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Das soll eine Grundstückszufahrt sein?

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 13:34

Hallo Leute,

neulich habe ich ein Ticket kassiert: "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung (TBNR 112293, 15€).

Dort parkte ich nur, weil an diesem Tag das Parken auf dem Firmengelände nicht möglich war. Morgens war es noch dunkel, die Gartenpforte habe ich erkannt, davor befindet sich noch ein etwa 2m breiter Rasenstreifen bis zur Fahrbahn. Als ich nachmittags wieder zum Wagen kam, wurde ich übelst vom Anwohner, der auch das Ordnungsamt gerufen hatte, beschimpft. Er habe seine Mutter mit dem Rollstuhl nicht aus dem Grundstück herausbugsieren können.

Mein Kollege meinte, er würde nicht bezahlen und dagegen vorgehen, zumal eine VS-Rechtschutzversicherung besteht. Ich habe aber bezahlt, weil ich derzeit andere Probleme habe, als mich mit sowas herumzustreiten.

Hier die Fotos von der Situation, für mich ist das jedenfalls keine Grundstückszufahrt:

..
...
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ZiKla schrieb am 20. Oktober 2020 um 10:27:54 Uhr:

Hi!

Mir geht es hier gar nicht darum, anderen ein Ei zu legen, sondern mir generell kein Ei legen zu lassen.

Das Schild "Ausfahrt freihalten" bei einer 1m breiten Tür ist schon mal Käse und sicher ungültig.

Ein wichtiger Zugang ist nicht zu erkennen. Der Normalmensch erwartet hier eine Gartentür, einen Hinterausgang.

Dass das Ordnungsamt hier überhaupt tätig wurde, sehe ich als bedenklich an.

Wenn der Grundstückseigner hier Platz für den Rollstuhl benötigt, kann er entweder eine richtige Einfahrt bauen oder einfach ein Schild aufhängen, welches dies erklärt.

Niemand kann hier damit rechnen, dass ein Rollstuhlfahrer Platz vor diesem Tor braucht.

Für mich sieht das aus wie "Gelangweilter rentner will stets und ständig gerade aus aus seiner Tür auf die Straße gehen können, also hängt er ein Schild auf". So etwas ignoriere ich, wenn sonst kein Parkplatz vorhanden ist.

Wird jedoch auf einen Rollstuhlfahrer hingewiesen, parke ich selbstverständlich woanders.

Nun klar?

ZK

Nö. Ein Schild "Ausfahrt freihalten" ist nie "ungültig". Da es kein amtliches Verkehrszeichen ist, hat es immer nur den Charakter einer Bitte, gefälligst die StVO zu beachten. Ob der Zugang "wichtig" ist, spielt auch keine Rolle. Grundstücksein- und ausfahrten sind immer frei zu halten. Da muss der Grundstückseigentümer auch nicht lang und breit erklären, wann, weshalb und wofür er den Zuweg braucht. Deine Privat-StVO mag anders lauten, interessiert aber das Ordnungsamt nicht.

Dass du bei einem Hinweis auf Rollstuhlfahrer woanders parkst, ist natürlich sehr großzügig von dir. Wenn jemand durch das Tor mit seinem Motorrad muss, hat er deiner Meinung nach kein Recht dazu? Dreiste Einstellung! Nun klar?

Grüße vom Ostelch

 

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Mit dem Dietz gehts, Peter. Ist nicht schön, aber es geht für ein paar Meter. Bei der Pforte ist doch auch garkein durchgängiger befestigter Weg bis an den Asphalt heran. Insofern scheint mir das als reales Problem des Anwohners auch etwas überzogen. ;)

Nun sind wir wieder im Bereich bloßer Spekulation. Was soll das bringen? Die Frage, ob dort geparkt werden darf oder nicht beantwortet das nicht. Nur darum ging es.

 

Grüße vom Ostelch

M.E. darf nach den zitierten Entscheidungen geparkt werden, auch wenn es nicht nett ist. Schrobte ich auch schon.

Wenn die STVO keine Mindestbreite kennt dann ist dem so. Sonstige verbindliche Merkmale sind ja auch schwierig, da ist ein entsprechendes Schild doch recht unmißverständlich Und wenn da mehrere Autos hintereinander stehen ist da für eingeschränkt mobile Menschen garkein durchkommen. Da würde ich dann Mindestbreite für Rettungswege ansetzen und an ~ 1m für eine Krankentrage denken.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2020 um 22:16:51 Uhr:

M.E. darf nach den zitierten Entscheidungen geparkt werden, auch wenn es nicht nett ist. Schrobte ich auch schon.

Ich bin ja schwer von Begriff, könntest du mir also bitte noch einmal die Passagen aus diesen Urteilen zitieren?

Also die, wo die Rede davon ist, dass zweispurige Fahrzeuge die Ausfahrt nutzen können müssen?

Das Urteil des VGH Bayern kannst du auslassen, das ist mir klar, wie dieses Gericht es sah. Aber du sprachst ja von mehreren Urteilen. Wäre also schön, wenn du mir da nochmal weiterhelfen könntest.

Ich kann da bestimmt nichts dran ändern wenn Du schon selbst schreibst, dass du schwer von Begriff bist. Genieß doch wie ich lieber die Sonne. :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. Oktober 2020 um 12:42:28 Uhr:

Ich kann da bestimmt nichts dran ändern wenn Du schon selbst schreibst, dass du schwer von Begriff bist. Genieß doch wie ich lieber die Sonne. :)

Also kannst du deine Aussagen nicht mit Fakten untermauern?

Ist dann wohl doch nur deine persönliche Meinung...

Warum bettelst du so hartnäckig um Teer und Federn? Du verstehst die Argumentation dieser Urteile nicht. O.k.. Dann kann ich dir dabei aber auch nicht weiterhelfen. Die sind wie sie sind und man darf sie für den Fall im Hinterkopf behalten, dass man selbst mal in diese Verlegenheit kommt.

Welche Urteile meinst du? Ausser das eine des VGH Bayern??

DAS ist doch die einfache Frage, die ich dir stelle und bei der ich keine Antwort bekomme.

Warum fällt es dir so schwer, die Passagen mit Quellenangabe hier (noch einmal) zu posten?

Lies den thread bitte vom vorne. Du wirst sie finden, denn sie sind verlinkt worden. Die in den Urteilen genannten weiteren Urteile sind auch lesenswert.

OK, ich geb's auf.

Ich habe den ganzen Thread verfolgt und bis auf das Urteil des VGH Bayern war nirgendwo die Rede davon, dass die Einfahrt mit einem PKW zu nutzen sein muss.

Ich finde es schon armselig, wie du dich hier hinstellst und stumpf wiederholst: "Aber es steht doch da" ohne mir zeigen zu können, wo es denn steht.

Kommst du dir nicht selber doof vor, dabei?

Egal, wir drehen uns ja nur noch im Kreis. Also schönen Abend noch...

Sorry falls die Hinweise auf den BGH, verschiedene OLG'e und VG'e für dich nicht zu finden sind. Scheint aber kein technisches Problem zu sein.

@ Luke1637:

Zitat:

@stero111 schrieb am 19. Oktober 2020 um 14:06:07 Uhr:

 

Grundstückszufahrten müssen als solche deutlich und klar erkennbar sein. Maßgeblich sind die gesamten baulichen Umstände (KG Berlin VRS 68 297). Die Zufahrten brauchen nicht über einen abgesenkten Bordstein zu führen.

 

Das Parkverbot vor einer Grundstückszufahrt richtet sich nicht nach dem Benutzungsgrad oder der Benutzungsart (KG Berlin a.a.O.). Es entfällt dann, wenn die Zufahrt ersichtlich nicht benutzbar ist (KG Berlin VRS 62 142). In der Regel ist der einer normalen Torausfahrt entsprechende Raum freizuhalten. Allerdings ist auf die Art des ggf. zu erwartenden Ausfahrtverkehrs Rücksicht zu nehmen (OLG Oldenburg VRS 32 153). Geschützt ist dabei die geradlinige Ein- und Ausfahrt; der Berechtigte muss sich nicht auf andere Flächen wie Gehweg oder Nachbargrundstück verweisen lassen, um ausfahren zu können (OLG Düsseldorf VD 90 40).

Weiteres:

"Der Begriff der Grundstücksein- und ausfahrt richtet sich nach den gesamten baulichen Umständen (KG Berlin VRS 68, 297), einen versenkten Bordstein setzt er nicht voraus (BGH NJW 71, 851; enger OLG Celle VM 69, 38). [...] Grundsätzlich besteht Parkverbot in der Breite einer normalen Toreinfahrt, jedoch derart, daß das unbehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muß, siehe OLG Karlsruhe Justiz 79, 237; OVG Bremen VRS 57, 230. Freizuhalten ist die Einfahrt in der Breite der Gebäudeöffnung, also i.d.R. auf etwa 3m (OLG Oldenburg VRS 32, 153), bei breiteren Einfahrten, wie etwa bei Parkhäusern oder Doppelgaragen, in deren Breite (KG Berlin VRS 53, 302), während es bei einer Garagenreihe oder einem Vorhof genügen wird, wenn das Einfahren und Ausfahren dort parkender Fahrzeuge ohne schwierige Fahrmanövr möglich bleibt (OLG Köln VRS 25, 141; OLG Frankfurt NJW 69, 1074, Hauser VD 82, 344, Berr/Hauser 180)."

(Zitat: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, § 12 StVO Rdnr. 47)

Demnach ist eine Grundstückszufahrt nicht nur dann eine Solche wenn sie von PKW passiert werden kann. Die Benutzungsart ist unerheblich! Die Zufahrt hier ist als Solche deutlich gekennzeichnet und könnte auch von 2-Rädern genutzt werden oder wie hier von Rollstühlen. Mal ganz abgesehen davon find ich das es eine Unverschämtheit ist sich derartig vor ein Tor zu stellen das sogar als Ausfahrt gekennzeichnet ist. Anders wäre es wenn ein befestigter Gehweg vorhanden wäre. Für mich erfüllt das den Tatbestand der Nötigung. Aber, nur meine Meinung....

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