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Eintragungen nach §21 (Einzelabnahmen) sind ungültig!

Themenstarteram 25. Januar 2009 um 15:54

Hallo @ all

wie der Titel schon sagt wollte ich euch nur darauf aufmerksam machen, dass die Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Serienräder ungültig ist.

Siehe Link: Rädereintragungen nur mit TÜV-Gutachten oder ABE gültig

Zitat daraus:

"Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben"

und

"Nur Leichtmetallfelgen mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig"

LG

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20 Antworten

Diese Argumentation ist einfach nicht korrekt und auch vom Inhalt her völlig falsch, Ich zitiere den Grund warum nach VDAT eine Eintragung ungültig wäre:

Zitat:

Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu, Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen Prüfräder.

Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben

Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin, dass die Eintragung solcher Räder nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Nur Leichtmetallfelgen mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig

Interessant ist der letzte Satz, welcher bestätigt, dass Felgen mit TÜV-Gutachten oder ABE zulässig sind.

Jeder der sich mit der Materie auskennt weiß nun, dass auch die Felgen welche im TÜV-Gutachten oder ABE auf die Festigkeit lediglich mit dem Festigkeitsgutachten geprüft worden sind, also letzendlich wären nach dieser Quelle alle TÜV Gutachten und ABE's für Felgen ebenso ungültig, da dann dieses wieder gelten würde:

Zitat:

Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen.

Also in meinen Augen ist die Aussage von VDAT nicht haltbar, und ist auch das erste mal das ich von einer solchen Regelung höre.

Zitat:

Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben

Dieser Satz allein ist natürlich richtig, denn neben dem Festigkeitsgutachten muss eine Reifenfreigabe vorliegen, und eine Freigängigkeit der Felge und Reifen in jeder Fahrsituation muss gegeben sein.

Themenstarteram 25. Januar 2009 um 16:27

Hallo Kai,

ich musste da auch kurz schlucken als ich das gelesen habe...hab es mehr oder weniger durch Zufall erfahren....!

Sicher wiederspricht sich das irgendwo.....!

Ich kann mich jetzt auch täuschen, aber ist es nicht so, dass Hersteller ihre Gutachten, ABE's alle 4 Jahre (?!?) erneuern müssen?

Bisher haben alle (?) Hersteller bei ihren neueren (!) Gutachten (die ich gesehen habe!) geschrieben, dass die Gutachten nur für Räder ab eines von ihnen bestimmten Herstellungsjahres gelten....!

Warum?

Also muss da irgendwas im Hintergrund gelaufen sein, dass die VDAT eine solche Information rausgegeben hat....!

Ein Ablaufdatum eines Gutachtens ist mir nicht bekannt.

Themenstarteram 25. Januar 2009 um 16:51

Mir auch nicht....! Meine Räder wurden letztes Jahr noch mit einem Gutachten von 1973 eingetragen...!?

Ich glaube da sollte man im Falle jemanden fragen der sich wirklich auskennt....!

Ich kenn mich zumindest nicht aus und kann nur das verlinken was ich gelesen habe....!

LG

Themenstarteram 25. Januar 2009 um 21:04

Also es scheint definitiv so zu sein, wie wenn sie (wer auch immer) da jetzt einen Riegel davor geschoben haben....!

Es steht auch in der Fachzeitung "Kfz-Betrieb-Online" !

Hoffe das spricht sich nicht so schnell bei den Prüfern rum....! :(

Die zitieren ja ebenfalls nur den bereits geposteten Link von dir.

Denke das es sich dabei hierdrum handelt:

http://www.reifenpresse.de/.../...e-ersetzt-kein-pruefzeugnis.html?...

und dies fälschlicherweise und zur allgemeinen Verwirrtheit unnötig aufgezogen wird.

Ansonsten müsste es ja eine Anweisung und eine Richtlinie an alle Prüfstellen geben, welche die Festigkeitsgutachten als nichtig erklären würde, und bereits eingetragene Räder anhand eines solchen Festigkeitsnachweises als nichtig erklärt, dies hätte zu Folge das dies bei der nächsten HU als Mangel einzustufen wäre.

Im Anhang ein Gutachten als Beispiel über die Dauerfestigkeit eines Sonderrades welches angeblich keine Gültigkeit mehr haben solle.

Zitat:

Hoffe das spricht sich nicht so schnell bei den Prüfern rum....!

Entweder es gibt eine solche Anweisung oder es gibt Sie nicht, ein rumsprechen ist da nicht nötig.

Ist wie mit den Alu Flügeln, es ging eine Anweisung rum ,dass diese Verboten sind und alle verbauten und eingetragenen nachträglich als HU-Mangel zu beanstanden sind.

Ich denke das dieser Verband eine einfache Traglastangabe der Felge meinte welche nicht ausreicht zur Einzelabnahme.

Aber eventuell postet ja jemand eine Anweisung oder etwas gültiges was bestätigt, dass Festigkeitsgutachten keine Gültigkeit mehr haben, mir ist keine Regelung bekannt und eine Meinung von einem Verband hat keine rechtliche Gültigkeit.

Themenstarteram 26. Januar 2009 um 7:03

Hallo Kai,

also ich habe eben mit einem m.E. nach kompetenten Mitarbeiter vom Tüv gesprochen.

Die Prüfer sind wohl angeheissen (!) worden bei Fahrzeugen nach BJ'94 mindestens ein Teilegutachten zu verlangen. Für Fahrzeuge vor BJ'94 reicht auch lediglich ein Prüfbericht.

Die Räder/Teile müssen dazu nach dem VD Tüvmerkblatt (Umlaufbiegung) geprüft worden sein...sprich von einer anerkannten Prüftstelle (Tüv Süd usw) geprüft worden sein.

Des weiteren hat der Hersteller der Räder ein QM Managementsystem nachzuweisen...wenn er das nicht hat, sind seine Gutachtachten null und nichtig.

Nach §21 darf also nur in bestimmten Fällen noch eingetragen werden....!

Was das Alter der Gutachten angeht....da meinte er, dass das Gutachten nicht älter sein sollte wie das Auto selbst....und die "Auflagen" (siehe oben) müssen erfüllt sein....!

LG

Zitat:

Original geschrieben von Natucki

Die Räder/Teile müssen dazu nach dem VD Tüvmerkblatt (Umlaufbiegung) geprüft worden sein...sprich von einer anerkannten Prüftstelle (Tüv Süd usw) geprüft worden sein.

Des weiteren hat der Hersteller der Räder ein QM Managementsystem nachzuweisen...wenn er das nicht hat, sind seine Gutachtachten null und nichtig

Diese Prüfungen haben die mir bekannten Festigkeitsgutachten alle, auch dieses welches ich als Beispiel von Fa. Keskin gepostet habe.

Es mag Gutachten, oder sogar Felgen geben wo gar nichts dabei ist, oder welche nicht diese Auflagen und Prüfungen erfüllen, aber die waren auch vorher schon nicht gültig in Deutschland. Betrifft z.B. Felgen wo nur die Traglast angegeben ist.

Auf der Felge und im Festigkeitsgutachten müssen aufgeführt sein:

Herstellerzeichen

Radtyp und Ausführung

Radgröße

Einpreßtiefe ET

Gießereikennzeichen

Herkunftsmerkmal

Herstellungsdatum Monat und Jahr

...wenn von diesen gesprochen wird die diese Kriterien nicht erfüllen, dann hat sich dieser Verband mehr wie unglücklich ausgedrückt, und nichts neues erzählt.

Themenstarteram 26. Januar 2009 um 14:11

Ich glaube die VDAT hat hier wirklich von unterschiedlichen Sachen geschrieben....! Wie sie allerdings darauf kommt, dass Festigkeitsgutachten allgemein nicht mehr gelten...dass konnte sich auch der Tüv Mensch heute morgen nicht erklären....!

Denn hier hat die VDAT alles deutlich und "richtig" geschrieben zu Felgen die nichts haben als irgendetwas eingestanztes....!

Egal...soll verstehen wer es will....!

sama.....du redest aber nicht von den vollpfosten der dekra in es? ;)

Themenstarteram 30. Januar 2009 um 9:31

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

sama.....du redest aber nicht von den vollpfosten der dekra in es? ;)

Zitat:

also ich habe eben mit einem m.E. nach kompetenten Mitarbeiter vom Tüv gesprochen.

Nein, vom Tüv....und das vom Tüv in Reutlingen...!

gut den wens nach denen gehen würde dann würde das mit dem §21 stimmen. den das dürfen die (noch) net also ist es lt deren aussagen eh unmöglich ;)

Themenstarteram 30. Januar 2009 um 11:56

Du hast Dir den Thread ganz durchgelesen?

Was hat VDAT mit Dekra zu tun?

Wenn die mir gegenüber geäusserte Aussage nicht von einem Tüv RT gemacht worden wäre, sondern vom Dekra ES, dann wäre sie doch ebenfalls "richtig" oder nicht?

Ich verstehe im Moment gerade nicht, was Deine Frage und Aussage rechtfertigt...!?

LG

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