Darf unfallgegner selbst entscheiden wie Schaden beglichen wird?

Hi, mir ist gestern einer hinten rein gefahren. Der unfallgegner meint er wolle den Schaden selbst aus eigener Tasche begleichen, und die Versicherung aus dem Spiel lassen. Darf er das selbst entscheiden? Worauf muss ich achten?

Beste Antwort im Thema

Nein, das entscheidest Du. Du kanst den Schaden über den Zentralruf der KFZ Versicherer telefonisch melden. Dazu brauchst Du nur das gegnerische Kennzeichen und den Schadentag.

Bedenke aber, dass sich die Sache verzögern kann, wenn Dein Gegner bockig ist und auf die folgende Anfrage seines Versicherers nicht reagiert.

Das hilft ihm zwar nix, kann Dich aber schnell ein paar Wochen kosten.

Warst Du schon in der Werkstatt, um eine grobe Einschätzung der Schadenhöhe zu erfragen? EDIT: gestern war Samstag, damit hat sich Frage erübrigt. Solltest Du dann morgen machen.

Ggf. hat sich das mit dem "aus eigener Tasche zahlen" ganz schnell erledigt, wenn der Gegner erfährt, dass der Schaden nicht für 50 EUR rauspoliert werden kann...

Er kann den Schaden, wenn es sich für ihn lohnt, ja im Nachhinein zurückzahlen. Vielleicht wusste er das nicht und Du kannst es ihm noch sagen.

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So ist die gesetzliche Lage, ich kann doch auch nix dafür. Die Reperatur eines Autos ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB.
Unternehmerpfandrecht ergibt sich aus § 647 BGB: Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Nützliche Verwendung §996 BGB: Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

§ 1000 BGB: Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Ob §§ 996, 1000 BGB durchgehen bewzeifel ich, aber das Unternehmerpfandrecht besteht, wenn der Eigentümer der Sache die Zahlung verweigert.

Ja ich studiere Jura und wenn du dir die Gesetze man durchgelesen hättest hättest du mich nicht so sau doof von der Seite anmachen müssen. Besitzer können unter bestimmten Gründen mit den Eigentum anderer durchaus verfahren wie sie wollen in Grenzen, d.h. nicht dass sie es verkaufen dürfen, sondern nur einbehalten. VErstanden so weit? Und wenn jetzt einer kommt es sei zu viel txt, danke, dann lest es einfach nicht durch!

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy



Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Das erklär mir mal bitte genauer.
Mein Schwager als Inhaber eines Autohauses is jedenfalls de Meinung, dass e das Auto nach der Rep. auch ohne sofortige Bezahlung rausgeben MUSS!
Er kann es laut seinen Angaben erts bei einem erneuten Beuch als Pfand behalten.
doch. es steht ja auch auf jeder rechnung drauf "ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung unser eigentum".

ja klar steht das auf der Rechnung, aber ich kenn da eben nur so von meinem Schwager!

Und ich gebe zu Bedenken, dass lediglich die Ware (sprich Ersatzteile) Eigentum der Werkstatt sind.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

Des weiteren hat er möglicherweise noch einen anspruch aus dem §§ 996, 1000 BGB, wegen nützlicher Verwendungen und Zurückbehaltungsrecht, haben, da er Besitzer ist, hat ja Fahrzeugpapiere und daher legaler Besitzer.

Und du studierst wirklich Jura?!?
Deine Meinung bedeutet ja das meine Werkstatt MEIN Auto wie sein Eigentum behandeln darf?

Gut ich formuliere um:

Du stellst hier als Jurastudent die Behauptung auf, dass die Werkstatt mit Uberhabe von Schlüssel, Papieren und Fahrzeug legaler Besitzer aufgrund des Par. 996 bzw 1000 BGB wird, richtig?

Wo hört den dann laut deine Meinung die nützliche Verwendung auf und wo fängt der Mißbrauch dieser Möglichkeit an? (bei privater Nutzung durch den Werkstattmeister, "Probefahrt" von 300km, oder wann?)

Laut dir werde ich ja quasi enteignet obwohl es anders lautende Urteile in Deutschland gibt!

Meine Meinung ist und bleibt, dies scheint ja auch die Meinung von Gerichten zu sein, das Auto darf nicht einbehalten werden. Vor allem auch mit dem Hintergrund der Tatsache das ich keine einzige Werkstatt kenne die mir nicht die Zahlung per Rechnung in ihren Geschäftsbedinungen anbietet.

Du wirst nicht enteignet sondern deinem Herausgabeanspruch dieser Zurüchbehaltungsrecht entgegengehalten, d.h. du hast einen Herausgabeanspruch, der solange nicht durchsetzbar ist, bis das Zurückbehaltungsrecht erloschen ist.
Und nützliche VErwendungen sind NICHT die Verwendungen eines Gegenstandes, sonder das, was mit dem Fahrzeug/Gegenstand gemacht wird. D.h. wenn jemand den Wert des gegenstandes erhört durch anbauten oder Reperaturen die nicht NOTWENDIG sind aber nützlich. Der Gebrauch einer SAche ist immer wertmindernd.
Das geht aber auch aus dem § heraus, ich bezweifle daher dass du ihn genau gelesen hast! Nichts für ungut.
Die Meinung des Gerichts hätte ich nun gerne dokumentiert. Du hast von mir scheoneinmal behauptet ich würde einfache Behauptungen aufgestellt, nun unterstelle ich dies dir. Zudem, selbst wenn ein Gericht das mal behauptet hat, musst du es in deinem Fall gerichtlich klären lassen, dass dies in deinem Fall auch zu trifft. Das einfache behaupten bei der Werkstatt Das gericht hat mal gemeint reicht nicht aus es muss erstmal gerichtlich geklärt werden solange, in schlimmsten Fall belibt dein Auto beim Werkstatthansel!
Du kannst dem Herrn natürlich deine Meinung sagen, u.U. lässt er sich davon überzeugen muss es aber nicht!

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Was ich schreibe bezieht sich auch darauf, dass der, der die Reperatur veranlasst, am Telefon von der Fertigstellung und dem Preis unterrichtet wird und direkt sagt ich zahle nicht. Dann hast du Pech, lässt er sich die Rechnung schicken und du holst das Auto ab, und er zahlt dann nicht, hast du glück, ist es ertmal wieder in deinem Besitz (Eigentum und Besitz unterscheiden sich, Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand).
Ich gebe aber zu bedenken: Gibt ein naderer als der Halter des Fahrezugs den Auftrag zur Rep., so wird dir das Auto nicht herausgegen, bis die Rechnung bezahlt wird, das machen Werkstätten zur Eigensicherung. Anders wenn du als Halter den Auftrag gibst. Das hat mit der "Verkomplizierung" der Ansprüch zu tun, weil hier ein sog. Dreiecksverhältnis der Ansprüche entsteht etwa so:

Du beauftragst Schädiger Rep. einzuleiten weil du Schadensersatzanspruch hast, Schädiger gibt Auftrag an Werkstatt um deinen Anspruch zu tilgen, Werkstatt repariert und hat Anspruch auf bezahlung, du hat Anspruch auf herausgabe wenn Schädiger zahlt. Klappt einer dieser Striche weg, bricht das ganze Kartenhaus vorerst ein.
Juristisch nicht ganz fehlerfrei aber einfacher kann ichs nicht erklären.

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