Chaos im Führerscheinrecht?
Guten Abend,
ich eröffne das Thema ausdrücklich mal hier, weil sich hier evtl.die größte Nutzergruppe befindet, auf die dieses zutreffen könnte.
Durch Stöbern im Web fand ich folgende Textpassage in der FeV zum §76:
Zitat:
6.
§ 6 Absatz 1 zur Klasse A1
Als Krafträder der Klasse A1 gelten aucha)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Zitat:
8.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten aucha)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Ist eine derartige eklatante Differenzierung eigentlich noch grundgesetzkonform?
Gab es nicht auch in der ehemaligen BRD zweirädrige Fahrzeuge, die bspw. 50ccm hatten und mehr als 50 km/h fahren durften?
Wieso benötigen westdeutsche Bundesbürger dann die A1, die nicht in B integriert ist, wohingegen für ostdeutsche Bundesbürger AM genügt, die in B enthalten ist?
Und überhaupt, wieso Übergangsbestimmung? Was kommt dann, wenn dieser Übergangszeitraum abgelaufen ist?
ciao
Wauhoo
Beste Antwort im Thema
Es kommt nicht drauf an, wo der Bürger herkommt, sondern wo das Fahrzeug das erste mal zugelassen wurde. Beispiel Simson. Die Fahrzeuge, sofern sie auch in der DDR das 1. mal zugelassen worden sind, also für Simsons, die erst nach der Wende zugelassen worden sind, zählt das nicht, auch wenn es das gleiche Modell und gleiche Baujahr wäre, darf jeder Bürger mit dem Autoführerschein fahren, egal ob aus dem Osten oder Westen oder sogar aus der BRD von heute. Mit den Fahrzeugen darfst du dann auch deine 60km/h fahren (Reale Geschwindigkeit nicht Tacho).
Das nächste mal bitte nicht solch ein Stuss schreiben, sondern eher nachfragen, wenn du es nicht genau weißt. Das kann auch schnell in die Falsche Lunge geraten.
Grüße
Forster
7 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Wauhoo
Ist eine derartige eklatante Differenzierung eigentlich noch grundgesetzkonform?
Wieso nicht? Und das bißchen Differenzierung ist doch gar nichts.
Was meinst Du, wie es z.B. im Steuerrecht zugeht. Das ist nicht ein Taschenbuch, das sind ganze Aktenschränke.
Zitat:
Gab es nicht auch in der ehemaligen BRD zweirädrige Fahrzeuge, die bspw. 50ccm hatten und mehr als 50 km/h fahren durften?
Nicht nur in der BRD, auch in der DDR gab es schnelle 50ccm Fahrzeuge wie der Simson Sperber mit 75km/h.
Na und!? Die wurden auch damals mit amtlichen Kennzeichen und Motorrad-Führerschein gefahren.
Zitat:
Wieso benötigen westdeutsche Bundesbürger dann die A1, die nicht in B integriert ist, wohingegen für ostdeutsche Bundesbürger AM genügt, die in B enthalten ist?
Wieso denn das? Für jedes beliebige Fahrzeug ist die erforderliche Fahrerlaubnis (mit Erteilungsdatum) eindeutig. Das hat nichts mit West oder Ost oder auch nur Bundesbürger oder Ausländer zu tun.
Zitat:
Und überhaupt, wieso Übergangsbestimmung? Was kommt dann, wenn dieser Übergangszeitraum abgelaufen ist?
Welcher Zeitraum? Siehst Du irgendwo ein Endedatum? Es sind die Bestimmungen des Übergangs von altem Fahrerlaubnisrecht zum neuen Fahrerlaubnisrecht.
Es kommt nicht drauf an, wo der Bürger herkommt, sondern wo das Fahrzeug das erste mal zugelassen wurde. Beispiel Simson. Die Fahrzeuge, sofern sie auch in der DDR das 1. mal zugelassen worden sind, also für Simsons, die erst nach der Wende zugelassen worden sind, zählt das nicht, auch wenn es das gleiche Modell und gleiche Baujahr wäre, darf jeder Bürger mit dem Autoführerschein fahren, egal ob aus dem Osten oder Westen oder sogar aus der BRD von heute. Mit den Fahrzeugen darfst du dann auch deine 60km/h fahren (Reale Geschwindigkeit nicht Tacho).
Das nächste mal bitte nicht solch ein Stuss schreiben, sondern eher nachfragen, wenn du es nicht genau weißt. Das kann auch schnell in die Falsche Lunge geraten.
Grüße
Forster
Zitat:
Original geschrieben von Forster007
Das nächste mal bitte nicht solch ein Stuss schreiben, sondern eher nachfragen, wenn du es nicht genau weißt. Das kann auch schnell in die Falsche Lunge geraten.
Sorry, ist Dir aufgefallen, daß mein Ausangstext inkl. Titel mit Ausnahme der Zitate aus Fragen besteht?
@tomS
Deine Aussage ist erklärend; ich belasse es mal fast dabei.
Trotzdem, warum diese Differenzierung? Warum nicht einheitlich "von nicht mehr als 50ccm", "nicht mehr als 50 km/h" und "wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmalig in Verkehr gekommen sind"?
Ich zitiere aus meinen Zitaten:
als A1:
Zitat:
a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
als AM:
Zitat:
a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
ganz einfach: Stell dir mal vor, du hast dir ein Fahrzeug gekauft, jetzt, was du jetzt mit deinem Führerschein fahren darfst. Nun kommt eine Zusammenlegung, und plötzlich heißt es, dass du einen Führerschein nach machen musst, um dein eigenes Gefährt zu bewegen? Würdest du dich da nicht einwenig verarscht vorkommen? Daher muss diese differenzierung stattfinden. Und genau deshalb ist es ja auch so, dass es am Zulassungsdatum und nicht Baudatum hängt. Es gibt mittlerweile auch MZ´ten, die nicht gefahren werden dürfen, weil sie die Abgasuntersuchung mit machen müssen, weil sie einfach nicht zur damaligen Zeit zugelassen waren. Ich mit meiner MZ hingegen darf fahren, weil ich keine Abgasuntersuchung brauch...
Grüße
Forster
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http://www.adac.de/_mmm/pdf/EU-F%C3%BChrerschein-2013_164693.pdf
Hier werden alle Fragen beatnwortet, die zum jetzigen Führerschein da sind.
Zitat:
Original geschrieben von Wauhoo
Trotzdem, warum diese Differenzierung? Warum nicht einheitlich "von nicht mehr als 50ccm", "nicht mehr als 50 km/h" und "wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmalig in Verkehr gekommen sind"?
Forster hat's einen Teil ja schon gesagt: wer jahrzehntelang mit seinem Moped-Führerschein eine 60km/h Simme gefahren ist, dürfte es plötzlich nicht mehr.
Das wäre nicht nur "Verarsche", das wäre gesetzeswidrig!
Bestandsschutz wird u.a. von Artikel 13 Absatz 2 2006/126/EG (und Vorgängerversionen) garantiert.
Der andere Teil ist, dass bis Anfang der 80er Jahre die 50ccm Mop(p)eds >40km/h ein amtliches Kennzeichen und "kleinen Motorrad-Führerschein" (damals Klasse 4) brauchten.
(Um die Verwirrung komplett zu machen, hiessen die damals auch Kleinkrafträder (nach altem Recht, heute Leichtkrafträder). Der Begriff Kleinkraftrad wird heute nur noch für Fuffies der Klasse AM verwendet, was etwa der alten Klasse 5 entspricht.)
Würde man also wie von Dir vorgeschlagen einfach bei 50km/h die Grenze ziehen, würden manche bisher erlaubte Fahrzeuge rausfallen und verbotene "einfach so" erlaubt werden. Letzteres wird nur in Notfällen gemacht (z.B. Wegfall der 80ccm und 250ccm Grenze durch EU-Vereinheitlichung).
Nachträglich erlauben geht immer, nachträglich verbieten nicht 😉