Deckungslücke bei Leasing
Hallihallo,
entschuldigung für den bescheuerten Betreff, ich weiß nicht, wie ich meine Frage in eine kurze Zeile quetschen soll.
Hier die Frage:
Ich habe meine Fahrzeuge als Geschäftswagen geleast. Wenn ich das Auto nach sagen wir mal 3 Monaten in den Wald schmeiße und einen Totalschaden produziere, muß ich der Leasinggesellschaft die Differenz zwischen dem, was die Versicherung als Zeitwert zahlt und ich bislang an Leasingraten geleistet habe, zahlen.
So weit so klar.
Wie sieht es aber aus, wenn mir jemand anderes (mit 100 % Verschulden) mein Auto kaputtfährt. Grundsätzlich wird die gegnerische Versicherung ja nur den Zeitwert leisten wollen, was für mich hieße, daß ich auf einer nicht unbeträchtlichen Differenz sitzen bliebe.
Jetzt heißt es doch aber immer, der Geschädigte muß so gestellt werden, als ob der Unfall nicht stattgefunden habe. Hat daher die gegnerische Versicherung die gesamte Forderung der Leasing-Gesellschaft zu zahlen oder muß ich die Differenz bezahlen?
Weiß das jemand?
Grüße
Jan
11 Antworten
Hi,
gute Frage - gabs dazu nicht immer diese GAP-Versicherungen?
Müsst ich glatt mal nachschauen - aber schonmal bei der Leasingfirma nachgefragt? Die bieten sowas in der Regel mit an (ähnlich wie auch ne Restschuldvrsicherung bei ner Finanzierung fast immer mit angeboten wird)
Grüße
Schreddi
Ja, die GAP-Versicherungen gibt es. Allerdings sind die Beiträge der Versicherung (hier Audi) um ca. 40 % höher als das, was ich bei meiner jetzigen zahle.
Meine Versicherung beinhaltet bei Vollkaskoschäden, daß innerhalb des ersten Jahres der Neupreis des Fahrzeuges gezahlt wird.
Mich würde dennoch interessieren, wie es bei einem Haftpflichtschaden aussieht.
Ich bin bislang immer davon ausgegangen, die gegnerische Versicherung würde nur den Zeitwert ersetzen. Dann habe ich irgendwo (finde es leider nicht wieder) gelesen, daß die Versicherung den gesamten Schaden, also auch die Differenz zahlen muß.
Grüße
Jan
Nur der Wiederbeschaffungswert ist zu ersetzen.
So oder so ähnlich in vielen Urteilen:
Zitat:
Der Leasingnehmer hat im Falle eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalls Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten an dem geleasten PKW unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses, d. h. bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
@madcruiser:
Was Du da zitierst hat doch mit Leasing erst mal nix zu tun. Das ist doch immer so, daß ich Reparaturkosten auch über den Wiederbeschaffungswert hinaus verlangen kann, und zwar eben bis zu 130 % des Wertes.
Aber Reparaturkosten sind in meinem Fall ja gar nicht gefragt.
Ich würde zumindest aus dem Satz keine Weisheit ziehen wollen.
Grüße
Jan
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Da steht doch sogar "geleaster PKW" drin - warum solls damit nix zu tun haben?
Also natürlich wird per Gesetz nur der Wiederbeschaffungswert oder (!) eine Reapartur bis höchstens 130% des WBW bezahlt.
Du stellst dir jetzt vor, dass der WBW bei 20.000 liegt, dein aktueller Leasingwert aber bei noch 23.000€ - richtig?
Also da kommt an sich nur ne Wertminderung in Frage, die die Versicherung zahlen muss, hat aber damit jetzt auch nicht viel zu tun (zumal es auch nur in wenigen Fällen gezahlt wird) und ich denke, das ist einfach ne Lücke, die du selber abdecken musst.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Da steht doch sogar "geleaster PKW" drin - warum solls damit nix zu tun haben?
Weil es da um eine Reparatur geht. Und da ist die Rechtslage natürlich bei einem Leasingwagen die gleiche wie bei einem gekauften Fahrzeug, da der Anspruch der Gleiche ist.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Also natürlich wird per Gesetz nur der Wiederbeschaffungswert oder (!) eine Reapartur bis höchstens 130% des WBW bezahlt.
Das Gesetz sagt eigentlich, der Geschädigte ist so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis niemals eingetreten sei. Und das wäre dann nicht der Fall, wenn ich die Differenz selbst tragen muss.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Du stellst dir jetzt vor, dass der WBW bei 20.000 liegt, dein aktueller Leasingwert aber bei noch 23.000€ - richtig?
Genau :-)
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Also da kommt an sich nur ne Wertminderung in Frage, die die Versicherung zahlen muss, hat aber damit jetzt auch nicht viel zu tun (zumal es auch nur in wenigen Fällen gezahlt wird) und ich denke, das ist einfach ne Lücke, die du selber abdecken musst.
Nur mal zur Klarstellung: Ich bin für jeden Beitrag dankbar, zumal ich hier nicht bestätigt haben will, daß diese Differenz zu bezahlen ist. Ich halte mich halt an dem Grundsatz von oben fest (so zu stellen, als ob der Schaden niemals eingetreten wäre) und demnach dürfte ich die Differenz eigentlich nicht zu tragen haben.
Wenn man nun aber der Meinung ist, die Leasinggesellschaft ist der eigentlich Geschädigte, dann sähe es natürlich anders aus, denn der Schaden der LG liegt im Wert des Fahrzeuges, denn bekommen sie ersetzt. Und für die Differenz steht der Leasingnehmer gerade, so daß die LG keinen Schaden hat.
Hach, ist das alles kompliziert......
Grüße
Jan
hoinzi,
Juristen könnten diesen Denkansatz haben.
Der Leasingnehmer hat den Nutzen (Verbrauch des Fahrzeuges bis zum Schadentag) bereits gezogen, aber noch nicht bezahlt.
Somit entsteht ihm auch kein Vermögensschaden.
Du kannst auch anders herum denken:
Kredit + Auto.
Das Auto hat nach drei Raten einen wesentlich geringeren Zeitwert als Deine noch offenen Kreditverbindlichkeiten.
Dennoch bekommst Du nur den Wiederbeschaffungswert ersetzt.
Kredit und Leasing sind immer Deine Entscheidung.
Der Wertverlust ist zunächst dramatisch stärker und in Folge flacher als die linear verlaufende Rate.
Die aus dieser Entscheidung resultierenden Nachzahlungen sind Dein Problem.
Du wurdest nicht entreichert, da Du den Gegenwert bis zum Unfall ja schon verbraucht hast und jetzt nur noch bezahlen musst.
Alles klar?
P.S.:
GAP trägt das Risiko in jedem Fall.
Jup, im Grunde genommen schon - Leasing eben 😉
Nunja - kommt sicher auch drauf an, wie die Leasingraten sind - wenn das immer an den jeweiligen WBW angepasst ist, wäre ja theoretisch keine Lücke da im Schadenfall.
Aber genau das geht ja nicht, weils ja in der Praxis nicht so ist.
Tja - wer ist der Geschädigte?
Also die Ansprüche an die Versicherung hast grundsätzlich du als Leasingnehmer dem Leasinggeber abgetreten (meistens, weiß jetzt nicht was in deinem Vertrag steht) - aber das ist ja dann erstmal zweitrangig.
Also - soweit ich weiß, kriegst du von de rgegnerischen Versicherung ausschließlich den WBW im Höchstfall - da es für die keinen Unterschied darstellt ob du nun geleast, finanziert oder bar bezahlt hast.
--> für die entstandene Lücke musst du selber vorsorgen - ich weiß nicht, inwiefern das GAP-Versicherungen auch nützlich sind oder aber sog. Leasingratenausfallversicherung.
Vielleicht mal mit den Begriffen googlen?
Grüße
Schreddi
Ups, zu langsam 😉
Grüße
Schreddi
Aso - sorry, wollt noch nen Link posten, dermir einfiel:
Quelle - ADAC
Grüße
Schreddi
Danke für Eure Antworten, das leuchtet mir ein.
Jetzt weiß ich Bescheid. Werde mich mal über entsprechende Versicherungen informieren.
Vielen Dank!
Grüße
Jan