Deutscher Arbeitnehmer mit franz. Firmenwagen in Deutschland
Hallo zusammen,
ich habe letzte Woche von meinem neuen französischen Arbeitgeber einen neuen Dienstwagen bekommen.
Dieser wurde auch in Frankreich zugelassen und versichert.
Die Firma hat keine Niederlassung, o.ä. in Deutschland.
Ich werde das Fahrzeug jedoch überwiegend in D bewegen, da ich hier vom Homeoffice aus Tätig sein werde.
Nun die Problematik. Die franz Versicherungsgesellschaft sagte wohl, dass das Auto max. 3 Monate lang im Ausland bewegt werden dürfe um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
Ist es möglich, das Auto bei einer deutschen Gesellschaft mit franz. Kennzeichen versichern zu lassen?
Eine Zulassung in D geht ja nicht, da die Firma hier keinen Sitz hat.
Ich denke es kann auch Probleme geben, wenn für das Auto keine KFZ Steuer bezahlt wird ?!?
Ich bin etwas ratlos, vielleicht hat jemand schon einmal einen ähnlichen Fall gehabt?
Viele Grüße
Patrick
44 Antworten
Zitat:
@Drahre1 schrieb am 10. Januar 2016 um 20:36:19 Uhr:
@ go4golfBei dieser Auslegung macht der Abs 6 des § 20 FZV keinen Sinn! Da müsste ja jedes ausländische Auto sofort einen Standort im Inland haben, wenn es länger in Deutschland gefahren werden soll.
Verstehe diesen Einwand nicht.
Wenn ein ausländischer Vertreter jede Nacht in einer anderen Stadt übernachtet, gibt es keinen regelmäßigen Standort für sein Fahrzeug und damit entfällt die Steuerpflicht bis zu einem Jahr.
O.
So darf man das nicht verstehen. Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, muss, wenn er mit ausländischem Kennzeichen über die Grenze fahren und dieses dauerhaft hier nutzen will, schon dort für die vermutliche Aufenthaltsdauer Kfz-Steuern zahlen, und zwar 0,51 ct pro Tag. Dazu gibt es Ausnahmen, z. B. Mietwagen, LKW über 12 to, Busse, etc.
Der Zoll händigt einem eine Bescheinigung aus, die den Zeitraum der Steuerzahlung ausweist.
Kann man unter Zoll auch gerne nachlesen:
Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht, wenn Sie ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verwenden und für dieses ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde.
Und der letzte Halbsatz trifft auf den TE ja wohl zu.
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 10. Januar 2016 um 20:45:44 Uhr:
Verstehe diesen Einwand nicht.Zitat:
@Drahre1 schrieb am 10. Januar 2016 um 20:36:19 Uhr:
@ go4golfBei dieser Auslegung macht der Abs 6 des § 20 FZV keinen Sinn! Da müsste ja jedes ausländische Auto sofort einen Standort im Inland haben, wenn es länger in Deutschland gefahren werden soll.
Wenn ein ausländischer Vertreter jede Nacht in einer anderen Stadt übernachtet, gibt es keinen regelmäßigen Standort für sein Fahrzeug und damit entfällt die Steuerpflicht bis zu einem Jahr.
O.
Vielleicht gibt es ihn schon 😁, aber er ist Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland. Der kann hier beliebig lange rumfahren. Das interessiert erst dann, wenn er sich hier niederläßt. Sonst dürften wir ja auch nicht in Spanien einen längeren Urlaub mit unserem PKW verbringen.
Das dringlichere Problem ist im Moment die Aussage der Versicherung, die nur für 3 Monate Deckung bieten will. Als erstes muss darum aus meiner Sicht der AG tätig werden und sich eine Versicherung suchen, die für längere Zeit Deckung im Ausland bieten wird. Als zweites kann man sicher eine freundliche Anfrage an den Zoll richten, wie hier zu verfahren ist bzw. wie die fällige Steuer zu entrichten ist. Der TE sollte die Anfrage vornehmen und dann seinen AG über das Ergebnis unterrichten.
Wenn alles schiefgeht, kann das Fahrzeug ja hier auch auf den TE zugelassen werden mit deutschen Kennzeichen und der AG erstattet Kfz.Steuer und Versicherungsbeitrag an den TE. Das Fahrzeug verbleibt ja trotzdem im Eigentum des AG und kann dort weiterhin normal abgeschrieben werden.
Grüße
SpyderRyder
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Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 11. Januar 2016 um 08:13:58 Uhr:
Das dringlichere Problem ist im Moment die Aussage der Versicherung, die nur für 3 Monate Deckung bieten will. Als erstes muss darum aus meiner Sicht der AG tätig werden und sich eine Versicherung suchen, die für längere Zeit Deckung im Ausland bieten wird. Als zweites kann man sicher eine freundliche Anfrage an den Zoll richten, wie hier zu verfahren ist bzw. wie die fällige Steuer zu entrichten ist. Der TE sollte die Anfrage vornehmen und dann seinen AG über das Ergebnis unterrichten.Wenn alles schiefgeht, kann das Fahrzeug ja hier auch auf den TE zugelassen werden mit deutschen Kennzeichen und der AG erstattet Kfz.Steuer und Versicherungsbeitrag an den TE. Das Fahrzeug verbleibt ja trotzdem im Eigentum des AG und kann dort weiterhin normal abgeschrieben werden.
Grüße
SpyderRyder
Hallo SpyderRyder,
und vielen Dank an alle für die bisherigen Beiträge.
Dein Vorschlag wäre mit Sicherheit die praktischste Lösung. Mit Kostenerstattung etc. würde ich kein Problem bekommen.
Ich hatte auch schon über die Anmeldung in D nachgedacht, jedoch war ich der Meinung, dass ich kein Fahrzeug auf meinem Namen zulassen kann, wenn ich nicht der Eigentümer bin?!?!
Würde dann nicht ein deutscher KFZ Brief mit mir als Halter/Eigentümer erstellt?
Grüße
Patrick
So ist es. Das funktioniert nicht. Ich habe ja schon geschrieben, dass das nicht nötig ist. Zahle die Kfz-Steuer hier und das Problem hast Du dann vom Hals. Ein Anruf beim Zoll unter 0351 44834-550 müsste Dir das eigentlich bestätigen.
OK,
ich werde dann erstmal da nachfragen und berichten.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 11. Januar 2016 um 09:11:30 Uhr:
So ist es. Das funktioniert nicht. Ich habe ja schon geschrieben, dass das nicht nötig ist. Zahle die Kfz-Steuer hier und das Problem hast Du dann vom Hals. Ein Anruf beim Zoll unter 0351 44834-550 müsste Dir das eigentlich bestätigen.
In der Diskussion wird immer wieder Steuerpflicht und Anmeldepflicht des Kfz vermengt.
So ist es! Es besteht eine Steuerpflicht, aber keine Zulassungspflicht, wenn Du das unter Anmeldepflicht verstehst. Eine Zulassung kann hier nicht erfolgen, da der Halter im Ausland sitzt.
So, nach gefühlt 3 Stunden Warteschleife eben mit dem Zoll telefoniert und eine überraschende Antwort bekommen.
Ich oder mein FZG sind in DE NICHT steuerpflichtig!!! Dies liegt wohl daran, dass der Halter nach wie vor im Ausland ist und auch die Verfügungsgewalt über das FZG hat.
Da in Frankreich Steuern gezahlt werden und es in der EU keine Doppelbesteuerung gibt fallen hier keine an.
Jetzt muss ich nur noch das Thema Versicherung klären.
Das bestätigt also meine Auffassung zur Auslegung des § 20 FZV.
Auf jeden Fall mal eine interessante Auskunft des Zoll - ein aus meiner Sicht pragmatischer Ansatz.
An pat-ink: unabhängig davon, dass der Zoll hier eine für dich günstige Auskunft erteilt hat, sei dir aber noch mit auf den Weg gegeben, dass Halter und Eigentümer ausdrücklich NICHT ein- und dasselbe sind. Auf den neueren Zulassungspapieren wird dies auch ausdrücklich erwähnt, aber diese Frage ist schon vor Jahrzehnten von Bundesgerichtshof entschieden worden [auch wenn die Halter-Eigenschaft bzw. das Innehaben der Zul.Bescheinigung als INDIZ für das Eigentum am Fahrzeug gewertet werden KANN].
Bei jedem Leasing-Fahrzeug hast du ja die Situation, dass der Leasingnehmer als Halter eingetragen wird, während das Eigentum am Fahrzeug bei der Leasinggesellschaft bleibt. Und wenn du deinem besten Kumpel das Auto kurzzeitig überlässt, damit er dir Zigaretten von der Tanke mitbringt, dann ist er für den Moment der Besitzer, du der Halter und die Leasinggesellschaft immer noch Eigentümerin.
Es KANN aber sein, dass in Frankreich die Unterscheidung zwischen Halter und Eigentümer anders vorgenommen wird, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Viel Glück bei der Versicherungssuche!
Grüße
SpyderRyder
Zitat:
@Drahre1 schrieb am 11. Januar 2016 um 15:35:11 Uhr:
Das bestätigt also meine Auffassung zur Auslegung des § 20 FZV.
@Drahre 1:
Bei Gesetzen ist es immer sinnvoll, den Paragrafen auch bis zu Ende zu lesen! Gem. § 20 Abs. 6 FZV Gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr als vorübergehend. Also kann der TE sein Fahrzeug bis zu ein Jahr in D fahren. Danach kann er ja auch ein anderes Fahrzeug übernehmen. Ich habe nichts gefunden, was das verbietet.Die Begrenzung auf 1 Jahr trifft aber nach Auskunft des Zoll überhaupt nicht zu.
Zugegegebenermaßen überrascht die Auskunft des Zoll schon sehr. Aber die werden es sicherlich wissen.
Das hier habe ich noch gefunden (EU-Rechtsprechung) zu genau diesem Thema.
Und wenn der Zoll, und davon gehe ich aus, dieses Urteil kennt, dann hat er genau die richtige Antwort gegeben. Es gibt hierbei auch keinerlei zeitliche Beschränkung. Thema "Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU".
Aber das Urteil sagt auch, dass, sobald andere Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu seinem AG stehen, das Fahrzeug fahren, die Steuererhebung zulässig ist.
Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, dass hier immer wieder die Steuerpflicht und die Zulassungspflicht vermengt werden. Das tust du gerade wieder!
Das erkläre doch einmal bitte.
Die Zulassungspflicht hat mich nie interessiert, weil nicht relevant und eindeutig geregelt. Und bei dem Urteil geht es nur um das Steuerrecht. Und darauf habe ich mich, wohl zu erkennen, dass ich mich auf die Zollauskunft beziehe, bezogen.