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Eigentümer / Halter / Verischerungsnehmer?

Themenstarteram 24. September 2012 um 8:08

Hallo, habe gerade mit meinem Verischerungsmakler geredet und ihm folgenden Fall geschildert: Ich würde gerne ein Auto kaufen und dementsprechend als Eigentümer in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen werden. Allerdings soll Halter und Versicherungsnehmer meine Mutter werden, damit ich die Prozente nutzen kann.

Nun meinte er zu mir, es wäre nicht möglich, dass Fahrzeug-Eigentümer und Halter sich unterscheiden. Stimmt das denn?

Es wäre nur möglich das Versicherungsnehmer und Halter sich unterscheiden, was aber natürlich ordentlich Aufpreis kostet. Aber das will ich ja auch nicht...

Wäre nett, wenn mich jemand hier erleuchten könnte.

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22 Antworten

Deine Mutter sollte aber bedenken dass Sie als Halter für das Fahrzeug verantwortlich ist.

Mängelkarten etc. gehen alle an Sie inkl. der Strafen und da kommt Sie nicht raus!

Deswegen hab ich mich mit Umbauten etc. beim 1. Auto zurück gehalten weil mein Vater mir sonst den Hals umgedreht hätte ;)

Moin,

 

bei irgendwelchen OWIS wird natürlich der Halter angeschrieben, der kann dann allerdings mitteilen, wer tatsächlich gefahren ist und somit der Verursacher die Bußgelder erhält.

 

Das einzige was der Halter abbekommt ist wenn Technisch was mit dem Wagen nicht stimmt, wie Beispiel abgefahrene Reifen, da kommt Halter und Fahrer(wenn nicht der Halter am fahren ist) dran.

Auto auf deinem Namen kaufen ist keine Problem, soweit du volljährig bist.

Auf wem dann der Wagen zugelassen wird, wird dem Verkäufer egal sein.

Allerdings kenne ich das so, dass der Besitzer des Briefs immer der Eigentümer ist, dass heißt wenn deine Mutter den Brief hat, dann kann sie auch den Wagen kurzer Hand verkaufen. Der Kaufvertrag ist hier uninteressant.

Wenn ein Wagen von der Bank finanziert wird, dann behält die Bank auch den Brief als Sicherheit ein.

Das heißt für dich, hast du den Brief kann niemand dir was anhaben.

Hier ist der Vertrag am ende zwar schon wichtig, aber auch nur Nebensache.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung#Eigentumsschutz

und in den neuen papieren steht es auch explizit drin.

Ok, danke für den Link.

Also laut dem Link ist ein verkauf ohne die Zulassungsbescheinigung Teil II(Brief) nicht möglich, allerdings kann man hier widersprechen wenn der Wagen inkl. der Zulassungsbescheinigung Teil II unberechtigt verkauft wird. Also hier ist natürlich dann der Kaufvertrag zwingend notwendig.

Früher hieß es immer, kein Brief abgeben wenn man noch kein Geld bekommen hat.

Gut eine Bank kann sich mit dem Brief durch eine Zwangspfändung wegen nicht Zahlung sich berechtigen das Auto mit dem Brief zu verkaufen.

Zitat:

Original geschrieben von cpedv

Früher hieß es immer, kein Brief abgeben wenn man noch kein Geld bekommen hat.

das ist sicher auch heute die sinnvolle wahl, da eben der halter dann nicht geaendert werden kann und ein weiterer weiterverkauf ohne brief /teil 2 nur bei sehr einfaeltigen kaeufern gelingen wird.

der besitzer mag zwar schnell wechseln, aber im zweifelsfall hat natuerlich der eigentuemer auch eine nachweispflicht ?!

um beim TE zu bleiben, ist sicherlich ein "2-zeiler" ueber die unterschiedliche halter- eigentuemer eigenschaft nicht verkehrt.

 

am 24. September 2012 um 21:50

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

um beim TE zu bleiben, ist sicherlich ein "2-zeiler" ueber die unterschiedliche halter- eigentuemer eigenschaft nicht verkehrt.

Wozu den Aufwand/Umstand? Die Eigentumsverhältnisse interessieren doch neben den TE allenfalls seine Mutter und im schlimmsten Fall den Gerichtsvollzieher.

und bei geld hoerten schon oft genug freunschaften auf und sind familiaere verhaltnisse ins wanken geraten.

ein 2-zeiler und die sache ist geritzt. der aufwand eben kostenguenstig nicht halter und VN zu sein, duerfte da hoeher sein.

gegenueber einem gerichtsvollzieher die eigentumsverhaeltnisse zweifelsfrei nachweisen zu koennen, ist mit so geringem aufwand auch kaum vorwerfbar.

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