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Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit nach über 3 Monaten zugestellt! Ist das rechtens?

Themenstarteram 12. November 2017 um 10:49

Hallo liebes Forum,

Ich bräuchte eure Hilfe, um abzuwägen ob ein Einspruch in der gegebene Situation sinnvoll erscheint bzw. wie es gesetzlich geregelt ist. Die Situation stellt sich wie folgt dar:

Meinen PKW habe ich Anfang September bereits abgemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt war der PKW noch auf meine alte Adresse angemeldet wo ich nicht mehr wohnte. Bevor ich Gelegenheit dazu hatte das Fahrzeug umzumelden kam es eben schon zur Abmeldung. Jetzt habe ich gestern (11.11) einen Bußgeldbescheid erhalten wegen überhöhter Geschwindigkeit (23 km/h zu viel nach Toleranzabzug außerorts) für eine Tat, die ich am 26.07 begangen haben soll. Datiert ist der Bußgeldbescheid auf den 18.10, zugestellt wurde dieser aber erst am 11.11 und das Ganze nachweislich per förmliche Zustellung.

Ich habe schon zahlreiche Beiträge zum Thema Verjährung von Bußgeldbescheiden, werde aus dem Juristendeutsch aber nicht so richtig schlau. Eigentlich gelten ja 3 Monate als Verjährungsfrist, allerdings seien wohl auch Unterbrechungen und Verlängerungen möglich, und in manchen Fällen würden wohl auch Fristen von 6 Monaten gelten. Wie sieht es denn nun in meinem Fall aus?

1.) Der Bescheid ist mir ja erst nach über 3 Monaten zugestellt worden. Kann ich den also einfach ignorieren? Das Datum des Briefes ließe sich ja grundsätzlich auch ganz einfach vordatieren wenn man wollte. Nachweisen lässt sich ja nur eine Zustellung am 11.11.

Oder sollte ich zumindest mit einem Widerspruch reagieren? Ich könnte wegen Verjährung widersprechen, sich inhaltlich dazu zu äußern ist nach über 3 Monaten natürlich sehr schwierig bis unmöglich. Ich kann mich auch tatsächlich nicht daran erinnern dort geblitzt worden zu sein!?

2.) Würde ein erfolgloser Widerspruch weitere Kosten produzieren? Z.B. eine Erhöhung der Gebühren und Auslagen? Bereits jetzt sind Gebühren in Höhe von 25€ und Auslagen in Höhe von 7€ im Bescheid aufgeführt.

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

Grüße

Beste Antwort im Thema

Das Verfahren zur Adress-Ermittlung des Empfängers des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährungsfrist. Der Bescheid ist dann innerhalb der Frist zugegangen, somit nicht verjährt.

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Zitat:

1.) Der Bescheid ist mir ja erst nach über 3 Monaten zugestellt worden. Kann ich den also einfach ignorieren? Das Datum des Briefes ließe sich ja grundsätzlich auch ganz einfach vordatieren wenn man wollte. Nachweisen lässt sich ja nur eine Zustellung am 11.11.

Oder sollte ich zumindest mit einem Widerspruch reagieren? Ich könnte wegen Verjährung widersprechen, sich inhaltlich dazu zu äußern ist nach über 3 Monaten natürlich sehr schwierig bis unmöglich. Ich kann mich auch tatsächlich nicht daran erinnern dort geblitzt worden zu sein!?

2.) Würde ein erfolgloser Widerspruch weitere Kosten produzieren? Z.B. eine Erhöhung der Gebühren und Auslagen? Bereits jetzt sind Gebühren in Höhe von 25€ und Auslagen in Höhe von 7€ im Bescheid aufgeführt.

1.) Nein, Bußgeldbescheide sollte man grundsätzlich nicht ignorieren, Anhörungsbögen kann man ggf. ignorieren. Ein Widerspruch wegen Verjährung dürfte erfolglos bleiben, da in den ersten drei Monaten nach Begehung auch die Anordnung eines Anhörungsbogens die dreimonatige Verjährung neu beginnen lässt. Darüber hinaus haben Adressermittlungen unterbrechende Wirkung, s. auch § 33 OWiG.

2.) Vermutlich ja, da zudem ein Verstoß gegen die Meldepflicht vorliegt, da das Fahrzeug nicht zügig umgemeldet worden war. Der Verstoß ist zwar offenkundig, aber man muss die Behörden ja noch nicht selber darauf bringen.

Zitat:

@mattalf schrieb am 13. November 2017 um 06:25:25 Uhr:

Was will man da noch Einspruch einlegen? Nicht Umgemeldet, erstes Schreiben ging sicher an Meldeadresse. Adress-Ermittlung und Aussetzung der Verjaehrung. Und dann den Beischeid richtig zu gestellt.

Ansonsten waere es ein guter Trick. Zu schnell gefahren, einfach mal fuer 3 Monate umziehen ohne Ummelden:)

Naja. Der TE ist 21 km/h zu schnell gefahren. Das kostet inklusive Gebühren weniger als 100 Euro. Deshalb extra umzuziehen würde sich kaum lohnen, sofern er nicht schon 7 Punkte hat...

zum anwalt (nur mit rechtsschutz) aber fix!

ansonsten zahlen - alles andere kostet nur mehr und nervt ohne ende!

Zitat:

@bully56 schrieb am 13. November 2017 um 18:57:54 Uhr:

zum anwalt (nur mit rechtsschutz) aber fix!

Warum? Wurde doch schon beantwortet warum hier keine Verjährung eingetreten ist.

Gruß Metalhead

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