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Drosseln ja oder nein

Themenstarteram 28. März 2012 um 19:55

Ich habe mir einen Pegasus Roller gekauft. Er läuft aber 60 kmh....muss ich ihn drosseln lassen , damit er nur 45 läuft????

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25 Antworten

Welche Fahrerlaubnis besitzt du und als was ist der Roller zugelassen?

Tacho 60 oder mit GPS gemessen?

Baujahr?

Themenstarteram 28. März 2012 um 20:23

Also in den Papieren steht 49,4 ccm und ich habe Autoführerschein, es ist Baujahr 2007

Ja, dann solltest du ihn drosseln, sonst bist du ohne Fahrerlaubnis unterwegs und die Betriebserlaubnis ist erloschen...

Da Bj`07 sinds 45 km/h.

Zitat:

Original geschrieben von kleineelfe69

Also in den Papieren steht 49,4 ccm und ich habe Autoführerschein, es ist Baujahr 2007

Also ich denke:

Da Du ja den Autoführerschein hast, werden "Kontrolleure" wohl beide Augen zudrücken, wenn Du sonst vernüftig fährst und nicht gerade mit 60 durch die Zone 30 bretterst !!! :D

Schlimm wäre, wenn du nur die Mofa-Prüfbescheinigung hättest !

(psssst, ich fahre selbst mit meiner 50er 60 kmh, auch mit Autoführerschein) :cool:

 

wölfle ;)

Es wäre besser ihn zu drosseln, sonst gibts Probleme im Schadensfall.

Und vor allem als Erwachsener würde ich mir das genau überlegen...

Der 15jährige Ersttäter kommt mit Sozialstunden weg, aber als Erwachsener geht durchschnittlich ein Monatsgehalt bei festgestelltem Fahren ohne FE drauf.

Zitat:

Original geschrieben von peugeot-fahrer

Es wäre besser ihn zu drosseln, sonst gibts Probleme im Schadensfall.

Wahrscheinlich nur bei den "billig, billiger, am billigsten" Versicherungen !! ??? ;)

jedenfalls ich denke nicht dran an meinem 50er noch was zu "drosseln" ! :rolleyes:

ich habe nix gemacht damit er schneller fährt, und ich mache auch nichts dran damit er ein klitzekleinbisschen langsamer fährt ! :eek:

wölfle ;)

Zitat:

Original geschrieben von kleiner_boeser_Wolf

Zitat:

Original geschrieben von peugeot-fahrer

Es wäre besser ihn zu drosseln, sonst gibts Probleme im Schadensfall.

Wahrscheinlich nur bei den "billig, billiger, am billigsten" Versicherungen !! ??? ;)

jedenfalls ich denke nicht dran an meinem 50er noch was zu "drosseln" ! :rolleyes:

ich habe nix gemacht damit er schneller fährt, und ich mache auch nichts dran damit er ein klitzekleinbisschen langsamer fährt ! :eek:

wölfle ;)

das interessiert die Versicherung leider auch nicht. ;)

ich finde die 45 km/h Regelung aber auch albern.

am 29. März 2012 um 6:41

Strafen für Fahren ohne Fahrerlaubnis:

http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_21.php

Strafe für Fahren ohne Versicherungsschutz sind in der Regel 400-600,-- €.

Die zuvor genannten 30 Tagessätze für Fahren ohne Fahrerlaubnis sind für Ersttäter, bis zu 180 Tagessätze für Wiederholungstäter.

Haftstrafen werden zumeist nur bei Unfällen mit Körperverletzung verhängt.

Wurde der Hubraum verändert, so kommt zudem noch Anzeige wegen Steuerhinterziehung hinzu (dabei spielt es keine Rolle, dass der neue Hubraum noch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, weil auch der Versuch eine Straftat darstellt).

Zitat:

Original geschrieben von jschie66

Strafe für Fahren ohne Versicherungsschutz sind in der Regel 400-600,-- €.

Und wo ist man jetzt ohne Versicherungsschutz unterwegs?

Ein nicht der BE entsprechender (zu schneller) Roller ist eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, die berechtigt Regressforderungen von bis zu 5000€

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, §5:

Zitat:

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung, 1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;3.das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;4.das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;5.das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

am 29. März 2012 um 11:19

Zitat:

Original geschrieben von LP93

Zitat:

Original geschrieben von jschie66

Strafe für Fahren ohne Versicherungsschutz sind in der Regel 400-600,-- €.

Und wo ist man jetzt ohne Versicherungsschutz unterwegs?

Ein nicht der BE entsprechender (zu schneller) Roller ist eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, die berechtigt Regressforderungen von bis zu 5000€

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, §5:

Regressanforderungen gibt's im Schadensfall.

Die Verordnung über den Versicherungsschutz ist nicht der Versicherungsvertrag. Im Vertrag ist normalerweise geregelt, wann Versicherungsschutz besteht und wann er erlischt.

Nochmal in's Kleingedruckte gucken.

Wenn nichts passiert, man kontrolliert wird und mit erloschener ABE unterwegs ist, kann der Versicherungsschutz erloschen sein -> also noch mal schön Strafe.

Wenn was passiert, zahlt die Versicherung (das ist im Sinne des GESCHÄDIGTEN, nicht des Versicherungsnehmers!) und nimmt den Versicherungsnehmer dann in Regress, wenn man eine Obliegenheit verletzt hat.

Neinm der Versicherungsschutz erlischt nicht, sonst würde ja eine Haftpflichtversicherung kaum Sinn machen, wenn sie bei allem raus kann ;)

§ 4 KfzPflVV

Zitat:

Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden

1.

für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;

2.

für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;

3.

für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;

4.

für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

5.

für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;

6.

für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie

Die Versicherungen erzählen das gerne, aber eine entsprechende Passage im Vertrag wäre nichtig, da sie gegen geltendes Recht verstößt ;)

am 29. März 2012 um 11:34

Zitat:

Original geschrieben von LP93

Neinm der Versicherungsschutz erlischt nicht, sonst würde ja eine Haftpflichtversicherung kaum Sinn machen, wenn sie bei allem raus kann ;)

§ 4 KfzPflVV

Zitat:

Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden

Und wieder verwechselst du etwas.

Haftung gibt's nur im Schadensfall - da kann die Versicherung nicht im Nachhinein die Haftung ausschliessen. Auch das ist im Sinne des GESCHÄDIGTEN, nicht des Versicherungsnehmers - den kann sie nämlich trotzdem in Regress nehmen.

Im Vorhinein kann sie natürlich den Vertrag auflösen, wenn du dich nicht daran hälst.

Keine private Versicherung MUSS dich versichern und schon garnicht bedingungslos.

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