Eine Rechtsfrage zu Saisonkennzeichen
Hallo Zusammen.
Folgende Posse hat sich vor kurzem zugetragen. Ich habe Ende letzten Jahres im November, für mein Cabrio mit Saisonkennzeichen 03 bis 10, einen Versicherungsvergleich gemacht. Bei einem bekannten Onlineportal fand sich dann auch ein günstigeres Angebot und ich beauftragte dort den Wechsel von der Bavaria Direkt zur HDI. Soweit so gut und ein völlig normaler Versicherungswechsel. Dachte ich jedenfalls. Ende Januar bekam ich Post von der Zulassungsstelle. Mein Cabrio sei ohne Versicherungsschutz und ich habe ab Zustellung dieses (Ein)schreibens, drei Tage Zeit, eine gültige EVB vorzulegen oder das Fahrzeug auf meine Kosten selbst abzumelden. Andernfalls droht die zwangsweise Entstempelung durch die Polizei. Anbei die Gebührenrechnung von 43,50€. Ganz toll! Meine anschließende "Recherche" (ein Telefon und E-Mail Marathon) beim Onlineportal, der Bavaria Direkt sowie der HDI, ergab in Kurzfassung: Die alte Versicherung (Bavaria Direkt) hat den Vertrag zum 01.01.2024 beendet. Die neue Versicherung (HDI) den neuen Vertrag mit Beginn der Saison lt. KFZ Kennzeichen, auf den 01.03.2024 datiert. Somit hat der Computer der Zulassungsstelle eine nicht vorhandene Haftpflichtversicherung ausgespuckt und der Verwaltungsakt war geboren.
Was mich nun umtreibt, ist nicht die Frage, wer hier wann einen Fehler gemacht hat. Vielmehr hat sich bei allen, mit denen ich in diesem Fall zu tun hatte, eine Frage herauskristallisiert. Nämlich, besteht für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen, außerhalb der Saison, eine (Haftpflicht) Versicherungspflicht. Das Kennzeichen, mit dem Siegel des Zulassungsbezirks und der Saisonangabe, ist ja im Grunde eine Urkunde aus der hervorgeht, dass dieses Fahrzeug nur während der Saison im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden darf. Da besteht natürlich die Versicherungspflicht und die KFZ Steuer ist fällig. Aber alles Andere spielt sich ja auf meinem privaten Grund und Boden ab. Das Cabrio überwintert brav im Carport. Nur halt in meinem Fall ohne Ruheversicherung. So nennt man daß, wenn ein Saisonfahrzeug Winterschlaf hält. Ich habe nirgendwo einen Hinweis gefunden, daß man eine Ruheversicherung für Saisonfahrzeuge vorhalten muß.
Was meint Ihr da draußen dazu? Vielleicht ist ja auch ein Verkehrsrechtler an Bord, der hier Licht ins Dunkel bringen kann.
PS: Inzwischen ist die Kuh vom Eis. Die HDI hat den Vertrag vordatiert und die Zulassungsstelle hat eine EVB vorliegen. Nun kommen "nur" nochmal 60 € Gebühr on top, weil ich das Cabrio natürlich nicht innerhalb von drei Tagen, selber abgemeldet hab. Hab's halt drauf ankommen lassen. Die Polizei war auch da, musste aber unverrichteter Dinge wieder von dannen ziehen, weil ich im Urlaub war und sie nicht an das Fahrzeug dran kommen konnten. Pech gehabt ;-)
31 Antworten
Zitat:
@nogel schrieb am 21. Februar 2024 um 16:22:30 Uhr:
Ziemlicher Humbug.Ich darf mein Auto schließlich auch jeden 31.10. abmelden und am 01.03. wieder anmelden.
Ohne daß es die Zulasungsstelle oder sonstwen zu interessieren hat.
Klar darf man das.
Hier geht es aber drum dass das Fahrzeug zwar noch zugelassen, aber nicht mehr versichert war.
Das hat die Zulassungsstelle dann schon zu interessieren.
In der weiteren Fragestellung ging es um eine mögliche Ruheversicherung. Auch das kann ein wichtiger Faktor werden - insbesondere wenn ein Fall eintritt und man keine hat.
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 21. Februar 2024 um 16:22:07 Uhr:
Es geht nicht um den Schaden am Auto, sondern um Schädigung durch das Auto.
Das kann durchaus auch auf (abgeschlossenen) Privatgrund der Fall werden.
Beispiel. Mein Cabrio ruht von November bis März wegen Saisonkennzeichen in der Garage. Es fängt zu brennen an, weil ein Marder die Kabel anknabbert. Die Garage fackelt ab und die nebendran vom Nachbarn gleich mit.
Dann kaufe ich mir ein neues gebrauchtes Cabrio im November. Der Verkäufer lässt mich mit seiner Zulassung damit nach Hause fahren. Ich gehe zur Zulassungsstelle und melde das Fahrzeug ab. Ist ja noch Zeit, bis ich im März die ersten Sonnenstrahlen im offenen Auto genießen will. Das Auto ruht also wieder in meiner (neuen) Garage. Der Marder knabbert wieder an den Kabeln und meine Garage sowie die (neue) Garage meines Nachbarn fackeln wieder ab.
Wo ist der Unterschied???
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 21. Februar 2024 um 16:26:45 Uhr:
> wenn der Computer das so ausgibt, dann muss sie dem entsprechend die Verstöße ahnden.Eine Freundin von mir ist Anwältin mit Fachbereich Verwaltungsrecht und sie sagte: "Wenn Behörden immer alles richtig machen würden, bräuchte es kein Verwaltungsrecht und keine Verwaltungsgerichte und keine Anwälte dieses Fachbereiches!"
Sehr oft sind Behörden zu diesen og. "milde Mittel" verpflichtet. Schon der VHM-Grundsatz sagt: "Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es letztlich darum, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll. Der Staat sollte also nicht härter durchgreifen als erforderlich". Das betrifft zwar eher Verfassungsrecht, aber sei es drum.
Hier geht es um eine Ruheversicherung und ein Auto, das sich nicht auf öffentlichem Grund befindet, daher ist auch das Betriebsgefahr-Risiko eher nicht so hoch, dass solche "Mittel" bereits geeignet erscheinen, da hier keine wirkliche Dringlichkeit bestand. Ob auch die extrem kurzen Fristen hier berechtigt sind, könnte ein Verwaltungsgericht ebenfalls mal besehen.
Und die Dringlichkeit entscheidest Du?
Du rätst dem TE also zum Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung?
Dann sage ihm aber auch,dass er die Gebühren erstmal bezahlen muss, und er diese dann zurück bekommt, sollte dem Widerspruch stattgegeben werden.
unterschied
Im 1 Fall zahlt die Versicherung, im 2. Fall du
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Zitat:
@celica1992 schrieb am 21. Februar 2024 um 16:36:59 Uhr:
unterschied
Im 1 Fall zahlt die Versicherung, im 2. Fall du
... ich schätze mal eher meine Privathaftpflicht ...
Das glaubst du
Zitat:
@windelexpress schrieb am 21. Februar 2024 um 16:36:42 Uhr:
Und die Dringlichkeit entscheidest Du?Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 21. Februar 2024 um 16:26:45 Uhr:
> wenn der Computer das so ausgibt, dann muss sie dem entsprechend die Verstöße ahnden.Eine Freundin von mir ist Anwältin mit Fachbereich Verwaltungsrecht und sie sagte: "Wenn Behörden immer alles richtig machen würden, bräuchte es kein Verwaltungsrecht und keine Verwaltungsgerichte und keine Anwälte dieses Fachbereiches!"
Sehr oft sind Behörden zu diesen og. "milde Mittel" verpflichtet. Schon der VHM-Grundsatz sagt: "Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es letztlich darum, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll. Der Staat sollte also nicht härter durchgreifen als erforderlich". Das betrifft zwar eher Verfassungsrecht, aber sei es drum.
Hier geht es um eine Ruheversicherung und ein Auto, das sich nicht auf öffentlichem Grund befindet, daher ist auch das Betriebsgefahr-Risiko eher nicht so hoch, dass solche "Mittel" bereits geeignet erscheinen, da hier keine wirkliche Dringlichkeit bestand. Ob auch die extrem kurzen Fristen hier berechtigt sind, könnte ein Verwaltungsgericht ebenfalls mal besehen.
Du rätst dem TE also zum Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung?
Dann sage ihm aber auch,dass er die Gebühren erstmal bezahlen muss, und er diese dann zurück bekommt, sollte dem Widerspruch stattgegeben werden.
Die Gebühren werd ich auf jeden Fall bezahlen. Wegen 103,50€ lege ich mich sicher nicht mit dem Amt an :-(
Zitat:
@drolo1 schrieb am 21. Feb. 2024 um 16:43:03 Uhr:
@celica1992 schrieb am 21. Februar 2024 um 16:36:59 Uhr:
unterschied
Im 1 Fall zahlt die Versicherung, im 2. Fall du... ich schätze mal eher meine Privathaftpflicht ...
Hier hilft das Studium der AHB......und dort besonders der Punkt "Was ist nicht versichert?".
Aber wieder was gelernt. Von diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hab ich vorher noch nie gehört. Zumindest hat sich meinem Empfinden nach, die Polizei als Exekutive daran gehalten. Ich hatte mehrere wirklich nette und verständnisvolle Beamte am Telefon. Mir wurden z. B. Fristen zugestanden, um die entstandene Versicherungslücke schließen zu können. Wie ich ja bereits im Eingangsthread schrieb, war das ein einziger Marathon zwischen Behörden, Versicherungsmakler und den Versicherungen selbst. So hatte die HDI bereits einen Tag nach dem Amtsentscheid, fernmündlich die Vorverlegung des Vertragsdatums betätigt. Nur passiert ist nichts. Deshalb musste das Amt eben vollstrecken. Erst nach weiterem Druck von Makler und mir, wurde dann die EVB an die Zulassung übermittelt. Die hatte dann nichts besseres zu tun, als diese EVB abzuweisen. Wegen Unstimmigkeiten der Fahrzeugdaten. Dann musste ich eine Kopie des Fahrzeugscheins an die HDI schicken. Danach hat es dann endlich geklappt. Hat leider alles viel länger gedauert, als die 3 Tage, die mir von Amtswegen zugestanden hätten. Soviel zum Thema Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei einem ruhenden Fahrzeug. Aber wie gesagt. Die Polizei blieb zum Glück sehr gelassen und hatte es mit der Zwangsentstempelung überhaupt nicht eilig ;-)
Wie gesagt: Es gibt genau für obige Fälle Verwaltungsgerichte, die eben auch Behörden einnorden. Dass man das nicht will, ist was völlig anderes. Verkehrsrechtsschutzversicherung - wie so oft!
Zitat:
Und die Dringlichkeit entscheidest Du?
Die ist für mich schon entschieden, es gibt sie nicht! Dass du anders "entscheidest", ist wirklich dein Problem.
Hier ist doch die Frage, welche Fristen zum Reagieren eine Behörde ließ. So ganz habe ich den TE noch nicht verstanden, ob und wo ihn da eine tatsächliche Schuld treffen könnte, da er ja reagierte.
Zitat:
Du rätst dem TE also zum Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung?
Um diesen Teil ging es doch zunächst gar nicht. Erstmal kostete ja wohl schon das erste Schreiben richtig viel Geld und da war diese Untersagung noch gar nicht auf dem Tisch.
Ich würde, als Anwalt, die Pflichten beider Seiten in diesem Fall erst mal klären und dann dem TE vielleicht sagen: Beim ersten Teil liegt die Behörde daneben und beim zweiten Teil hast du es "drauf ankommen lassen", was auf deine Kappe geht. Zum Beispiel.
Dass der TE wegen 100 € kein Fass aufmacht - klar. Aber es geht uns ja hier "um's Recht", also?
Der Halter ist grundsätzlich dafür verantwortlich durchgängig Versicherungsschutz nachzuweisen.
Erhält die Behörde eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsschutzes muss sie Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung
51 abs 4 fzv
Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, so hat sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen.
Und bei fehlendem Versicherungsschutz wird kaum eine Behörde lange zögern, um nach Ablauf der Nachhaftungsfrist nicht selbst in Anspruch genommen werden zu können.
Und auch die Versicherung mit einem Saisonkennzeichen läuft über 12 Monate, lediglich die Nutzung außerhalb des Saisonzeitraums ist eingeschränkt und man braucht für diese keine Kfz Steuer abzuführen.
Auch außerhalb der Saison gilt das Fahrzeug als zugelassen!
Der TE kann ja mal locker aus der hüfte einen Widerspruch formulieren, mit der Begründung, dass er die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Betriebsuntersagung nicht gegeben sieht. Evtl sieht der für die Widersprüche zuständige SB das ebenso und gibt dem Widerspruch statt, dann bekommt er sein Geld zurück
Wenn nicht bezahlt er halt noch paar Euro für den Widerspruchsbescheid. Wenn er damit dann nicht leben möchte, kann er Klage einreichen.
Bitte darüber hier berichten.
Das Problem könnte bereits die "Außerbetriebsetzung" an sich sein, weil ausserhalb der Saison gar kein "Betrieb" dem Recht nach stattfinden kann.
Wir gesagt, es geht um die Verhältnismäßigkeit von bestimmtem behördlichen Handeln nach einer Dringlichkeit, die eigentlich von einer unversicherten Betriebsgefahr ausgeht.
Vielleicht klärt das jemand mal, wenigstens durch eine Landeskammer, aber wer würde das tun? Der TE eher nicht. 🙂
Hier nochmal der TE, mit dem Ende der Posse. Der Wagen hat nun seinen Versicherungsschutz. Und das Amt seinen Willen. Der Spaß hat gekostet. 43,45 € für den ersten Bescheid. Der ließ mir eine Frist von drei (!) Tagen um die EVB beizubringen oder das Fahrzeug abzumelden. Das Schreiben wurde am Donnerstag Mittag zugestellt. So blieben quasi zwei halbe Tage um das Amt zu befriedrigen. Denn Freitag Mittag ist Feierabend auf der Behörde. So ist das mit der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls hab ich es Vorgezogen, mir wegen der Sache keinen Stress zu machen und hab mal den Wagen nicht stillgelegt. Das hat mich nochmal glatt 60 € gekostet. Im Bescheid stand sinngemäß, ich hätte zwar EVB beigebracht, nur halt nicht innerhalb der Dreitagesfrist. Also blute, reuiger Sünder!
Mit dem Onlineportal, über dass ich den Wechsel der Versicherung vollzogen habe, habe ich mich geeinigt. Jeder trägt 50% der Kosten vom Amt. Unterm Strich immer noch ein Geschäft mit Gewinn und eine Menge an Erfahrung. In diesem Sinne, allzeit gute Fahrt.
Hättest du denn eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung gehabt?
Wahrscheinlich eine mit mindestens 150SB