Digitaltacho ausreichend?

Hallo,

ich fahre einen Mini R56 bei dem sich bekanntlich der Tacho in der Mitte befindet.

Nun würde ich mir gerne an Stelle des Tachos einen CarPC einbauen, im Zuge dessen ersterer weichen müsste.

Ich weiß, dass es nicht zulässig ist ohne Tacho herumzufahren, allerdings kann ich mir die Geschwindigkeit zusätzlich zum Mitteltacho auch im Bordcomputer im Drehzahlmesser über dem Lenkrad anzeigen lassen (siehe Bild).

Ist das wohl ausreichend oder könnte da bemäkelt werden, dass man die Anzeige ja auch wegschalten könnte, sie also nicht permanent ist?

Tacho
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Du willst ernsthaft eine recht wichtige Komponente durch irgendwelches Geraffel von AliExpress austauschen? Das nenne ich mal mutig...

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Es ist doch nur ein radio und kein Scheinwerfer oder pinker Airbag. Einbauen, testen und gut. Das originale KI behalten.

Wenn ein Auto einen Wegstreckenzähler braucht, was ist dann mit den ganzen alten Mercedes? Ziemlich alle vor 1990 haben irgendwann kaputte Kiloneterzähler. Ich bin jedenfalls mehrmals in Folge so durch die HU gekommen.

Ein Digitaltacho sollte theoretisch reichen, viele Franzosen haben nichts anderes. Und s-Klasse und aktuelle Volkswagen mit "virtuellem Cockpit" auch nicht.

Poste mal, ob alles funktioniert!

Zitat:

@Taxidiesel schrieb am 17. Oktober 2015 um 00:11:21 Uhr:


Wenn ein Auto einen Wegstreckenzähler braucht, was ist dann mit den ganzen alten Mercedes? Ziemlich alle vor 1990 haben irgendwann kaputte Kiloneterzähler. Ich bin jedenfalls mehrmals in Folge so durch die HU gekommen.

Was auch einfach daran liegen könnte das der Prüfer die Funktion gar nicht prüft.

Wenn er aber gar nicht vorhanden ist, und an der Stelle stattdessen ein anderes Gerät verbaut ist, ist das eine ganz andere Sache.

Natürlich wird er sich dann seine Gedanken machen ob alle Funktionen noch gegeben sind, und ob das so zulässig ist.

Es liegt aber eher daran, dass ein Wegstreckenzähler nicht vorgeschrieben ist...

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. Oktober 2015 um 16:03:52 Uhr:


Es liegt aber eher daran, dass ein Wegstreckenzähler nicht vorgeschrieben ist...

sehe ich genauso, wenn man die STVZO zu Rate zieht:

Zitat:

§57 -
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein...

(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.

Heisst, wenn ein Wegstreckenzähler drin ist, muss er +/- 4% genau sein. er darf aber auch komplett fehlen. wozu sollte der beim Fahren auch wichtig sein?

Muss nur noch die Frage geklärt werden, ob die Geschwindigkeit wie vom TE geplant an einem anderen Gerät ablesbar sein darf als am ursprünglich eingebauten Tachometer. Der Fall ist vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehen und deshalb weder eindeutig zulässig noch unzulässig.

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Nun ja, unabhängig von der Frage, ob ein km-Zähler vorhanden sein muss oder nicht stellt sich die Frage, ob das Teil überhaupt eingebaut werden darf. Meines Wissens müssen alle Geräte, die fest mit dem Kabelbaum verbunden sind und während der Fahrt betrieben werden, mit einem E-Kennzeichen versehen sein. Ist das bei dem CarPC vom TE der Fall?

Auch wenn keine E-Kennzeichnung vorhanden ist, mag es natürlich sein, dass der TÜV das nicht überprüft.

Zitat:

@Black Rider schrieb am 16. Oktober 2015 um 10:11:07 Uhr:


Mehr wie Notlauf, nicht anspringen oder Ausfall einiger Systeme sollte da nicht bei rumkommen.

Das sehe ich nicht so locker. Bei meinem ehemaligen Auto hat ein Autoradio z.B. das ABS ab 120 km/h außer Betrieb gesetzt. Das war noch die Zeit vor dem CAN-Bus.

Mit CAN-Bus, wenn das nachträglich eingebaute Gerät auch dort angeschlossen ist, sind solche Auswirkungen doch erst recht möglich.

Gruß

Uwe

@dermondeoreiter schrieb am 19. Oktober 2015 um 08:33:05 Uhr:

Zitat:

Heisst, wenn ein Wegstreckenzähler drin ist, muss er +/- 4% genau sein. er darf aber auch komplett fehlen. wozu sollte der beim Fahren auch wichtig sein?

Das hatte ich ja auch schon geschrieben.

Wenn der Wegstreckenzähler aber teil der Typgenehmigung ist, und davon ist auszugehen, dann ist das vollkommen irrelevant.

Dann verliert das Fahrzeug durch den Ausbau die Typgenehmigung.

Ähnlich wie auch ein rechter Außenspiegel nicht Pflicht ist, aber in der Regel Teil der Typgenehmigung ist.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 19. Oktober 2015 um 11:30:13 Uhr:


Wenn der Wegstreckenzähler aber teil der Typgenehmigung ist, und davon ist auszugehen, dann ist das vollkommen irrelevant.
Dann verliert das Fahrzeug durch den Ausbau die Typgenehmigung.

nein, warum sollte das sein?

(ich gehe davon aus, dass wir über die Rechtslage nach der großen Änderung des §19 Anfang der 90er Jahre sprechen...)

BTW: Typgenehmigung sowieso nicht. Der Hersteller würde sich bedanken, wenn er alle anderen Neuwagen nicht mehr zulassen könnte, nur weil ein Kunde sein Exemplar unzulässig verändert hat...

Zitat:

@hk_do schrieb am 19. Oktober 2015 um 18:56:12 Uhr:


BTW: Typgenehmigung sowieso nicht. Der Hersteller würde sich bedanken, wenn er alle anderen Neuwagen nicht mehr zulassen könnte, nur weil ein Kunde sein Exemplar unzulässig verändert hat...

Warum sollte das der Fall sein.

Vielleicht war es etwas unglücklich ausgedrückt, aber eine Typgenehmigung wird mit ganz bestimmten Bauteilen erteilt. Auf dieser baut die Zulassung auf. Wird ein Fahrzeug nun entsprechend umgebaut (z.B. der rechte Außenspiegel entfernt, der so in der Typgenehmigung drin steht), dann erlischt die Zulassung.

Gibt es z.B. aber eine Version ohne rechten Außenspiegel, also eine Typgenehmigung, die den nicht drin hat, dann darf man ihn entfernen, ohne dass die Zulassung erlischt.

Aber ich habe meine Zweifel, dass es eine Typgenehmigung für diesen Mini ohne Wehstreckenzähler gibt.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 19. Oktober 2015 um 19:18:00 Uhr:


Vielleicht war es etwas unglücklich ausgedrückt, aber eine Typgenehmigung wird mit ganz bestimmten Bauteilen erteilt.

insbesondere wird die Typgenehmigung einem Hersteller oder Importeuer erteilt, niemals aber einem konkreten Fahrzeug

Zitat:

Auf dieser baut die Zulassung auf.

Wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, bekommt es bei der (ersten) Zulassung seine Betriebserlaubnis.

Zitat:

Wird ein Fahrzeug nun entsprechend umgebaut (z.B. der rechte Außenspiegel entfernt, der so in der Typgenehmigung drin steht), dann erlischt die Zulassung.

Zulassung in welchem Sinne jetzt?

Im Sinne des §16 StVZO? Das wäre zu prüfen.
Im Sinne des §3ff FZV? Niemals.

Vermutlich meinst du die Betriebserlaubnis. Wann die erlischt, ist in §19 StVZO abschließend geregelt.

Zitat:

Gibt es z.B. aber eine Version ohne rechten Außenspiegel, also eine Typgenehmigung, die den nicht drin hat, dann darf man ihn entfernen, ohne dass die Zulassung erlischt.
Aber ich habe meine Zweifel, dass es eine Typgenehmigung für diesen Mini ohne Wehstreckenzähler gibt.

Mein Auto wurde niemals ohne Nebelscheinwerfer gebaut. Auch auf den Bildern im Beschreibungsbogen zur Typgenehmigung sind die Nebelscheinwerfer zu sehen. Die Nebelscheinwerfer sind zwar nicht vorgeschrieben, müssen aber (wenn sie vorhanden sind) bestimmten Vorschriften entsprechen (sogar bauartgenehmigt sein). Ganz ähnlich also wie der Wegstreckenzähler.

Trotzdem darf ich die Nebelscheinwerfer jederzeit ausbauen, wenn dadurch nicht am restlichen Fahrzeug irgendwas unvorschriftsmäßig wird (ich müsste wohl die Verschaltung der Nebelschlussleuchte ändern, damit diese nicht mit Standlicht allein leuchten kann).

Ebenfalls wurde mein Fahrzeug nur in Versionen gebaut (und damit der Typprüfung unterzogen), die mit einem Radio ausgestattet waren. Trotzdem darf ich das Radio jederzeit ausbauen oder durch ein anderes ersetzen, wenn dadurch nicht andere Vorschriften verletzt werden.

Schließlich hatten auch alle ausgelieferten Varianten eine Kofferraumbeleuchtung. Du willst mir jetzt aber hoffentlich nicht ernsthaft erklären, dass mit dem Ausbau der Kofferraumbeleuchtung die Betriebserlaubnis erlischt?!

Also so weit ich weiß, darfst du genau deshalb die Nebelleuchten nicht einfach ausbauen.
Ansonsten sind Radio und Kofferraumbeleuchtung nicht Bestandteil der Typgenehmigung.

Aber wie sieht es mit §22b StVG aus:
"22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,

2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder ..."

Also min. eine Straftat dürfte es darstellen 😉.

Heutzutage basieren die meisten Fahrzeuge auf internationalen Vorschriften (ECE). Solange das China-Teil nicht der ECE R39 entspricht, seh ich da eher ein Problem, als eine Lösung.

Ich empfehle als Lektüre: "Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus"

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 19. Oktober 2015 um 20:10:18 Uhr:


Also so weit ich weiß, darfst du genau deshalb die Nebelleuchten nicht einfach ausbauen.

Nein, das ist und bleibt einfach falsch.

(oder hast du noch irgend eine Begründung für deine Ansicht vorzubringen?)

Zitat:

Also min. eine Straftat dürfte es darstellen 😉.

Voraussetzung dafür ist doch, dass der Wegstreckenzähler vorhanden ist?!

Zitat:

@Nomen_est_Omen schrieb am 19. Oktober 2015 um 20:49:56 Uhr:


Heutzutage basieren die meisten Fahrzeuge auf internationalen Vorschriften (ECE). Solange das China-Teil nicht der ECE R39 entspricht, seh ich da eher ein Problem, als eine Lösung.

Ich empfehle als Lektüre: "Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus"

Das China-Teil ist doch überhaupt keine Geschwindigkeitsmesseinrichtung, warum sollte dann die ECE-R39 dafür anwendbar sein?!

Die einzig relevante Frage in Bezug auf den Geschwindigkeitsmesser ist IMNSHO, ob die verbleibende Digitalanzeige des Fahrzeugs zum einen ausreichend und zum anderen überhaupt als Geschwindigkeitsmesser geprüft und zugelassen ist. Bei beiden Punkten habe ich meine Zweifel, und _deshalb_ halte ich den hier diskutierten Umbau für unzulässig.

Jep und ich würde behaupten, dass dieser Mini einen Wegstreckenzähler besitzt.

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