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Einbruchschaden, wie vorgehen ?

Themenstarteram 3. April 2018 um 15:40

Hi Leute,

ich hab einen Einbruchschaden am Auto, ich hatte noch nie sowas , deswegen keine Ahnung wie man vorgeht.

Hab ne Teilkasko und Vollkasko.

Scheibe eingeschlagen, dabei noch Kratzer in den Lack gemacht und paar Sachen geklaut.

Geklaute Sachen scheint die Vers wohl nicht zu zahlen wie ich im Web gelesen habe sondern nur den Schaden am Auto.

Bringts vielleicht was bei der Hausratvers anzufragen wg Diebesgut ?

Übernimmt die Vers einen Schadensgutachter so wie das bei fremdverschuldeten Unfällen ist?

Oder einfach zur Werkstatt und Voranschlag machen lassen.

Geht das das ich nur den Glasschaden reparieren und voll abrechnen lasse und den Lckschaden mache ich selber mit dem Lackstift und rechne das fiktiv ab ? Dann käme vielleicht die Selbstbeteiligung wieder rein

Beste Antwort im Thema

Die obige BGH-Entscheidung betrifft nicht den hier gewünschten Fall einer konkreten Abrechnung einer Teilreparatur mit Rechnung und Restabrechnung des Schadens auf fiktiver Basis. Der BGH verneint die Zulässigkeit derartiger Ansätze in ständiger Rechtsprechung.

Eine der Obergrenzen in der Kasko ist der Wiederbeschaffungsaufwand und das kann durchaus weniger als der - ggf. in einem Schadengutachten ermittelte - Reparaturaufwand sein. Man sollte sich also gut überlegen, was man bei der VK nach einer fiktiven Abrechnung einreicht, weil das böse nach hinten losgehen kann.

Ratschlagerfindungen oder auch Nichtwissensbekundungen sind nicht hilfreich für den TE und sollten einfach unterlassen werden, im "elektronischen Weltall" wie auch auf Erden ... :eek::cool:.

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Erstmal bei der Versicherung anrufen und Schaden melden. TK Schaden schickt die Versicherung ihren Gutachter.

Was mitversichert ist im Auto,kannst Du den AGB entnehmen.

Gruß m

Doppelt.

Eine gemischt fiktive und konkrete Abrechnung (Teilleistung auf Rechnung) ist nicht möglich. Entweder hop oder top. Je nach Scheibe ist ja evtl. was beim Verwerter / Zubehör zu bekommen. Frag die Versicherung nach einem Gutachter, ob sie einen schicken oder ob Du einen beauftragen sollst.

Der Fahrzeuginhalt ist ggf. über die Hausrat versichert.

Zunächst mal gilt es zwischen Einbruch und Vandalismusschaden zu unterscheiden.

Ist hier aber "relativ egal", Da ja ohnehin VK vorhanden ist.

 

Und ja dein Vorgehen ist so möglich. Du kannst fiktiv abrechnen und nichts, teilweise, alles reparieren (lassen).

Bedenke aber, dass du dann bei entstehenden Folgeschäden ggf. leer oder mit weniger darstehst.

Nicht selten werden Navis, Lenkräder etc. geklaut, dann ersetzt und kurze Zeit später wieder geklaut. Die Diebe wissen ja dann "wo die dran sind".

Fest eingebaute Gegenstände (Nach, Lenkrad, Airbag) sind TK-Versichert. Lose (Handy, Laptop, Brillen) ggf. über die Hausrat. Ob man diese dann dafür bemüht muss man selber wissen.

Moin!

Meines Erachtens muss auch eine Anzeige bei der Polizei erfolgen.

G

HJü

@hjluecke

Richtig, die Anzeige bei der Polizei muss gemacht werden.

Mann kann jedoch fiktiv abrechnen, und die Rechnung der Scheibenreparatur einreichen und dafür die Märchensteuer nacherstattet bekommen. Geht auch alles ohne Anwalt - auch wenn´s hier keiner glaubt.

Falls der TE eine vernünftige Absicherung im Hausratbereich gewählt hat, ist dort Diebstahl aus Kraftfahrzeugen mit versichert. Da jedoch die Meisten, welche hier fragen, über die Vergleichsportale sind nicht nur den billigsten Mist raussuchen, sondern die absolute letzte Scheiße nehmen, kann es schon sein, dass es dafür nix gibt.

Ich bin da deiner Meinung. Ich schalte grundsätzlich erst einen RA ein, wenn ich mit der Versicherung keine Einigkeit erziele.

Die Experten hier werden ja gewiss eine Quelle aus der BGH-Rechtsprechung benennen können, aus der sich die Zulässigkeit einer gemischt konkreten und fiktiven Abrechnung ergeben soll. ...

Zitat:

@hjluecke schrieb am 03. Apr. 2018 um 20:46:58 Uhr:

Ich schalte grundsätzlich erst einen RA ein, wenn ich mit der Versicherung keine Einigkeit erziele.

Im Kaskofall für gewöhnlich, Ich drücke es mal so aus, ungünstig.

 

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 03. Apr. 2018 um 20:52:14 Uhr:

Die Experten hier werden ja gewiss eine Quelle aus der BGH-Rechtsprechung benennen können, aus der sich die Zulässigkeit einer gemischt konkreten und fiktiven Abrechnung ergeben soll. ...

Da du ja von Experten im Plural gesprochen hast und lediglich ein weiterer hier Die Möglichkeit einer Teilreperatur angesprochen hatte, hast du mich ja zwangsläufig ebenfalls sarkastisch/gehässig als Experte betitelt.

 

Dann lies doch bitte die jeweiligen Textpassagen auch richtig. Ich habe geschrieben er kann natürlich fiktiv abrechnen und dann nach Belieben reparieren. Warum sollte er das auch nicht können? Jeder kann bekanntlich mit seinem Geld machen was er möchte. Von einer nachträglichen konkreten Abrechnung habe ich zumindest nicht geschrieben.

Des weiteren Bedarf es noch lange keines BGH-Urteils um eine höchst individuelle Regelung (wie etwa eine gemischte Abrechnung) im Kaskobereich in seinen AKB zu vereinbaren.

Du woarscht würklüsch nüsch gemaint. :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 03. Apr. 2018 um 23:24:06 Uhr:

Du woarscht würklüsch nüsch gemaint. ?

Na dann ist ja alles Paletti ;)

Bei fiktiver Abrechnung wird i.d.R. die nicht angefallene MwSt. nicht ausbezahlt. Reicht man später Rechnungen ein, die MwSt. ausweisen, so muss diese bis maximal zur Höhe der vorgenommenen Kürzung nach erstattet werden.

 

Das können entweder Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturen oder auch Ersatzbeschaffungen in Form eines anderen Fahrzeuges sein.

 

Bei einem Hagelschaden vor einigen Jahren habe ich fiktiv abgerechnet und dann 1.5 Jahre später nach Kauf eines neuen Fahrzeuges die MwSt. nach Aufforderung problemlos bekommen.

Das nennt man dann Wechsel von fiktiver auf konkrete Abrechnung. Geht nur komplett.

Zitat:

@guruhu schrieb am 3. April 2018 um 18:49:55 Uhr:

Zunächst mal gilt es zwischen Einbruch und Vandalismusschaden zu unterscheiden.

Ist hier aber "relativ egal", Da ja ohnehin VK vorhanden ist.

Das ist so egal nicht. Bei der VK ist in der Regel die SB höher und, noch ärgerlicher, es erfolgt im Schadenfall eine Rückstufung. Deshalb ist es wichtig dass etwas gestohlen wurde. Ansonsten ist er im Bereich Vandalismusschaden.

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