Einbruchschaden, wie vorgehen ?
Hi Leute,
ich hab einen Einbruchschaden am Auto, ich hatte noch nie sowas , deswegen keine Ahnung wie man vorgeht.
Hab ne Teilkasko und Vollkasko.
Scheibe eingeschlagen, dabei noch Kratzer in den Lack gemacht und paar Sachen geklaut.
Geklaute Sachen scheint die Vers wohl nicht zu zahlen wie ich im Web gelesen habe sondern nur den Schaden am Auto.
Bringts vielleicht was bei der Hausratvers anzufragen wg Diebesgut ?
Übernimmt die Vers einen Schadensgutachter so wie das bei fremdverschuldeten Unfällen ist?
Oder einfach zur Werkstatt und Voranschlag machen lassen.
Geht das das ich nur den Glasschaden reparieren und voll abrechnen lasse und den Lckschaden mache ich selber mit dem Lackstift und rechne das fiktiv ab ? Dann käme vielleicht die Selbstbeteiligung wieder rein
Beste Antwort im Thema
Die obige BGH-Entscheidung betrifft nicht den hier gewünschten Fall einer konkreten Abrechnung einer Teilreparatur mit Rechnung und Restabrechnung des Schadens auf fiktiver Basis. Der BGH verneint die Zulässigkeit derartiger Ansätze in ständiger Rechtsprechung.
Eine der Obergrenzen in der Kasko ist der Wiederbeschaffungsaufwand und das kann durchaus weniger als der - ggf. in einem Schadengutachten ermittelte - Reparaturaufwand sein. Man sollte sich also gut überlegen, was man bei der VK nach einer fiktiven Abrechnung einreicht, weil das böse nach hinten losgehen kann.
Ratschlagerfindungen oder auch Nichtwissensbekundungen sind nicht hilfreich für den TE und sollten einfach unterlassen werden, im "elektronischen Weltall" wie auch auf Erden ... 😰😎.
27 Antworten
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 04. Apr. 2018 um 11:18:35 Uhr:
Das ist so egal nicht. Bei der VK ist in der Regel die SB höher und, noch ärgerlicher, es erfolgt im Schadenfall eine Rückstufung. Deshalb ist es wichtig dass etwas gestohlen wurde. Ansonsten ist er im Bereich Vandalismusschaden
Da hast du natürlich Recht, Ich bezog meine Aussage jetzt eher darauf, dass man ohne VK im Vandalismusfall zum Selbstzahler wird.
Wobei ich mir gar nicht sicher bin, ob eine TK den "Vandalismusanteil" im Fall eines Einbruches überhaupt reguliert. Müsste man mal lesen.
Bei meinem EinbruchSchaden wurden die beschädigten Teile und das Lackieren der Tür mit übernommen. Kann bei einer anderen Versicherung natürlich anders sein.
Gruß m
Zitat:
@windelexpress schrieb am 04. Apr. 2018 um 11:44:38 Uhr:
Bei meinem EinbruchSchaden wurden die beschädigten Teile und das Lackieren der Tür mit übernommen. Kann bei einer anderen Versicherung natürlich anders sein.
Ich denke mal er kommt auch drauf an was und in welchem Umfang beschädigt ist. Kratzer um das Schloss rum, werden vielleicht anders behandelt als ein zerbrochener Reifen. Erstere stehen im Zusammenhang mit dem Einbruch, Letztere sicher nicht. Aber das ist nur meine Vermutung.
"Mann kann jedoch fiktiv abrechnen, und die Rechnung der Scheibenreparatur einreichen und dafür die Märchensteuer nacherstattet bekommen"
Kurze Rückfrage in der Schadenbearbeitung: geht
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oder
...
Wenn bei fiktiver Abrechnung die dann anfallenden Reparaturkosten niedriger ausfallen, als vom Gutachter ursprünglich veranschlagt, gibts MwSt aber auch nur gegen Nachweis per Rechnung und höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Brutto-Reparaturkosten. Ist man vorsteuerabzugsberechtigt, gibts natürlich nix.
Weil das eine Krüppelkiefer behauptet hat
Zumindest im Fall des BGH geht es nicht um einen Kaskofall.
Das ist die einzige Frage, die man aufwerfen kann. Allerdings ist das in der Kasko halt immer Frage des einzelnen Vertrages. In diesem müsste dann klar und unmissverständlich geregelt sein, dass es bei fiktiver Abrechnung keine MwSt gibt. Ist das nicht der Fall, kann man die MwSt trotzdem verlangen - dazu gibt es auch BGH-Entscheidungen.
Die obige BGH-Entscheidung betrifft nicht den hier gewünschten Fall einer konkreten Abrechnung einer Teilreparatur mit Rechnung und Restabrechnung des Schadens auf fiktiver Basis. Der BGH verneint die Zulässigkeit derartiger Ansätze in ständiger Rechtsprechung.
Eine der Obergrenzen in der Kasko ist der Wiederbeschaffungsaufwand und das kann durchaus weniger als der - ggf. in einem Schadengutachten ermittelte - Reparaturaufwand sein. Man sollte sich also gut überlegen, was man bei der VK nach einer fiktiven Abrechnung einreicht, weil das böse nach hinten losgehen kann.
Ratschlagerfindungen oder auch Nichtwissensbekundungen sind nicht hilfreich für den TE und sollten einfach unterlassen werden, im "elektronischen Weltall" wie auch auf Erden ... 😰😎.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. April 2018 um 20:52:14 Uhr:
Die Experten hier werden ja gewiss eine Quelle aus der BGH-Rechtsprechung benennen können, aus der sich die Zulässigkeit einer gemischt konkreten und fiktiven Abrechnung ergeben soll. ...
???
WBA in beiden fiktiven Fällen 15.000 EUR:
Fall 1
Schadenshöhe 3000 EUR zzgl Mwst
Auszahlung fiktive Abrechnung 3000 EUR
Ich reiche nach fiktiver Abrechnung eine Rechnung über 1000 EUR Material ein und fordere die darauf angefallene Mwst nach.
Wo soll das Problem sein und wofür braucht es dazu ein BGH Urteil ?
Fall 2
Schadenshöhe 3000 EUR zzgl Mwst
Auszahlung fiktive Abrechnung 3000 EUR
Ich reiche nach fiktiver Abrechnung die Werkstattrechnung über eine Teilreparatur (Lohn und Material) iHv 2000 EUR ein und fordere die darauf angefallene Mwst nach.
Wo soll das Problem sein und wofür braucht es dazu ein BGH Urteil ?
Sollte es ein Urteil geben welches diese Vorgehensweise für unzulässig erklärt hätte ich dieses gern mal gesehen.
Chrissi, das ist nicht nur mir zu blöd mit Dir.
Zitat:
Bei einem Hagelschaden vor einigen Jahren habe ich fiktiv abgerechnet und dann 1.5 Jahre später nach Kauf eines neuen Fahrzeuges die MwSt. nach Aufforderung problemlos bekommen.
so ganz verstehe ich das nicht, hattest du das zwischendrin reparieren lasen ?