Einspruch Bußgeldbescheid (kein Jammerthread)

Hallo zusammen,

eines gleich vorweg: Es soll hier kein weiterer Jammerthread mit Kommentaren wie "Steh zu deinen Fehlern" entstehen (es soll nämlich tatsächlich ungerechtfertigte und völlig an den Haaren herbeigezogene Bußgeldbescheide geben).
Wir bleiben also bitte einfach mal bei sachlicher Diskussion (es sind ja doch einige im Forum vertreten die damit von berufswegen zu tun haben).

Wie läuft ein Einspruch ab:

  1. Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bußgeldbescheides einlegen
  2. Verwaltungsbeörde entscheidet über den Einspruch und stellt das Verfahren ein bzw. leitet an das zuständige Amtsgericht weiter.
  3. Gericht stellt das Verfahren ein, setzt einen Verhandlungstermin an oder gibt das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung an die Verwaltungsbehörde zurück ($69 Abs. 5 OWiG, ist das bei der zweiten Vorlage bei Gericht wieder Fall wird eine weitere Vorlage bei Gericht nicht mehr zugelassen)

Soweit in aller Kürze, detaillierten Lesestoff dazu gibt es hier.
Interessantes zu §69 Abs. 5 gibt es hier zu lesen (schon interessant was da teilweise abgeht).

So, jetzt die Sache über die ich mich wundere:
Ich habe gegenwärtig einen Widerspruch laufen und mich schon gewundert daß das so lange dauert.
Jetzt kam gestern vom Amtsgericht ein Schreiben daß die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung an die Verwaltungsbehörde zurück geht. ?!?Hä?!?

Ich wußte bisher gar nicht, daß das schon bei Gericht ist. Wird man darüber nicht informiert (was ich bisher im Netz gelesen habe ist das schon der Fall)?
Man kann in dem Fall als Betroffener ja sogar Anträge an das Gericht stellen (vorausgesetzt natürlich man weiß daß sich bereits ein Gericht damit befaßt).
Wie soll das praktisch ablaufen? Muß ich da wöchentlich Akteneinsicht beantragen (das kann ja nicht so gedacht sein)?

PS. Das ganze läuft ohne Anwalt und ich will auch keinen einschalten.

Vorab schon mal Danke für eure sachlichen Posts.

Gruß Metalhead

Beste Antwort im Thema

Die Verwaltungsbehörde gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, die wieder ans Amtsgericht. Erst durch die Entscheidung des AG (Termin oa) kriegst du Nachricht von der Abgabe.
Wenn die Akte wieder beim AG ist, fängt das Spielchen von vorne an.
Pass aber auf die Verjährungsfristen auf.

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Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 22. Mai 2017 um 16:38:43 Uhr:


Wenn nur Privatperson, dann ist die Anzeige doch mit deinem Widerspruch obsolet. Was soll ein Richter auch bei Aussage gegen Aussage anderes machen als Einstellen? "Zeugenaussage ungenügend" heißt doch nichts anderes, oder?

War nur eine Privatperson (der einzige Zeuge).

Der Richter kann schon frei entscheiden wem er glauben möchte.

Es heißt ja nicht umsonst "auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".

Gruß Metalhead

Zitat:

War nur eine Privatperson (der einzige Zeuge).
Der Richter kann schon frei entscheiden wem er glauben möchte.
Es heißt ja nicht umsonst "auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".

Gruß Metalhead

Genau, deshalb kann der Richter auch das Bußgeld erhöhen, wenn du dich dumm anstellst oder er der Meinung ist, dass du keine Einsicht zeigst, etc.

Am einfachsten kommt man aus sowas raus, wenn man sich nicht mehr dran erinnern kann, wer das Auto gefahren hat...

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 22. Mai 2017 um 16:38:43 Uhr:



Zitat:

@HTC schrieb am 22. Mai 2017 um 10:21:19 Uhr:


Nur die Sperrfläche, bei der Abbiegerspur können sie dich mal genüsslich 🙂

Da ich am besagten Thread beteiligt war und immer noch zu meinem Standpunkt stehe:
Wer vor überqueren der Haltelinie für die Linksabbieger wieder auf der geradeaus-Spur ist, hat kein Abbiegeverstoß begangen. Zumindest gibt es zu einer solchen Situation keinen Richterspruch, der mir bekannt ist.
Wer hingegen NACH überqueren der Haltelinie für die Linksabbieger weiterhin geradeaus fährt, der hat sehr wohl einen Abbiegeverstoß begangen, dazu gibt es etliche im Internet abrufbare Richtersprüche. Also ganz frei ist man von dieser Sache nicht.

Ich dachte, das galt nur innerorts...

Jedenfalls sind alle verlinkten Entscheidungen bei einem Innerorts-Verstoß gewesen, oder irre ich mich da?

Zudem gibt es für diese Entscheidungen keine für mich aus der STVO ersichtlichen Grundlage, also ist das dann wohl auch weniger ein strafrechtliches Problem, sondern ein Zivilrechtliches, wo die Schadensaufteilung geregelt wurde von irgend welche OLGs....

Sry für OT, aber für mich war die Sache auch nicht wirklich klar, jedenfalls wurden die Aussagen irgendwann einfach eingestellt und Jeder blieb den Gesetzesbeweis schuldig.... Kann mich aber auch irren, der Thread ist doch schon einige Tage her.

HTC

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 22. Mai 2017 um 19:20:35 Uhr:


Am einfachsten kommt man aus sowas raus, wenn man sich nicht mehr dran erinnern kann, wer das Auto gefahren hat...

Richtig, das ist aber ehr die Strategie wenn man wirklich etwas auf dem Kerbholz hat.

Gruß Metalhead

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So Abschlußbericht:
Eingestellt nach §47 Abs. 2 OWiG

Ist wieder die Nummer mit Beigeschmack bei der (zu unrecht) Beschuldigte seine Auslagen selber zu tragen hat.
Da mich das nur etwas (ohnehin unbezahlbare) Zeit meines Lebens gekostet hat, ist das hier nicht so tragisch.
Wer dafür einen Anwalt gebraucht hätte wäre jetzt auf den Kosten sitzen geblieben (da wäre es billiger das Bußgeld zu zahlen).

Danke nochmal an alle.

Gruß Metalhead

Nein, dann wäre deine RS-Versicherung auf den Anwaltskosten sitzen geblieben (und du mit Pech auf der Selbstbeteiligung). Kein normaler Mensch (ok, ich kenn dich nicht persönlich 😛) würde wegen einer punktefreien Owi und 80,- € Bußgeld einen Anwalt beauftragen.

Dazu würde ein Anwalt per Anhörungsbeschwerde (anders geht das nicht) gegen die Kostenentscheidung vorgehen und dabei auf eine BVerfG-Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14) hinweisen. Das Gericht müsste nämlich ausführlich begründen, warum du deine Auslagen selbst zu tragen hast. Wird aber meistens nicht oder nicht richtig begründet.

Für den Richter ist das Verfahren aber einfacher (weil er nix schreiben muß), für den Anwalt auch (weil Gehalt höher).
Da erlässt dir der Anwalt ehr die Selbstbeteiligung als dagegen vorzugehen. 😁

Gruß Metalhead

Ob das Gericht das Verfahren einstellt oder dich freispricht, ändert (eigentlich) nichts am Honorar. Die Rechtsschutzversicherungen sind inzwischen genauso geizig, wie dies die Landeskasse ist.

Gegen die Entscheidung angehen bringt zusätzliches Geld. Fairerweise muss ich allerdings gestehen, dass (mit RS) das nie oder extrem selten gemacht wird. Der Typ, der das bis zum Bundesverfassungsgericht gebracht hat, hatte vermutlich keine anderen Hobbys. Oder war ein sturer Bock, der sich einfach nicht alles gefallen ließ. Respekt!

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