bußgeldverfahren hat jemand ahnung?
Hey Leute hat jemand ahnung, ich habe nun nach 5 Monaten einen Bußgeldbescheid vom amt erhalten.
mein Mondeo ist auf ein mein Bruder angemeldet, dieser bekam ordnungsgemäß einen fragebogen, ob er gefahren ist und so. er hatte keine aussage zur sache gemacht, nach einigen hin und her sind die nun doch auf mich gekommen, ich habe einen wohnsitz in der schweiz und auch einen schweizer führerschein... (damals einfach nur in der schweiz umgetauscht)
zum vorwurf: am 11.10.07 auf der autobahn wo 100 erlaubt waren 161km/h gefahren übrig bleiben 56Km/h zuviel....
nun wollen die das ich 176,25euro zahle mein führerschein 1Monat abgebe und 4punkte bekomme....
geschrieben haben die jetzt,
"der gegen sie erlassene bescheid kam als unzustellbar zurück. nach ermittlung ihrer derzeitigen anschrift erfolgt hiermit die zustellung.
die verjährung der ordnungswidrigkeit wurde zwischenzeitlich durch anordnung nach §33 abs. 1 Nr.: 5 owig unterbrochen, soweit es sich um einen bußgeldbescheid handelt.
aufgrund der erforderlichen zweitzustellung wurden die auslagen erhöht."
will mich da aber nun irgendwie rauswinden, gibt es da chancen? an meinen führerschein kommen die ja eh nicht ran ist ja ein schweizer... frag mich auch, die haben ohne mich zur sache zu fragen nen bußgeldbescheid erlassen. schicken an eine falsche adresse und wollen mir das in rechnung stellen. komisch.
ausserdem hab ich mal gehört die müssen den fahrer innert 3monate anschreiben ansonsten ist das verjährt?!
für eine antwort wäre ich sehr dankbar
ps
§_33 OWiG
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch
5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
(ich war doch nie abwesend, wohne schon 1 1/2jahre hier, als Hauptwohnsitz)
Beste Antwort im Thema
Wenn sich ein Sachverhalt abseits der üblichen Wege bewegt, machen die Verwaltungsbehörden gern mal Fehler. Eventuell ist die Tat des TE wirklich verjährt - dass kann man aber nur mit einer Einsicht in die Akte klären.
Daher rate ich mal wie folgt: Die Verwaltungsbehörde ist, woher auch immer, auf den TE als Fahrer gekommen. Manchmal bittet man die Polizei um Ermittlungen im Umfeld des Halters (Befragrung von Nachbarn unter Vorhalt des Meßfotos: "Kennen Sie den?"😉. Oder es gibt einen Abgleich mit der Meldebehörde (Wer wohnt/wohnte noch beim Halter - mit Einsichtnahme in die dort gespeicherten Passfotos.). So ist die Bußgeldstelle sicher auf den TE als Fahrer gekommen, und hat dabei auch gleich eine falsche Adresse erhalten.
Dann wurde vermutlich ein Anhörungsbogen an die falsche Adresse versandt.
Danach erging ein Bußgeldbescheid. Dieser kam, da an die falsche Adresse gesandt, logischerweise als unzustellbar zurück. Daraufhin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG wegen Abwesenheit eingestellt. Nachdem man die aktuelle Anschrift in der Schweiz ermittelt hatte, hat man dem TE den Bußgeldbescheid dort zugestellt.
Rechtlich wäre das dann so: (alles unter der Annahme, dass meine obigen Spekulationen zum Geschehensablauf richtig sind)
Die Verjährung wurde zunächst unterbrochen durch die Anordnung der Anhörung. Wichtig ist, dass sich die Anordnung an den richtigen Betroffenen (also den TE) richtete. Ob die falsche Adresse drin stand, ist insoweit egal. Danach begannen die 3 Monate von vorn.
Die Verjährung wurde nicht durch den ursprünglichen Bußgeldbescheid unterbrochen, da dieser nicht binnen 2 Wochen zugestellt wurde! (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG)
Die Verjährung könnte dann durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen worden sein. Voraussetzung hierfür ist aber 1.), dass es dazu einen aktenkundigen Einstellungsvermerk gibt und 2.), dass die Unkenntnis der Behörde von der richtigen schweizerischen Adresse des TE nicht auf eigenen Fehlern der Behörde beruht.
Dann wurde die Verjährung wieder durch die Zustellung des Bußgeldbescheides unter der schweizerischen Adresse unterbrochen.
Eine "Zeitschiene der Verjährung" könnte also etwas so aussehen:
Tat --> Anordnung der Anhörung --> (Einstellung) --> Zustellung des Bußgeldbescheides in der Schweiz.
Verjährung liegt vor, wenn zwischen 2 dieser Punkte mehr als 3 Monate vergangen sind. Die Einstellung habe ich eingeklammert, weil da eventuell Fehler gemacht worden sein könnten (siehe oben), und dann würde die Einstellung die Verjährung nicht unterbrechen und würde aus der Zeitschiene rausfallen.
Es gibt zu einem ähnlichen Sachverhalt einen interessanten Beschluß des OLG Brandenburg vom 29.03.2005 - 2 Ss (OWi) 51 Z/05 (abgedruckt in NZV 2006, 100 f.), nachzulesen hier
www.verkehrslexikon.de/Texte/Verjaehrung44.htm
8 Antworten
Guckst Du einfach hier
ja leider ist dieser beitrag ein chaos, hatte ihn mir ja vorher auch schon durchgelesen, war danach genauso schlau wie vorher da sich dort irgendwie jede folgeantwort wiederspricht.
kann mir denn jemand bitte eine antwort geben?
ich weiß ja auch das ich nen fehler gemacht hab, hätte mich ja auch an die geschwindigkeit gehalten, ich fahre wöchentlich die strecke, nur haben die das ende 100 schild vorgerückt und ich hab wie immer an der selben stelle beschleunigt :-(
danke für ne antwort
Sorry, aber wenn du das dort nicht verstehst (und gerade der post von K080907 ist sehr sachbezogen geschrieben) solltest du dich da nicht "irgendwie rauswinden" - dann schaffst du's nämlich ohne Anwalt sowieso nicht.
Es ist auch überhaupt nicht einzusehen, warum in diesem Thread nochmal alles durchgekaut werden muß - alle wichtigen Info's und Links stehen drüben schon. Widersprechen tut sich da nur wenig.
Also: Auf dem Silbertablett servieren tut nur ein Anwalt - entweder den kontaktieren, drüben nochmal alles in Ruhe durchlesen oder einfach zum Bußgeldverfahren stehen. Aber letzteres kommt natürlich überhaupt mal gar nicht in Frage...
~
Zitat:
Original geschrieben von sören85
... nur haben die das ende 100 schild vorgerückt und ich hab wie immer an der selben stelle beschleunigt :-(
dann bin ich ja froh dass es kein "Vorfahrt gewähren" oder ein Stoppschild war was OHNE dich zu fragen einfach umgesetzt werden musste oder sollte.
Harry
*kopfschuettel*
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Wenn sich ein Sachverhalt abseits der üblichen Wege bewegt, machen die Verwaltungsbehörden gern mal Fehler. Eventuell ist die Tat des TE wirklich verjährt - dass kann man aber nur mit einer Einsicht in die Akte klären.
Daher rate ich mal wie folgt: Die Verwaltungsbehörde ist, woher auch immer, auf den TE als Fahrer gekommen. Manchmal bittet man die Polizei um Ermittlungen im Umfeld des Halters (Befragrung von Nachbarn unter Vorhalt des Meßfotos: "Kennen Sie den?"😉. Oder es gibt einen Abgleich mit der Meldebehörde (Wer wohnt/wohnte noch beim Halter - mit Einsichtnahme in die dort gespeicherten Passfotos.). So ist die Bußgeldstelle sicher auf den TE als Fahrer gekommen, und hat dabei auch gleich eine falsche Adresse erhalten.
Dann wurde vermutlich ein Anhörungsbogen an die falsche Adresse versandt.
Danach erging ein Bußgeldbescheid. Dieser kam, da an die falsche Adresse gesandt, logischerweise als unzustellbar zurück. Daraufhin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG wegen Abwesenheit eingestellt. Nachdem man die aktuelle Anschrift in der Schweiz ermittelt hatte, hat man dem TE den Bußgeldbescheid dort zugestellt.
Rechtlich wäre das dann so: (alles unter der Annahme, dass meine obigen Spekulationen zum Geschehensablauf richtig sind)
Die Verjährung wurde zunächst unterbrochen durch die Anordnung der Anhörung. Wichtig ist, dass sich die Anordnung an den richtigen Betroffenen (also den TE) richtete. Ob die falsche Adresse drin stand, ist insoweit egal. Danach begannen die 3 Monate von vorn.
Die Verjährung wurde nicht durch den ursprünglichen Bußgeldbescheid unterbrochen, da dieser nicht binnen 2 Wochen zugestellt wurde! (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG)
Die Verjährung könnte dann durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen worden sein. Voraussetzung hierfür ist aber 1.), dass es dazu einen aktenkundigen Einstellungsvermerk gibt und 2.), dass die Unkenntnis der Behörde von der richtigen schweizerischen Adresse des TE nicht auf eigenen Fehlern der Behörde beruht.
Dann wurde die Verjährung wieder durch die Zustellung des Bußgeldbescheides unter der schweizerischen Adresse unterbrochen.
Eine "Zeitschiene der Verjährung" könnte also etwas so aussehen:
Tat --> Anordnung der Anhörung --> (Einstellung) --> Zustellung des Bußgeldbescheides in der Schweiz.
Verjährung liegt vor, wenn zwischen 2 dieser Punkte mehr als 3 Monate vergangen sind. Die Einstellung habe ich eingeklammert, weil da eventuell Fehler gemacht worden sein könnten (siehe oben), und dann würde die Einstellung die Verjährung nicht unterbrechen und würde aus der Zeitschiene rausfallen.
Es gibt zu einem ähnlichen Sachverhalt einen interessanten Beschluß des OLG Brandenburg vom 29.03.2005 - 2 Ss (OWi) 51 Z/05 (abgedruckt in NZV 2006, 100 f.), nachzulesen hier
www.verkehrslexikon.de/Texte/Verjaehrung44.htm
Verjährt ist es nicht, da dein Bruder bereits Post von denen gekriegt hat.
Wie die sache aufgrund deines schweizer Aufenthalts aussieht, kann dir, glaub ich, niemand genau beantworten.
Daher solltest du einen Anwalt konsultieren.
Mit der Schweiz besteht ein Rechtshilfeabkommen, d.h. die Geldbuße kann auch in der Schweiz vollstreckt werden. Wie das mit dem Fahrverbot aussieht kann ich auch nicht sagen.
Zitat:
Original geschrieben von ToniX20SE
Verjährt ist es nicht, da dein Bruder bereits Post von denen gekriegt hat.Wie die sache aufgrund deines schweizer Aufenthalts aussieht, kann dir, glaub ich, niemand genau beantworten.
Daher solltest du einen Anwalt konsultieren.
Mit dem Bruder hat das aber nichts zu tun. Ob der mal eine Anhörung oder was auch immer bekommen hat, ist für die Verjährung egal. § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG lautet:
"
Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht."Hat der Bruder nun eine Anhörung bekommen, ist die Verjährung gegenüber dem Bruder unterbrochen, aber nicht gegenüber dem TE.
Der Tip mit dem Anwalt ist aber goldrichtig! Man kann zwar auch selbst Akteneinsicht nehmen (dazu muß man aber grundsätzlich zur Bußgeldbehörde hin), aber ohne Fachkenntnisse versteht man nur Bahnhof und übersieht die wichtigsten Sachen.
Für das Fahrverbot gelten § 25 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):
"(Abs. 2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(Abs. 3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden."
Also, da der TE keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, wird der Führerschein nicht in Verwahrung genommen, sondern das Fahrverbot wird im Führerschein vermerkt. Es gilt auch nur in Deutschland, d.h. in der Schweiz oder sonst im Ausland darf man damit trotzdem fahren.
Ob der Führerschein in der Schweiz zum Zwecke der Eintragung des Vermerkes beschlagnahmt werden kann, weiß ich aber nicht. Evt. sollte man ihn trotzdem einfach mal nach Deutschland schicken/bringen, um das Fahrverbot eintragen zu lassen. Denn sonst gilt das Fahrverbot in Deutschland bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung (3 Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides) automatisch immer weiter, und wenn der TE in dieser Zeit nach Deutschland fährt, begeht er eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis!