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Das soll eine Grundstückszufahrt sein?

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 13:34

Hallo Leute,

neulich habe ich ein Ticket kassiert: "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung (TBNR 112293, 15€).

Dort parkte ich nur, weil an diesem Tag das Parken auf dem Firmengelände nicht möglich war. Morgens war es noch dunkel, die Gartenpforte habe ich erkannt, davor befindet sich noch ein etwa 2m breiter Rasenstreifen bis zur Fahrbahn. Als ich nachmittags wieder zum Wagen kam, wurde ich übelst vom Anwohner, der auch das Ordnungsamt gerufen hatte, beschimpft. Er habe seine Mutter mit dem Rollstuhl nicht aus dem Grundstück herausbugsieren können.

Mein Kollege meinte, er würde nicht bezahlen und dagegen vorgehen, zumal eine VS-Rechtschutzversicherung besteht. Ich habe aber bezahlt, weil ich derzeit andere Probleme habe, als mich mit sowas herumzustreiten.

Hier die Fotos von der Situation, für mich ist das jedenfalls keine Grundstückszufahrt:

..
...
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ZiKla schrieb am 20. Oktober 2020 um 10:27:54 Uhr:

Hi!

Mir geht es hier gar nicht darum, anderen ein Ei zu legen, sondern mir generell kein Ei legen zu lassen.

Das Schild "Ausfahrt freihalten" bei einer 1m breiten Tür ist schon mal Käse und sicher ungültig.

Ein wichtiger Zugang ist nicht zu erkennen. Der Normalmensch erwartet hier eine Gartentür, einen Hinterausgang.

Dass das Ordnungsamt hier überhaupt tätig wurde, sehe ich als bedenklich an.

Wenn der Grundstückseigner hier Platz für den Rollstuhl benötigt, kann er entweder eine richtige Einfahrt bauen oder einfach ein Schild aufhängen, welches dies erklärt.

Niemand kann hier damit rechnen, dass ein Rollstuhlfahrer Platz vor diesem Tor braucht.

Für mich sieht das aus wie "Gelangweilter rentner will stets und ständig gerade aus aus seiner Tür auf die Straße gehen können, also hängt er ein Schild auf". So etwas ignoriere ich, wenn sonst kein Parkplatz vorhanden ist.

Wird jedoch auf einen Rollstuhlfahrer hingewiesen, parke ich selbstverständlich woanders.

Nun klar?

ZK

Nö. Ein Schild "Ausfahrt freihalten" ist nie "ungültig". Da es kein amtliches Verkehrszeichen ist, hat es immer nur den Charakter einer Bitte, gefälligst die StVO zu beachten. Ob der Zugang "wichtig" ist, spielt auch keine Rolle. Grundstücksein- und ausfahrten sind immer frei zu halten. Da muss der Grundstückseigentümer auch nicht lang und breit erklären, wann, weshalb und wofür er den Zuweg braucht. Deine Privat-StVO mag anders lauten, interessiert aber das Ordnungsamt nicht.

Dass du bei einem Hinweis auf Rollstuhlfahrer woanders parkst, ist natürlich sehr großzügig von dir. Wenn jemand durch das Tor mit seinem Motorrad muss, hat er deiner Meinung nach kein Recht dazu? Dreiste Einstellung! Nun klar?

Grüße vom Ostelch

 

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Zitat:

@stero111 schrieb am 19. Oktober 2020 um 14:06:07 Uhr:

 

....

Demnach ist eine Grundstückszufahrt nicht nur dann eine Solche wenn sie von PKW passiert werden kann. Die Benutzungsart ist unerheblich! Die Zufahrt hier ist als Solche deutlich gekennzeichnet und könnte auch von 2-Rädern genutzt werden oder wie hier von Rollstühlen. Mal ganz abgesehen davon find ich das es eine Unverschämtheit ist sich derartig vor ein Tor zu stellen das sogar als Ausfahrt gekennzeichnet ist. Anders wäre es wenn ein befestigter Gehweg vorhanden wäre. Für mich erfüllt das den Tatbestand der Nötigung. Aber, nur meine Meinung....

Stimmt und stimmt nicht. ;) Es ist unerheblich, ob ein befestigter Gehweg vorhanden ist, denn dieser darf von Fahrzeugen, für die die Zufahrt frei zu halten ist, ohnehin nicht benutzt werden. Fangen wir bitte nicht wieder mit dem Nötigungstatbestand an. Der hat hier nichts verloren. Um aus einer Behinderung eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn zu machen, reicht fahrlässiges Falschparken nicht.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 13:33:09 Uhr:

Die "Zuwegung" zu einem Grundstück wird nach Baurecht unter Beteiligung aller möglichen Behörden festgelegt. Ein privates Grundstück hat typischerweise genau eine Zufahrt, die breit genug sein muss, damit sie durch PKW, Feuerwehr und Rettungsdienst nutzbar ist. Niemand darf zusätzliche behelfsmässige "Zufahrten" errichten und dann darauf bestehen, dass sie alle rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Huch, die Baugenehmigung meines Hauses ist falsch. Ich habe doch tatsächlich 2 Zuwege zu meinem Grundstück und beide sind genehmigt. Einer für das Befahren mit dem PKW und um die Ecke herum noch einen Zuweg zu Fuss. Per Baugenehmigung abgesegnet.

Nur habe ich die Probleme nicht, da ich jeweils noch einen Bürgersteig habe; somit kann vor dem "Fuß-"Zuweg jemand parken, ohne, dass es stört.... vor der Einfahrt stört es aber schon irgendwie. Ist aber auch blöd, wenn man die Garage dort nicht erkennt und auch den abgesenkten Borstein...

Sofern das "Gartentor" im ersten Beitrag der Zuweg zur Haustür ist, dann ist dies ein Zuweg, der rechtlich einwandfrei ist. Daneben darf es auch noch eine Zufahrt geben... je nachdem, was in der Baugenehmigung stand.

Zitat:

@Teksaz schrieb am 19. Oktober 2020 um 13:58:57 Uhr:

Nur, dass in diesem Fall du selbst diese Kosten trägst. ;) Im öffentlichen Raum kann zum Glück nicht jeder nach Lust und Laune abschleppen lassen.

Warum rufe ich in solch einem Fall wohl die Herren der Rennleitung ;-). Es wurden bereits Fahrzeuge vor meiner Einfahrt abgeschleppt... im Auftrag der Herren in Uniform. Welche Kosten fallen in solch einem Fall für mich an? -> Keine.

Meine Nachbarn parken inzwischen immer artig und wenn ich Besuch bekomme, parkt dieser in meiner Einfahrt, oder werden von mir auch darauf hingewiesen, dass sie ordentlich parken sollen.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 19. Oktober 2020 um 14:53:02 Uhr:

 

Huch, die Baugenehmigung meines Hauses ist falsch. Ich habe doch tatsächlich 2 Zuwege zu meinem Grundstück und beide sind genehmigt. Einer für das Befahren mit dem PKW und um die Ecke herum noch einen Zuweg zu Fuss. Per Baugenehmigung abgesegnet.

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Zu welcher der beiden Zuwegungen gehört die Immobilie formal (Strasse)?

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 15:30:45 Uhr:

 

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Zu welcher der beiden Zuwegungen gehört die Immobilie formal (Strasse)?

Das ist völlig unerheblich. Hier werden wieder mal Diskussionengeführt, die jeden Amtsschimmel zum Wiehern bringen. Wir haben sogar im Abstand von nur 10m zwei Grundstückszufahrten an der gleichen Straße - genehmigt natürlich.

Grüße vom Ostelch

Das mit der Baugenehmigung war auch ein höchst hilfreicher Beitrag. Die geschilderte Situation ist bei Eckgrundstücken aber sehr verbreitet, da zur zugeordneten Strasse immer eine Zuwegung vorhanden sein muss. Wenn nicht geplant, dann als Auflage vom Bauamt.

Dass ein Gartentor als Einfahrt durchgeht halte ich für unwahrscheinlich und die dankenswerter Weise gelieferten Urteilssammlung für diese Schlussfolgerung nicht hinreichend belastbar.

Ein privates Schild macht aus einem Gartentor keine Einfahrt. Wäre sonst eine schöne Lücke selbst dedizierten Parkraum zu schaffen.

Edit: Die moralische Dimension steht im geschilderten Einzelfall nicht mehr zur Debatte, ist jedenfalls mein Eindruck.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 15:30:45 Uhr:

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Zu welcher der beiden Zuwegungen gehört die Immobilie formal (Strasse)?

Beide zur gleichen Strasse... die Strasse macht einen 90° Knick.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 16:03:46 Uhr:

Ein privates Schild macht aus einem Gartentor keine Einfahrt. Wäre sonst eine schöne Lücke selbst dedizierten Parkraum zu schaffen.

Das ergibt keinen eigenen Parkraum. Der Eigentümer des Zuweges bekommt vom fleissigen Ordnungsamtmitarbeiter/in auch ein Ticket. Man darf seine eigenen Einfahrten nicht zuparken.

 

Wäre dort noch ein Fußweg, würde ich mich ohne groß nachzudenken dort parkend hinstellen (sofern nicht anders verboten). Hier sehe ich es jedoch schon als Zugang zur Strasse an, der Blockiert wird. Einen wirklichen Vorwurf würde ich dem TE nicht machen, da es morgens in der Dunkelheit wahrscheinlich nicht deutlich erkennbar war.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 19. Oktober 2020 um 17:40:01 Uhr:

 

Man darf seine eigenen Einfahrten nicht zuparken.

Hier steht es anders.

Gelernt habe ich es auch mal so wie Du es schreibst, Gerichte entscheiden inzwischen aber oft anders.

Allerdings darf es keine Feuerwehrzufahrt sein, ansonsten sollte es kein Problem sein.

Der eine

https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4516.php

sagt so,

der andere

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

so.

Wobei es ja auch Vorschriften § 12 StVO) fürs Parken gibt und da steht nichts davon, dass auf dem Grünstreifen geparkt werden darf. Vielleicht schon im Eigeninteresse das kleine Hinweisschild beachten.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 13:33:09 Uhr:

Niemand darf zusätzliche behelfsmässige "Zufahrten" errichten und dann darauf bestehen, dass sie alle rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Dafür hätte ich gerne mal eine Quelle.

Es gibt hier in Duisburg Grundstücke, wo man links und rechts vom Eingang einen Stellplatz hat, weil die Hausbewohner mehrere Fahrzeuge haben. Es ist sogar möglich, die Grundstücksbegrenzung komplett zu entfernen, und den Vorgarten zuzupflastern. Dann kann man vor dem Grundstück gar nicht mehr parken, weil man nicht weiß, wie viele Stellplätze dort sein sollen.

In der Siedlung ist kein Bordstein vorhanden. Die Grundstücksgrenze liegt direkt an der Straße, kein Gehweg vorhanden.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 19. Oktober 2020 um 09:41:53 Uhr:

Das stimmt jedenfalls nicht. Ein Motorrad passt dort sehr wohl durch. Wie der VGH auf die Idee kommt, die freie Zufahrt zu einem Grundstück nur auf Kraftfahrzeuge, zu denen dann noch nicht einmal Motorräder zählen sollen, zu beschränken, erschließt sich mir auch nicht. Die StVO macht da keine Unterschiede. Die Zufahrt muss also mit allen Fahrzeugen möglich sein. Z.B. auch mit einer Kutsche.

Grüße vom Ostelch

Hinzu kommt , dass die Durchfahrt durch ein kleines Gartentor deutlich angenehmer ist, als durch das große für PKW's. Bei einem großen Tor muss ich absteigen, und es öffnen. Das kleine Gartentor kann ich mit dem Vorderrad öffnen, ohne vom Motorrad abzusteigen.

Mal ein Zitat aus dem rechtslexikon.net: "Für den Begriff der „Grundstücksein- und -ausfahrt“ im Sinne der StVO kommt es nicht darauf an, daß sie in geeigneter Weise befestigt ist und daß die Bordsteine an der betreffenden Stelle abgesenkt sind. Die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt kann sich auch aus anderen Anzeichen ergeben, z. B. aus Mauerpfeilern, aus einer Garagentür, aus ortsüblichen Fahrbahnmarkierungen und sogar aus Fahrspuren auf dem unbefestigten Boden, besonders, wenn noch durch ein Schild „Einfahrt (Ausfahrt) freihalten“ darauf hingewiesen wird (BGH).

Zitat:

@MvM schrieb am 19. Oktober 2020 um 20:08:11 Uhr:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 13:33:09 Uhr:

Niemand darf zusätzliche behelfsmässige "Zufahrten" errichten und dann darauf bestehen, dass sie alle rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Dafür hätte ich gerne mal eine Quelle.

Es gibt hier in Duisburg Grundstücke, wo man links und rechts vom Eingang einen Stellplatz hat, weil die Hausbewohner mehrere Fahrzeuge haben. Es ist sogar möglich, die Grundstücksbegrenzung komplett zu entfernen, und den Vorgarten zuzupflastern. Dann kann man vor dem Grundstück gar nicht mehr parken, weil man nicht weiß, wie viele Stellplätze dort sein sollen.

In der Siedlung ist kein Bordstein vorhanden. Die Grundstücksgrenze liegt direkt an der Straße, kein Gehweg vorhanden.

Kleines Seminar im Bau- und Straßenrecht? Ja, der Bau von Grundstückszufahrten bedarf einer Genehmigung. Was hat das mit diesem Fall zu tun? Wollen wir jetzt spekulieren, ob für das Tor eine Genehmigung vorliegt? Und ob sich aus einer fehlenden Genehmigung ergibt, dass das absolute Halteverbot der StVO nicht mehr gilt? Nur zu! Da uns dazu jede Information fehlt, wird es bestimmt eine fruchtbare Debatte. ;)

 

Grüße vom Ostelch

 

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 19. Oktober 2020 um 18:37

Zitat:

@MvM schrieb am 18. Oktober 2020 um 18:22:52 Uhr:

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:55:08 Uhr:

Ich werde die Ordnungsbehörde auf die Steine aufmerksam machen (einer ist auf einem Foto hinter meinem wagen zu sehen), die der Anwohner auf öffentlichem Straßenland platziert hat. Damit wären wir dann quitt :-)

Den Wunsch kann ich verstehen, und das Verlangen hätte ich inn dieser Situation auch. Aber sollte das Ordnungsamt nicht lieber wichtigeren Dingen nachgehen, als auf rumliegende Steine zu achten? Meine Glaskugel sagt mir, dass der Anwohner sich dann von der Stadt irgendwelche Poller aufstellen lässt.

Das Ordnungsamt hat ja auch genug Kapazität, um mir eine Ordnungsstrafe zu verpassen, weil ich in 2m Abstand vor einer Gartenpforte parke. Dann kann es sich auch um herumliegende Steine kümmern :-)

Themenstarteram 19. Oktober 2020 um 18:44

Zitat:

@Alien2012 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:01:56 Uhr:

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:55:08 Uhr:

 

Ich werde die Ordnungsbehörde auf die Steine aufmerksam machen (einer ist auf einem Foto hinter meinem wagen zu sehen), die der Anwohner auf öffentlichem Straßenland platziert hat. Damit wären wir dann quitt :-)

Könnte nach hinten losgehen, wenn herauskommt, dass es mit zum Grundstück gehört. [...]

Das habe ich bereits in der Liegenschaftskarte gecheckt :-), der Grünstreifen ist öffentliches Land.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 19. Oktober 2020 um 20:37:46 Uhr:

Zitat:

@MvM schrieb am 18. Oktober 2020 um 18:22:52 Uhr:

 

Den Wunsch kann ich verstehen, und das Verlangen hätte ich inn dieser Situation auch. Aber sollte das Ordnungsamt nicht lieber wichtigeren Dingen nachgehen, als auf rumliegende Steine zu achten? Meine Glaskugel sagt mir, dass der Anwohner sich dann von der Stadt irgendwelche Poller aufstellen lässt.

Das Ordnungsamt hat ja auch genug Kapazität, um mir eine Ordnungsstrafe zu verpassen, weil ich in 2m Abstand vor einer Gartenpforte parke. Dann kann es sich auch um herumliegende Steine kümmern :-)

Du hast das mit dem Freihalten von Einfahrten noch nicht ganz verstanden, oder? Vor der Zufahrt herrscht auf der Fahrbahn eingeschränktes Halteverbot. Die Entfernung zum Tor ist uninteressant.

 

Grüße vom Ostelch

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