Deutscher Arbeitnehmer mit franz. Firmenwagen in Deutschland

Hallo zusammen,

ich habe letzte Woche von meinem neuen französischen Arbeitgeber einen neuen Dienstwagen bekommen.
Dieser wurde auch in Frankreich zugelassen und versichert.
Die Firma hat keine Niederlassung, o.ä. in Deutschland.
Ich werde das Fahrzeug jedoch überwiegend in D bewegen, da ich hier vom Homeoffice aus Tätig sein werde.

Nun die Problematik. Die franz Versicherungsgesellschaft sagte wohl, dass das Auto max. 3 Monate lang im Ausland bewegt werden dürfe um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Ist es möglich, das Auto bei einer deutschen Gesellschaft mit franz. Kennzeichen versichern zu lassen?
Eine Zulassung in D geht ja nicht, da die Firma hier keinen Sitz hat.

Ich denke es kann auch Probleme geben, wenn für das Auto keine KFZ Steuer bezahlt wird ?!?

Ich bin etwas ratlos, vielleicht hat jemand schon einmal einen ähnlichen Fall gehabt?

Viele Grüße
Patrick

44 Antworten

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 10. Januar 2016 um 21:04:58 Uhr:



Vielleicht gibt es ihn schon 😁, aber er ist Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland. Der kann hier beliebig lange rumfahren. Das interessiert erst dann, wenn er sich hier niederläßt. Sonst dürften wir ja auch nicht in Spanien einen längeren Urlaub mit unserem PKW verbringen.

Auch Deutsche dürfen mit Fahrzeugen mit deutscher Kennzeichnung in Spanien nur eine begrenzte Zeit ohne Zahlung spanischer Kfz-Steuern herumfahren:

http://www.spanien.diplo.de/.../seite-zulassung-kfz.html

O.

Zitat:

@pat_ink schrieb am 11. Januar 2016 um 15:12:27 Uhr:


So, nach gefühlt 3 Stunden Warteschleife eben mit dem Zoll telefoniert und eine überraschende Antwort bekommen.

Ich oder mein FZG sind in DE NICHT steuerpflichtig!!! Dies liegt wohl daran, dass der Halter nach wie vor im Ausland ist und auch die Verfügungsgewalt über das FZG hat.

Da in Frankreich Steuern gezahlt werden und es in der EU keine Doppelbesteuerung gibt fallen hier keine an.

Jetzt muss ich nur noch das Thema Versicherung klären.

Dann lass Dir das mal schriftlich geben; denn es widerspricht dem, was auf der Seite ww.zoll.de ausgeführt wird:

"Steuerbefreiung für ausländische Personenkraftfahrzeuge
Ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen bis zu einem Jahr steuerfrei in Deutschland genutzt werden.

Die Steuerbefreiung entfällt - ggf. auch bereits vor Ablauf der Jahresfrist -, wenn das ausländische Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird.

Ein regelmäßiger Standort im Inland liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer des ausländischen Fahrzeugs ihren bzw. seinen regelmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug hier zuzulassen. Aufgrund der entstehenden Zulassungspflicht im Inland endet die Steuerbefreiung."

O.

Glaubst Du allen Ernstes, dass der Zoll bewusst gegen eine EU-Vorgabe verstoßen würde? Lies Dir doch das von mir verlinkte Urteil durch. Dann wirst auch Du erkennen, dass das nicht für Firmenwagen mit ausländischer Zulassung, aber der Mitarbeiter arbeitet hier, gilt.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 11. Januar 2016 um 18:50:46 Uhr:



Zitat:

@gammoncrack schrieb am 10. Januar 2016 um 21:04:58 Uhr:



Vielleicht gibt es ihn schon 😁, aber er ist Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland. Der kann hier beliebig lange rumfahren. Das interessiert erst dann, wenn er sich hier niederläßt. Sonst dürften wir ja auch nicht in Spanien einen längeren Urlaub mit unserem PKW verbringen.
Auch Deutsche dürfen mit Fahrzeugen mit deutscher Kennzeichnung in Spanien nur eine begrenzte Zeit ohne Zahlung spanischer Kfz-Steuern herumfahren:

http://www.spanien.diplo.de/.../seite-zulassung-kfz.html

O.

Stimmt! Alles richtig. Aber nicht, wenn es sich um einen in Deutschland zugelassenen Firmenwagen handelt, der beruflich in Spanien genutzt wird. Lies doch einfach das Urteil durch und poste dann!

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Zitat:

@gammoncrack schrieb am 11. Januar 2016 um 19:22:35 Uhr:


Stimmt! Alles richtig. Aber nicht, wenn es sich um einen in Deutschland zugelassenen Firmenwagen handelt, der beruflich in Spanien genutzt wird. Lies doch einfach das Urteil durch und poste dann!

?

Ich habe kein Urteil gepostet, sondern eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Spanien.

Dein Einwand mag richtig sein. Der Beitrag, auf den ich mich bezogen hatte, verwies auf deutsche Urlauber und darauf habe ich geantwortet.

O.

Der Link betrifft aber keine deutschen Urlauber. Dort wird deutllich auf eine dauerhafte Residenz hingewiesen:

Es wird empfohlen, dass Sie Ihr Fahrzeug, das definitiv aus Deutschland ausgeführt und ins Ausland verbracht werden soll, vor Ausfuhr auf ein Ausfuhrkennzeichen (auch Zoll- oder Exportkennzeichen genannt) anmelden.

Ich bezog mich außerdem auf ein Urteil, das ich gepostet habe, nicht auf eine Mitteilung. Der Unterschied ist mir schon geläufig. 🙂

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 11. Januar 2016 um 23:17:29 Uhr:


Der Link betrifft aber keine deutschen Urlauber. Dort wird deutllich auf eine dauerhafte Residenz hingewiesen:

Ich bezog mich außerdem auf ein Urteil, das ich gepostet habe, nicht auf eine Mitteilung. Der Unterschied ist mir schon geläufig. 🙂

Ohne das ganze jetzt auszuweiten. Hier ein Auszug aus der Mitteilung der Deutschen Botschaft.

"Sollten Sie nicht in Spanien gemeldet sein, das Auto sich jedoch über einen längeren Zeitraum in Spanien befinden, muss Ihr Fahrzeug ebenfalls auf ein spanisches Kennzeichen umgemeldet werden."

Das gilt ja wohl primär für (Langzeit)urlauber und nicht für Auswanderer.

Wie dem auch sei, Spanien hat vergleichbare Regeln wie Deutschland.

O.

Also da ich selber über die telefonische Auskunft verwundert war, habe ich gestern noch eine Mail dorthin geschrieben und gebeten, dass mir die Aussage auch schriftlich bestätigt wir, mann weiß ja nie...

Wobei die Mitarbeiterin sich offensichtlich intern schlau gemacht hat. Ich bekam die Auskunft auch erst, nachdem Sie mich nach ca. 30 min zurück gerufen hat...

Gut gemacht. Jetzt darf man durchaus gespannt sein, was nun kommt.

Ich hab` da mal ein Beispiel, ganz unabhängig von Ausland oder nicht Ausland: Ein Arbeitgeber aus München erwirbt einen Firmenwagen, den er seinem Mitarbeiter, der in Norddeutschland für ihn tätig ist, für seine Reise-tätigkeit zur Verfügung stellt. Wer ist Halter, wo muss das Fahrzeug zugelassen werden, wer zahlt die Steuern, wer die Versicherung? Antwort: Der Arbeitgeber, in München, der Arbeitgeber, der Arbeitgeber. Und nun übertragt das mal auf das Problem des TE.

Das Problem für den TE ist, dass der Versicherer für das Fahrzeug den Versicherungsschutz aufgrund der Dauerverwendung in Deutschland nur für 3 Monate bietet.

In Deinem Beispiel wird der Versicherer wohl kein Problem haben, wenn das Fahrzeug in Norddeutschland bewegt wird.

Hallo zusammen,

habe die schriftliche Antwort bekommen:

"Wurde einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland von seinem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Staat ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den der Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken im Inland nutzen darf, so ist nicht davon auszugehen, dass für dieses Fahrzeug im Inland ein regelmäßiger Standort begründet wurde. In diesen Fällen verbleibt die letztendliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug beim Arbeitgeber als Fahrzeughalter mit Sitz im Ausland. Eine widerrechtliche Nutzung ist dann nicht gegeben."

Liest sich ja eindeutig, oder?

@pat-ink

Sie meinen obigen Beitrag

@ gammonrock

In der Tat ist das Problem mit der Versicherung nicht gelöst. Im Hinblick auf die Auskunft der Zollbehörde ist die Einschränkung der Versicherung aber auch nicht nachvollziehbar. Soweit ich das richtig sehe gilt meine Versicherung jedenfalls europaweit.

Das ist unterschiedlich. Manche Versicherer schränken das zeitlich ein. Eine Allianz zum Beispiel nicht, da sie europaweit vertreten ist und keinen Regulierungsbeauftragten im Ausland benötigt.

Das ist jedem Versicherer freigestellt, wie er hier die Bedingungen gestaltet. Es ist sehr gut möglich, dass eine AXA-Frankreich dem AG des TE hier keinerlei Einschränkungen auferlegt.

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