexartig und nicht bedacht, ob ein Ausweichen besser oder schlechter ist kann man pauschal nicht beantworten. Mir kam vor 2 Jahren ein VW Golf ( älters Modell) auf der A33  Osnabrück > Bielefeld entgegen, mein vordermann und ich beide links wichen reflexartig auf den Hauptfahrstreifen aus. Hinter uns hat es dann geknallt, ein anderer wich eben zur Mittelleitplanke aus.

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