Dürfen die das ?
Hi Leute,
mir hat mein Kumpel vor kurzem die Tür verkratzt. Vor einer Woche war der Gutachter hier und hat alle Daten aufgenommen und heute erhalte ich einen Brief von seiner Versicherung.
Hier wurde mir eine Firma benannt von der Ich noch nie etwas gehört habe. Dürfen die Versicherungen einfach so eine Werkstatt vorgeben oder bleibt das mir überlassen.
Das beste ist das der Preis und die Ersatzteile laut Herstellervorgaben sind 🙂
Meine Überlegung war einen Kostenvoranschlag von MB machen und diesen der Verischerung einschicken mit ein paar Zeilen davor das ich eine Vertragswerksattt bevorzuge.
12 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von m0eX
Hi Leute,mir hat mein Kumpel vor kurzem die Tür verkratzt. Vor einer Woche war der Gutachter hier und hat alle Daten aufgenommen und heute erhalte ich einen Brief von seiner Versicherung.
Hier wurde mir eine Firma benannt von der Ich noch nie etwas gehört habe. Dürfen die Versicherungen einfach so eine Werkstatt vorgeben oder bleibt das mir überlassen.
Das beste ist das der Preis und die Ersatzteile laut Herstellervorgaben sind 🙂
Meine Überlegung war einen Kostenvoranschlag von MB machen und diesen der Verischerung einschicken mit ein paar Zeilen davor das ich eine Vertragswerksattt bevorzuge.
Nein, dürfen sie nicht. Es handelt sich um einen Haftpflichtfall. Du brauchst nicht einmal mit der Versicherung in Kontakt treten. Du läßt das Auto bei MB richten und gibst die Rechnung an den Schädiger. Der hat dann zwei Möglichkeiten. Entweder er zahlt selbst, oder er hat eine Versicherung, die dafür haftet.
Nehmen wir an ich möchte es nicht Reparieren lassen sondern nur einen Kostenvoranschlag von MB Niederlassen machen.
Die haben einen Kostenvoranschlag von einer Firma machen lassen die nicht zu MB gehört somit Kostengünstiger.
Deswegen würde ich einen von MB erstellen lassen.
Ist dies möglich oder weisen die es ab.
Wird nicht repariert, also auf Kostenvoranschlag abgegolten, dann wird auf jeden Fall mal die Mehrwertsteuer abgezogen. Das wären dann schon mal 19% weniger. Es können weitere Posten auf der Rechnung sein, die dann nicht anerkannt werden wie z.B. Verbringungskosten u.s.w. Ferner gibt es keinen Nutzungsausfall; auch die Geltendmachung einer Wertminderung wird schwieriger. Generell gilt, dass bei Abrechnung über KOVO ca. 30% abgezogen werden.
Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Gesetz geht also davon aus, daß der Schädiger zur Naturalrestitution verpflichtet ist. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Geschädigte bei Sachbeschädigungen vom Schadensverursacher den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Hierbei ist es unerheblich, wozu der Geschädigte den erhaltenen Geldbetrag anschließend tatsächlich verwendet. Bei Sachbeschädigungen (z.B. hat der Eigentümer daher generell zwei Wahlmöglichkeiten: Er kann das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und vom Unfallverursacher Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten verlangen. Er kann die für eine Reparatur erforderlichen Kosten durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag ermitteln lassen und vom Schädiger diesen Geldbetrag verlangen. Wie diese Entschädigung dann verwendet wird, ist allein Sache des Geschädigten. Diese Form der Schadensberechnung auf Gutachtenbasis ist bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen eine weit verbreitete Praxis. Derartige Unfallschäden werden insbesondere bei älteren Fahrzeugen anhand von Schätzgutachten reguliert, ohne daß es auf den Nachweis durch Rechnungen von Werkstätten ankommt. Bei allen Sachbeschädigungen hat der Geschädigte die Möglichkeit, seine Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachverständigen-Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs abzurechnen. Der Geschädigte kann daher frei entscheiden, ob er die beschädigte Sache in unrepariertem Zustand behält, eine preiswerte Notreparatur durchführen läßt oder z.B. den Schaden in Eigenregie kostengünstig selbst beseitigt. (OLG Hamm, Urteil vom 18.8.1998 - 9 U 81/98)
Ich weiss nicht, woher die Information über den 30%-Abzug kommt, aber ich hatte vor 2 Monaten einen Haftpflichtschaden über den Kostenvoranschlag reguliert und es wurde alles ausser MwSt bezahlt: sogar die Gebühr für den Kostenvoranschlag wurde übernommen.
Gruss,
Nipo
Ist es ein PrivatHaftpflichtschaden, oder ein KFZ-Haftpflichtschaden?
Bei einem Privathaftpflichtschaden, gelten andere Gesetze. Z.B. Kein Nutzungsausfall, oder Leihwagen.
Könntest Du bitte sagen, welche Begründung dafür genommen wird, dass z.B. der Nutzungsausfall oder der Mietwagen nicht bezahlt werden soll, wenn der Schaden über eine private Haftpflichtversicherung reguliert wird?
Das würde meines Erachtens dem Grundgedanken widersprechen, dass ein Schaden komplett bezahlt werden muss, unabhängig von dem Pflichtigen. Selbst wenn im den AGB's einer privaten Haftpflichtversicherung etwas in der Art steht, dürfte das spätestens nach dem Gerichtsprozess vom Tisch sein.
Gruss,
Nipo
@ Nipo.
Eigene Erfahrung bei Privathaftpflichtschäden.
Ich bin jedesmal auf einen Teil meiner Kosten sitzengeblieben.
Wenn sich etwas geändert haben sollten, lass es mich wissen. Dann werde ich sofort Klage gegen den HDI einreichen.🙁
Zitat:
Original geschrieben von Nipo
Ich weiss nicht, woher die Information über den 30%-Abzug kommt, aber ich hatte vor 2 Monaten einen Haftpflichtschaden über den Kostenvoranschlag reguliert und es wurde alles ausser MwSt bezahlt: sogar die Gebühr für den Kostenvoranschlag wurde übernommen.Gruss,
Nipo
Das was ferengi da so pauschal mit den 30% schreibt, stimmt so auch nicht. Mglw. ist das die übliche Praxis der Versicherer, allerdings gibt es hierfür aus meiner Sicht keine rechtliche Grundlage.
Also ich hatte schonmal einen Verischerungsfall. Mit meinen alten Auto dort ist ein Fahrrad draufgefallen.
Da habe ich den Kostenvoranschlag der von der Versicherung gefordert war ohne 19%MwST bekommen inkl. Ausfallkosten und Kostenpauschale (Anrufe, Fahrten usw.)
die haben mir das Anstandslos bezahlt. Und diese hier macht von irgendeiner Firma ein Gutachten und behauptet dies wären Hersteller vorgaben.
Zitat:
Original geschrieben von Matlock
Das was ferengi da so pauschal mit den 30% schreibt, stimmt so auch nicht. Mglw. ist das die übliche Praxis der Versicherer, allerdings gibt es hierfür aus meiner Sicht keine rechtliche Grundlage.Zitat:
Original geschrieben von Nipo
Ich weiss nicht, woher die Information über den 30%-Abzug kommt, aber ich hatte vor 2 Monaten einen Haftpflichtschaden über den Kostenvoranschlag reguliert und es wurde alles ausser MwSt bezahlt: sogar die Gebühr für den Kostenvoranschlag wurde übernommen.Gruss,
Nipo
Die 30% sind ein Durchschnittswert. 19% davon entfallen auf die MWSt. Die restlichen 11 % setzen sich aus Einzelposten zusammen, die bei Abrechnung über KOVO nicht erstattet werden wie z.B. die Kosten die von der MB-Niederlassung berechnet werden, weil sie das Fahrzeug in eine Lackiererei bringen (Fremdauftrag) und danach wieder abholen. Die MB-Niederlassung hat im Normalfall keine eigene Lackiererei. Das Fzg. wird jedoch durch die Niederlassung in der Karossierieabteilung vorbereitet (Teile ab- u. anbauen, ausbeulen, verzinken .... u.s.w.) Danach kommt das Auto auf einen Transporter und wird zu einer Fremdfirma gebracht (Verbringung). Diese Kosten sind zwar im KOVO enthalten, werden aber bei Abrechnung über KOVO nicht erstattet. Ein weiteres Problem bei den Versicherungen ist, dass man darüber streiten kann, ob - nehmen wir mal eine Tür - das Teil ganz oder teilweise oder per Softrepair lackiert wird. Ganz lustig wird es, wenn ein schönes Bild gemacht wird und die Versicherung auf dem Bild neben dem eigentlichen Schaden ein winziges anderes Krätzerchen entdeckt. Dann wird die Rechnung gleich mal duch 2 geteilt, weil lt. Versicherung ein Vorschaden da war.
@ BenzCoupe,
ich würde in Deinem Fall zu einem Rechtsanwalt gehen, denn für diese Abzüge fehlt die Rechtsgrundlage. Als ADAC-Mitglied muss man die erste Beratung nicht bezahlen.
@ Ferengi,
Meines Erachtens habe ich den Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur in einer Vertragswerkstatt vor Ort, mit den Besonderheiten, die hier vorhanden sind (keine eigene Lackiererei etc.). Ich darf nicht gezwungen werden, mein Auto in einer eventuell sehr weit entfernten Werkstatt reparieren zu lassen, nur weil da die Lackiererei integriert ist.
Sollte die Versicherung mir es streichen, so gehe ich sofort zum Anwalt und dann wird es noch teuerer für die Versicherung. Aber grundsätzlich reiche ich erstmal selbst alle Unterlagen bei der Versicherung ein, mit dem Hinweis, dass ich im Rahmen der Schadenminimierungspflicht noch keinen Anwalt beaftragt habe. Und das hilft...
Gruss,
Nipo
@ Ferngi
Danke für die ausführlichen Infos!
Ich gebe NIPO vollkommen Recht hinsichtlich seiner Vorgehensweise. Ein guter Bekannte arbeitete bei einer Versicherung und weihte mich einmal in die netten Gebahren der Versicherer ein.
Ich habe auch schon öfters auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages abgerechnet. Da wurden generell zunächst auch alle möglichen Posten abgezogen und grds. immer auf Zeit gespielt. Ich setzte dann immer Fristen und drohte danach einen Anwalt einzuschalten plus Sachverständigen; das würde die Versicherung dann richtig teuer zu stehen kommen.
Die Gelder wurde bislang dann immer ohne Abzüge (außer MwSt.) umgehend überwiesen.