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Darf ich den Wagen überhaupt mit klasse B fahren?

Themenstarteram 9. April 2024 um 7:39

Hallo , ich habe mal folgende Frage an euch .

Ich habe gestern mein Ford Transit angemeldet als LKW,

Jetzt lese ich das im Zusatzabteil .

Ich habe nur die Klasse B , darf ich den Wagen jetzt fahren bzgl max Last etc ?

 

MfG

Teil 2
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32 Antworten

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 12. April 2024 um 18:45:55 Uhr:

Damit ist doch eigentlich alles geschrieben?

1. Antwort hier im Thema nicht gelesen?

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 12. April 2024 um 21:11:36 Uhr:

1. Antwort hier im Thema nicht gelesen?

Doch, aber Dein Zitat ist weder vollständig, noch setzt es den Link zum Regelwerk.

Die Hängerregeln wurden in letzter Zeit sehr oft geändert und dann geht es da noch nach Datum des Führerscheinerwerbs etc., da blickt keine Sau mehr durch. Ich verstehe z.B. nicht warum jemand, der an Datum X den Führerschein gemacht hat, einen schweren Hänger ziehen darf, als jemand der ihn später (oder früher) gemacht hat, da bei der normalen Klasse B zu keinem Zeitpunkt ein Fahrschulauto mit Hänger bewegt wird, sich die Ausbildung also nicht unterscheidet.

Zitat:

@draine schrieb am 13. April 2024 um 08:46:29 Uhr:

Die Hängerregeln wurden in letzter Zeit sehr oft geändert und dann geht es da noch nach Datum des Führerscheinerwerb etc., da blickt keine Sau mehr durch.

Nein. Jeder der Klasse B hat, hat dieselben Berechtigungen, egal wann erworben (mit gaaaanz kleinen Ausnahmen, z.B. bzgl. Trikes,aber das würde hier zu weit führen)

Zitat:

@draine schrieb am 13. April 2024 um 08:46:29 Uhr:

Die Hängerregeln wurden in letzter Zeit sehr oft geändert und dann geht es da noch nach Datum des Führerscheinerwerbs etc.,

Es stimmt, dass die Regeln im Laufe der Jahre mehrfach geändert wurden, aber fast alle Änderungen galten dann auch rückwirkend, d.h. gerade nicht abhängig vom Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs.

Beispiel: Früher gab es die komplizierte Regelung, dass man mit Klasse B (neben den Anhängern bis 750 kg zgM) nur Anhänger mitführen durfte, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer war als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs. Diese Regelung ist dann später entfallen und galt dann auch nicht mehr für Inhaber einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis.

Wie schon erwähnt, bleibt als einziger Unterschied das Führen von dreirädrigen Fahrzeugen, die bei späterem Erwerb nur noch mit einer der Klassen A1, A2 oder A zulässig ist.

Naja @draine meint bestimmt auch diejenigen, die FE < 1999 gemacht haben.

Wenn die jetzt den FS umtauschen bekommen die ja automatisch B, BE, C1, C1E.

 

Ja das ist natürlich ungerecht, aber eben Besitzstand Regel.

 

Ist ja der gleiche Schwachsinn wie ich den AM zum B dazu bekomme, hat ja null damit zu tun.

Und wenn ich so ein vierrädriges Fz.(Ding) mit 15 Jahren fahren will, muss ich auf dem Moped den Führerschein machen. Auch völliger Blödsinn. Sind ja völlig unterschiedliche Fahrzeuge. Nach der Logik dürfte ich ja bei A Erwerb auch den B fahren.

(Nicht!)

 

Zum Thema, eigentlich dürfte keiner einen Anhänger fahren, wer nicht in der Fahrschule einen Anhänger bewegt hat. Ähnlich Regelung Automatik/Schaltgetriebe.

 

Alles ein fauler Kompromiss und durch die EU Regularien getrieben. Und die sind teilweise wirklich absoluter Nonsens.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 13. April 2024 um 19:13:12 Uhr:

Alles ein fauler Kompromiss und durch die EU Regularien getrieben. Und die sind teilweise wirklich absoluter Nonsens.

Unstreitig, daß die meisten EU-Regeln Kompromisse beinhalten. Aber bring erst mal 27 Nationen unter einen Hut.

Bekommt man unter keinen Hut.

 

Aus den Gründen macht ja jedes Land seine eigenen Ausnahmen im FE Recht.

 

Bspw. BF17, Klasse A1 usw.

 

Darum frage ich, was haben sie geraucht, um sich diese Buchstaben im FE EU Recht auszusuchen, die ja mit den EU FZ Klassen nichts zu tun haben.

 

Davon ab, sind wir auf dem Weg nach unten, wenn man sieht, wie schlecht die Quoten im FE Erwerb sind. Einfach nur peinlich.

Die Jugend hat kaum Lust dahinter, hohe Migrantenzahlen tun ihr übriges.

Die Sperre von 3 Monaten, wie es früher gegeben hat, hätte man beibehalten sollen!

Naja aber die EU.... :mad:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 13. April 2024 um 20:37:51 Uhr:

Aus den Gründen macht ja jedes Land seine eigenen Ausnahmen im FE Recht.

Diese Ausnahmen hat es nur, weil das Regelwerk der Union, auf das sich die Regelgeber der Union, (EU-Kommission, EU-Parlament, EU-Rat (der Unionsländer)), geeinigt haben, es so vorsieht -> "kleinste gemeinsamme Übereinstimmung"

Zitat:

Darum frage ich, was haben sie geraucht, um sich diese Buchstaben im FE EU Recht auszusuchen, die ja mit den EU FZ Klassen nichts zu tun haben.

Die Führerschein-Klassen a la A, B und Co sind möglicherweise der europäischen Historie geschuldet, die Fahrzeugklassen sind hingegen "relativ" neu und basieren auf den UN-Normen, die wiederum auf die europäischen Führerscheinklassen keine Rücksicht nehmen? Es ist nur eine Vermutung, daß man es seitens der Unionsebene keinem in der Union zumuten wollte, die Führerscheinklassen völlig neu zu gestalten, was nötig geworden wäre, wären die Führerscheinklassen an die Fahrzeugklassen angepasst worden? Freilich, im Rückblick, hätte man das mit der Umstellung auf den Kartenführerschein tun können; aber diese Möglichkeit ist vertan und besteht nun aus Gründen der Kosten und des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht mehr.

Zitat:

Davon ab, sind wir auf dem Weg nach unten, wenn man sieht, wie schlecht die Quoten im FE Erwerb sind. Einfach nur peinlich

Das erste von allem ist immer die Schulbildung, oder? Siehe PISA-Studien.

Zitat:

Naja aber die EU.... :mad:

An allem hat die Unionsebene nicht schuld; die von die Unionsländern ausverhandelten Unionsverträge selber geben oft keine andere Lösung her, weil die Unionsländer keine andere Lösung wollten.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Ab Art 2ff AEUV, dem zweiten Regelwerk in der darüber verlinkten Gesamtausgabe, werden die Zuständigkeiten der Union und jene der Unionsländer aufgeführt.

Zwischen den Fahrzeugklassen und den Fahrerlaubnisklassen besteht ja fast kein Zusammenhang. Wie hätte man denn das in Einklang bringen sollen? Mit der Klasse B darf man ja nicht nur Pkw fahren, sondern auch Lkw, Zugmaschinen, Wohnmobile, selbstfahrende Arbeitsmaschinen - aber eben alles nur bis 3,5 t zGM und bis 8 Fahrgastplätze.

Umgekehrt spielen Unterscheidungen wie Coupé, beschussgeschützt oder Leichenwagen keinerlei Rolle im Fahrerlaubnisrecht. Insofern ist es fast unmöglich, beide Systeme miteinander zu verbinden.

Wäre ja kein Thema.

Dann hättest eben die FE Klasse

M1, N1

Am Ende fallen ja alle anderen Fahrzeuge auch unter den genannten Klassen.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. April 2024 um 14:37:26 Uhr:

Dann hättest eben die FE Klasse M1, N1

Das reicht doch nicht. Es fehlen die Anhänger-Klassen O1 und O2, wobei O2 schon nicht identisch ist mit der Berechtigung der FE-Klasse B. Dann fehlen noch die Zugmaschinen der Fz.-Klassen T und C, Anhänger der Klasse R und auswechselbare Geräte der Klasse S, wobei auch hier wieder die Fz.-Klassen nicht identisch sind mit den FE-Klassen.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. April 2024 um 14:37:26 Uhr:

Am Ende fallen ja alle anderen Fahrzeuge auch unter den genannten Klassen.

Nein, denn wie willst du abbilden, dass im Grundsatz zwar die Grenze bei 3,5 t zGM liegt, diese aber nicht bei lof Zugmaschinen gilt und dort stattdessen der Verwendungszweck und die bbH beschränkt ist? Oder dass selbstfahrende Futtermischwagen ohne Beschränkung der zGM, aber nur bis 25 km/h bbH gefahren werden dürfen? Oder dass bei alternativen Antrieben die Klasse B unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 4,25 t zGM gilt? Oder die Berechtigung zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nur im Inland gilt?

Das funktioniert nicht. Es sind einfach zwei ganz verschiedene Systeme mit unterschiedlicher Zielsetzung.

Zitat:

@Rockville schrieb am 14. April 2024 um 15:04:29 Uhr:

 

Das reicht doch nicht. Es fehlen die Anhänger-Klassen O1 und O2, wobei O2 schon nicht identisch ist mit der Berechtigung der FE-Klasse B. Dann fehlen noch die Zugmaschinen der Fz.-Klassen T und C, Anhänger der Klasse R und auswechselbare Geräte der Klasse S, wobei auch hier wieder die Fz.-Klassen nicht identisch sind mit den FE-Klassen.

Dann würde auf dem FE stehen:

M1, N1, T, Cx, O.1 usw.

Zitat:

@Rockville schrieb am 14. April 2024 um 15:04:29 Uhr:

 

Nein, denn wie willst du abbilden, dass im Grundsatz zwar die Grenze bei 3,5 t zGM liegt, diese aber nicht bei lof Zugmaschinen gilt und dort stattdessen der Verwendungszweck und die bbH beschränkt ist? Oder dass selbstfahrende Futtermischwagen ohne Beschränkung der zGM, aber nur bis 25 km/h bbH gefahren werden dürfen? Oder dass bei alternativen Antrieben die Klasse B unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 4,25 t zGM gilt? Oder die Berechtigung zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nur im Inland gilt?

Das funktioniert nicht. Es sind einfach zwei ganz verschiedene Systeme mit unterschiedlicher Zielsetzung.

So wie es jetzt auch ist, für solche Spezialfälle eben nationale Vorschriften erlassen (ähnlich BF17, B196, B197 usw.)

Ich schrieb ja nicht, dass ein System perfekt sei, so ist es aber eben doppelt, und man hätte 1999 schon EIN System zur Klassifizierung machen können. Aber der Zug ist abgefahren.

 

gelöscht

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. April 2024 um 15:33:45 Uhr:

Dann würde auf dem FE stehen:

M1, N1, T, Cx, O.1 usw.

Vor ein paar Jahren hat der Platz auf dem Führerschein nicht mal für eine einzige, zusätzliche FE-Klasse gereicht, nämlich für die damalige Klasse S. Die wurde als Klasse T eingetragen und mit der Schlüsselzahl 181 versehen. Jetzt willst du gleich noch 5 andere Klassen mit aufführen.

Außerdem kann man die Anhängerberechtigungen nicht abbilden. O1 ist zu wenig, O2 ist zu viel.

Der Normalbürger kommt mit den EU-Fz.-Klassen auch meistens gar nicht in Berührung, das ist ja eher ein Ding für die EU, das KBA, die Hersteller usw.

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