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Das soll eine Grundstückszufahrt sein?

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 13:34

Hallo Leute,

neulich habe ich ein Ticket kassiert: "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung (TBNR 112293, 15€).

Dort parkte ich nur, weil an diesem Tag das Parken auf dem Firmengelände nicht möglich war. Morgens war es noch dunkel, die Gartenpforte habe ich erkannt, davor befindet sich noch ein etwa 2m breiter Rasenstreifen bis zur Fahrbahn. Als ich nachmittags wieder zum Wagen kam, wurde ich übelst vom Anwohner, der auch das Ordnungsamt gerufen hatte, beschimpft. Er habe seine Mutter mit dem Rollstuhl nicht aus dem Grundstück herausbugsieren können.

Mein Kollege meinte, er würde nicht bezahlen und dagegen vorgehen, zumal eine VS-Rechtschutzversicherung besteht. Ich habe aber bezahlt, weil ich derzeit andere Probleme habe, als mich mit sowas herumzustreiten.

Hier die Fotos von der Situation, für mich ist das jedenfalls keine Grundstückszufahrt:

..
...
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ZiKla schrieb am 20. Oktober 2020 um 10:27:54 Uhr:

Hi!

Mir geht es hier gar nicht darum, anderen ein Ei zu legen, sondern mir generell kein Ei legen zu lassen.

Das Schild "Ausfahrt freihalten" bei einer 1m breiten Tür ist schon mal Käse und sicher ungültig.

Ein wichtiger Zugang ist nicht zu erkennen. Der Normalmensch erwartet hier eine Gartentür, einen Hinterausgang.

Dass das Ordnungsamt hier überhaupt tätig wurde, sehe ich als bedenklich an.

Wenn der Grundstückseigner hier Platz für den Rollstuhl benötigt, kann er entweder eine richtige Einfahrt bauen oder einfach ein Schild aufhängen, welches dies erklärt.

Niemand kann hier damit rechnen, dass ein Rollstuhlfahrer Platz vor diesem Tor braucht.

Für mich sieht das aus wie "Gelangweilter rentner will stets und ständig gerade aus aus seiner Tür auf die Straße gehen können, also hängt er ein Schild auf". So etwas ignoriere ich, wenn sonst kein Parkplatz vorhanden ist.

Wird jedoch auf einen Rollstuhlfahrer hingewiesen, parke ich selbstverständlich woanders.

Nun klar?

ZK

Nö. Ein Schild "Ausfahrt freihalten" ist nie "ungültig". Da es kein amtliches Verkehrszeichen ist, hat es immer nur den Charakter einer Bitte, gefälligst die StVO zu beachten. Ob der Zugang "wichtig" ist, spielt auch keine Rolle. Grundstücksein- und ausfahrten sind immer frei zu halten. Da muss der Grundstückseigentümer auch nicht lang und breit erklären, wann, weshalb und wofür er den Zuweg braucht. Deine Privat-StVO mag anders lauten, interessiert aber das Ordnungsamt nicht.

Dass du bei einem Hinweis auf Rollstuhlfahrer woanders parkst, ist natürlich sehr großzügig von dir. Wenn jemand durch das Tor mit seinem Motorrad muss, hat er deiner Meinung nach kein Recht dazu? Dreiste Einstellung! Nun klar?

Grüße vom Ostelch

 

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Für den Grundstückseigentümer ist es, so wie der Wagen auf dem Bild parkt, nicht möglich von seinem Grundstück auf in den öffentlichen Verkehrsraum zu kommen (der fängt an der Strasse an und so ist sein Eingang vollständig blockiert).

Das ist daher schon parken mit Behinderung und wäre eigentlich noch teurer. Besser wäre es natürlich, wenn der Weg gepflastert wäre.

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 18. Oktober 2020 um 15:57:26 Uhr:

Zitat:

 

Und welche? Hätte er dann auch nen Rollstuhl gebraucht?

Der Wagen kommt erst weg, wenn er in einem vernünftigen Ton spricht.

Tjo, reagierst du so bei mir, hast du noch die Anfahrtskosten des Abschleppers am Hals. Ich frag für gewöhnlich erstmal freundlich, wenn dann eine dumme Antwort zurück kommt, kommt das entsprechende Echo.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 19. Oktober 2020 um 07:12:05 Uhr:

Für den Grundstückseigentümer ist es, so wie der Wagen auf dem Bild parkt, nicht möglich von seinem Grundstück auf in den öffentlichen Verkehrsraum zu kommen (der fängt an der Strasse an und so ist sein Eingang vollständig blockiert).

Das ist daher schon parken mit Behinderung und wäre eigentlich noch teurer. Besser wäre es natürlich, wenn der Weg gepflastert wäre.

Nein, auf dem Foto sieht klar man ein Eckgrundstück. Eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum wäre selbst bei Zumauern des Tores nicht klar auszuschließen;)

Zudem: nicht der Parker war unhöflich, sondern nach der Schilderung hat der Bewohner losgeschimpft. Sowas kann man sachlich, in Ruhe, wie Erwachsene regeln. Und nicht so eskalierend wie du es scheinbar vorhast.;)

 

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. Oktober 2020 um 06:33:03 Uhr:

 

Die geringen Ausmaße der Gartenpforte.

Hier geht es um einen Ähnlichen Fall, ein Eigentümer hätte gerne vor seiner „Ausfahrt“ ein Parkverbot. Wird aber abgeschmettert da auf dem Platz vor seinem Haus gar kein Kraftfahrzeug Platz hat. Daraus schließe ich das diese Gartenpforte keine Ein/Ausfahrt sein kann da kein normales KFZ durchpasst. Motorräder werden in der Begründung ausgeschlossen, nicht als Kraftfahrzeuge betrachtet.

Die geringen Ausmaße des Tores machen die Sache, wie ich schon schrieb, sicher grenzwertig. Im zitierten Fall ging es nicht um ein schmales Tor, sondern eine für das Parken eines PKW zu kleinen Vorfläche vor einem Haus, auf der zeitweise Mülltonnen abgestellt waren. Wie das Verwaltungsgericht auf die Idee kommt, Motorräder seien keine Kraftfahrzeuge, erschließt sich mir nicht. Ebensowenig wie die merkwürdige Entscheidung des Amtsgerichts, "es handele sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt und Bußgelder wegen ordnungswidrigen Parkens vor einer Grundstückszufahrt seien deshalb nicht rechtmäßig." Es gibt dort aber eine abgesenkte Bordsteinkante.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat dann die Anordnung eines Parkverbots vor dem Grundstück des Klägers abgelehnt und festgestellt, das Parken sei ohnehin wegen der Bordsteinabsenkung unzulässig.

 

Diesen Aspekt hatte das Amtsgericht übersehen.

 

Warum ich nur mit meinem Auto auf mein Grundstück gelangen können muss, nicht aber mit meinem Motorrad, bleibt die Frage. Da das schmale Tor als Ausfahrt gekennzeichnet war, war es auch für jedermann als Ein- und Ausfahrt erkennbar.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 19. Oktober 2020 um 07:12:05 Uhr:

Für den Grundstückseigentümer ist es, so wie der Wagen auf dem Bild parkt, nicht möglich von seinem Grundstück auf in den öffentlichen Verkehrsraum zu kommen ...

Also ich sehe da allgemein kein Problem, aber so ist das mit der Problembewältigung, was für den einen kein Problem darstellt ist für den anderen eine unlösbare Kiste.

Aber darum geht es auch gar nicht, es geht um die rechtliche Seite der Situation.

Geklärt müsste werden ob diese kleine Pforte als Grundstücks Ein/Ausfahrt gilt.

Ein Kraftfahrzeug passt da jedenfalls nicht durch, dahingehend wurde in dem Urteil, welches ich verlinkt habe, argumentiert, nur ging es da um eine Fläche die zu klein für ein KFZ war, demzufolge konnte es da auch keine Ein/Ausfahrt geben. Nach meiner Logik kann da eine schmale Pforte durch die kein KFZ passt auch keine Ein/Ausfahrt im Sinne der STVO sein. Für Fußgänger wurde im Bild ausreichend Platz gelassen, um zu deiner Ansicht zu kommen, das es zu eng ist muss man schon unwahrscheinlich fett sein, aber dann passt man auch nicht durch die Pforte.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 19. Oktober 2020 um 09:27:41 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. Oktober 2020 um 06:33:03 Uhr:

 

Die geringen Ausmaße der Gartenpforte.

Hier geht es um einen Ähnlichen Fall, ein Eigentümer hätte gerne vor seiner „Ausfahrt“ ein Parkverbot. Wird aber abgeschmettert da auf dem Platz vor seinem Haus gar kein Kraftfahrzeug Platz hat. Daraus schließe ich das diese Gartenpforte keine Ein/Ausfahrt sein kann da kein normales KFZ durchpasst. Motorräder werden in der Begründung ausgeschlossen, nicht als Kraftfahrzeuge betrachtet.

Die geringen Ausmaße des Tores machen die Sache, wie ich schon schrieb, sicher grenzwertig. Im zitierten Fall ging es nicht um ein schmales Tor, sondern eine für das Parken eines PKW zu kleinen Vorfläche vor einem Haus, auf der zeitweise Mülltonnen abgestellt waren. Wie das Verwaltungsgericht auf die Idee kommt, Motorräder seien keine Kraftfahrzeuge, erschließt sich mir nicht. Ebensowenig wie die merkwürdige Entscheidung des Amtsgerichts, "es handele sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt und Bußgelder wegen ordnungswidrigen Parkens vor einer Grundstückszufahrt seien deshalb nicht rechtmäßig." Es gibt dort aber eine abgesenkte Bordsteinkante.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat dann die Anordnung eines Parkverbots vor dem Grundstück des Klägers abgelehnt und festgestellt, das Parken sei ohnehin wegen der Bordsteinabsenkung unzulässig.

Diesen Aspekt hatte das Amtsgericht übersehen.

Warum ich nur mit meinem Auto auf mein Grundstück gelangen können muss, nicht aber mit meinem Motorrad, bleibt die Frage. Da das schmale Tor als Ausfahrt gekennzeichnet war, war es auch für jedermann als Ein- und Ausfahrt erkennbar.

Grüße vom Ostelch

Wir sehen also, so wie ich Eingangs schrieb das die Sache rein rechtlich grenzwertig ist, vermutlich gibt es dazu viele unterschiedliche Fallentscheidungen. Wegen 15 Euro würde ich persönlich allerdings den Drops lutschen und bezahlen und die Sache vergessen.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. Okt. 2020 um 09:32:48 Uhr:

Ein Kraftfahrzeug passt da jedenfalls nicht durch,

Das stimmt jedenfalls nicht. Ein Motorrad passt dort sehr wohl durch. Wie der VGH auf die Idee kommt, die freie Zufahrt zu einem Grundstück nur auf Kraftfahrzeuge, zu denen dann noch nicht einmal Motorräder zählen sollen, zu beschränken, erschließt sich mir auch nicht. Die StVO macht da keine Unterschiede. Die Zufahrt muss also mit allen Fahrzeugen möglich sein. Z.B. auch mit einer Kutsche.

 

Grüße vom Ostelch

Solche Ausfahrten gibt es in Berlin öfters :).

Vor Jahren wurde ich freundlich darauf hingewiesen und durfte mir einen neuen Parkplatz suchen.

Dad Warum / Weshalb erklärte die Verwandschaft abends .... :)

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 19. Oktober 2020 um 09:26:25 Uhr:

Zudem: nicht der Parker war unhöflich, sondern nach der Schilderung hat der Bewohner losgeschimpft. Sowas kann man sachlich, in Ruhe, wie Erwachsene regeln. Und nicht so eskalierend wie du es scheinbar vorhast.;)

Naja, ich hatte bereits einmal das Erlebnis, dass mir jemand, der mein Grundstück zuparkte, auf freundliche Aufforderung 5m vorher zu parken, sehr unfreundlich reagierte und mir Schläge androhte; Es war alles frei, aber er musste unbedingt auf den 3m direkt vor meiner Einfahrt parken

Naja, er hätte auch nicht mehr wegfahren können, da er einen ordentlichen "Pegel" zu haben schien.

Er machte dann Begegnung mit zwei Herren und dunkelblauer Uniform und einem herbeigerufenen Abschleppunternehmer, da er selbst nicht mehr fahren durfte.

Generell bin ich jedoch auch eher für das freundliche Gespräch; wenn das nicht hilft, eskaliere ich jedoch.

Wäre ich betroffener Bewohner würde ich wohl auch erstmal freundlich bleiben, in der Hoffnung, der Parkende wusste nicht, dass er jemanden behindert. Andererseits wird der Bewohner dies Problem andauernd haben und daher eine kurze Zündschnur. Ggf. sollte er beim zuständigen Ordnungsamt darum Bitten eine Sperrfläche vor sseinem Eingang zu erhalten... hat bei uns im Ort auch jemand erwirken können, mit ähnlichem Grundstückszugang.

Zuguter Letzt: Der Parkende wusste wahrscheinlich gar nicht, dass er den Bewohner behindert. Aufgrund eines Rollstuhls kann ich die Behinderung zwar verstehen, aber sie ist nicht offensichtlich.

 

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 19. Oktober 2020 um 10:02:04 Uhr:

 

Zuguter Letzt: Der Parkende wusste wahrscheinlich gar nicht, dass er den Bewohner behindert. Aufgrund eines Rollstuhls kann ich die Behinderung zwar verstehen, aber sie ist nicht offensichtlich.

Nun ja, dass man Gehwege und Ähnliches -also auch hier den Weg vom Tor zur Strasse- immer so freihalten sollte, dass dort eben NICHT NUR Fussgänger vorbei kommen, sollte jedem Führerscheininhaber bekannt sein.

Es muss immer soviel Platz gelassen werden, dass auch Leute mit Kinderwagen oder Rollstuhl ungehindert vorbei kommen.

Auf dem Bild sieht man doch auch, dass es extra einen "Übergang" zwischen Grundstück und Strasse gibt. Diesen hätte ich unabhängig von der Breite auch als Ein-/Ausfahrt angesehen und dem TE ein Knöllchen verpasst.

Was man sieht, ist ein bewachsener Grünstreifen, auf dem ein paar Birken stehen.

Ist der Grünstreifen Teil der Fahrbahn? Sicher nicht, also dürfen die Fahrzeuge so wie abgebildet nicht abgestellt werden. Für diese Art des Falschparkens gibt es sicher einen geeigneten Tatbestand.

Ist es ein Bürgersteig? Sicher nicht, auf Bürgersteigen stehen i. d. R. keine Bäume, die Fläche dient nicht erkennbar dem Fussverkehr, auch schon mangels Befestigung. IMHO hat der Grundstücksbesitzer keinen Anspruch darauf, über dieses Tor die Strasse zu erreichen.

Hätte man unabhängig von einer rechtlichen Würdigung rücksichtsvoll parken können? Sicher doch.

Ohne alle 5 Seiten zu lesen: Die Begründung "Grundstückseinfahrt" finde ich komisch ggf. unpassend, aber mit der Art zu parken hinderst du den Bewohner (selbst als Fußgänger und damit eben grundsätzlich) am Zutritt zu seinem Haus. Normalerweise ist das kein Problem, wenn dort ein Bürgersteig ist. Der ist hier aber eben nicht.

Dass im vorliegenden Fall der Anwohner noch das Problem mit dem Rollstuhl hat ist für ihn sehr nervig, für dich aber unerheblich.

Die "Zuwegung" zu einem Grundstück wird nach Baurecht unter Beteiligung aller möglichen Behörden festgelegt. Ein privates Grundstück hat typischerweise genau eine Zufahrt, die breit genug sein muss, damit sie durch PKW, Feuerwehr und Rettungsdienst nutzbar ist. Niemand darf zusätzliche behelfsmässige "Zufahrten" errichten und dann darauf bestehen, dass sie alle rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 19. Oktober 2020 um 13:33:09 Uhr:

Die "Zuwegung" zu einem Grundstück wird nach Baurecht unter Beteiligung aller möglichen Behörden festgelegt. Ein privates Grundstück hat typischerweise genau eine Zufahrt, die breit genug sein muss, damit sie durch PKW, Feuerwehr und Rettungsdienst nutzbar ist. Niemand darf zusätzliche behelfsmässige "Zufahrten" errichten und dann darauf bestehen, dass sie alle rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Das sind kategorische allgemeine Feststellungen. Was haben sie jetzt mit dem konkreten Beispiel zu tun? Dass private Grundstücke "typischerweise" "genau eine" Zufahrt haben, mag ja sein. Dass es auch mehr sein dürfen, sollte auch klar sein. Du beantwortest leider eine Frage, die niemand gestellt hat.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 19. Oktober 2020 um 07:12:05 Uhr:

 

Tjo, reagierst du so bei mir, hast du noch die Anfahrtskosten des Abschleppers am Hals. Ich frag für gewöhnlich erstmal freundlich, wenn dann eine dumme Antwort zurück kommt, kommt das entsprechende Echo.

Nur, dass in diesem Fall du selbst diese Kosten trägst. ;) Im öffentlichen Raum kann zum Glück nicht jeder nach Lust und Laune abschleppen lassen.

Grundstückszufahrten müssen als solche deutlich und klar erkennbar sein. Maßgeblich sind die gesamten baulichen Umstände (KG Berlin VRS 68 297). Die Zufahrten brauchen nicht über einen abgesenkten Bordstein zu führen.

 

Das Parkverbot vor einer Grundstückszufahrt richtet sich nicht nach dem Benutzungsgrad oder der Benutzungsart (KG Berlin a.a.O.). Es entfällt dann, wenn die Zufahrt ersichtlich nicht benutzbar ist (KG Berlin VRS 62 142). In der Regel ist der einer normalen Torausfahrt entsprechende Raum freizuhalten. Allerdings ist auf die Art des ggf. zu erwartenden Ausfahrtverkehrs Rücksicht zu nehmen (OLG Oldenburg VRS 32 153). Geschützt ist dabei die geradlinige Ein- und Ausfahrt; der Berechtigte muss sich nicht auf andere Flächen wie Gehweg oder Nachbargrundstück verweisen lassen, um ausfahren zu können (OLG Düsseldorf VD 90 40).

Weiteres:

"Der Begriff der Grundstücksein- und ausfahrt richtet sich nach den gesamten baulichen Umständen (KG Berlin VRS 68, 297), einen versenkten Bordstein setzt er nicht voraus (BGH NJW 71, 851; enger OLG Celle VM 69, 38). [...] Grundsätzlich besteht Parkverbot in der Breite einer normalen Toreinfahrt, jedoch derart, daß das unbehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muß, siehe OLG Karlsruhe Justiz 79, 237; OVG Bremen VRS 57, 230. Freizuhalten ist die Einfahrt in der Breite der Gebäudeöffnung, also i.d.R. auf etwa 3m (OLG Oldenburg VRS 32, 153), bei breiteren Einfahrten, wie etwa bei Parkhäusern oder Doppelgaragen, in deren Breite (KG Berlin VRS 53, 302), während es bei einer Garagenreihe oder einem Vorhof genügen wird, wenn das Einfahren und Ausfahren dort parkender Fahrzeuge ohne schwierige Fahrmanövr möglich bleibt (OLG Köln VRS 25, 141; OLG Frankfurt NJW 69, 1074, Hauser VD 82, 344, Berr/Hauser 180)."

(Zitat: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, § 12 StVO Rdnr. 47)

Demnach ist eine Grundstückszufahrt nicht nur dann eine Solche wenn sie von PKW passiert werden kann. Die Benutzungsart ist unerheblich! Die Zufahrt hier ist als Solche deutlich gekennzeichnet und könnte auch von 2-Rädern genutzt werden oder wie hier von Rollstühlen. Mal ganz abgesehen davon find ich das es eine Unverschämtheit ist sich derartig vor ein Tor zu stellen das sogar als Ausfahrt gekennzeichnet ist. Anders wäre es wenn ein befestigter Gehweg vorhanden wäre. Für mich erfüllt das den Tatbestand der Nötigung. Aber, nur meine Meinung....

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